Neue europäische Erbrechtsverordnung und europäisches Nachlasszeugnis

05.03.2013, Autor: Frau Gabriele Renken-Roehrs / Lesedauer ca. 2 Min. (1112 mal gelesen)
Der europäische Gesetzgeber hat zur Verwirklichung eines einheitlichen Rechtsraumes die
europäische Erbrechtsverordnung erlassen, die umfassende Regelungen für grenzüberschreitende Erbfälle enthält.

Der europäische Gesetzgeber hat zur Verwirklichung eines einheitlichen Rechtsraumes die
europäische Erbrechtsverordnung erlassen, die umfassende Regelungen für grenzüberschreitende Erbfälle enthält. Allerdings geht mit dem Vorteil der einheitlichen rechtlichen Gestaltung auch ein erheblicher Nachteil einher, denn viele gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge nach deutschem Recht könnten ihre Gültigkeit verlieren. Für alle Erbfälle nach dem 18. August 2015 wird der Nachlass nach dem Recht des Landes abgewickelt, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anders als im deutschen und italienischen Recht ist die Staatsangehörigkeit dann nicht Anknüpfungspunkt für die Anwendung des heimatlichen Rechts. Findet beispielsweise aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einer spanischen Immobilie spanisches Erbrecht Anwendung,
würden deutsche testamentarische Gestaltungen keine Anwendung finden. Im Todesfall käme spanisches Erbrecht zur Anwendung. Ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag nach deutschem Recht verlöre seine Geltung. Insoweit müssten diese Testamente überarbeitet und abgeändert werden.

Jeder EU- Bürger soll nach der neuen EuErbVO das Recht seines Heimatlandes als für ihn gültiges Erbrecht wählen können. Daneben ist ein europaweit gültiger Erbschein geplant, der auch zu Grundbucheinträgen und Kontovollmachten berechtigt. Wer also Grundvermögen im europäischen Ausland hat, sollte sich über die jeweiligen Rechtsordnungen des Landes informieren. Ist man mit dem zur Anwendung kommenden Recht und seinen Rechtsfolgen nicht einverstanden, kann man durch eine vorweggenommene Erbfolge, also durch eine Schenkung zu Lebzeiten, seine Wünsche erfüllen und künftig per Testament das Recht seines Heimatlandes wählen.

Neben gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist beispielsweise in Frankreich auch der Pflichtteilsverzicht von Kindern verboten. Nichteheliche Kinder haben in Frankreich das sogenannte Noterbrecht und damit einen Zwangsanspruch auf einen Teil des Nachlasses ihrer Eltern.

Bei spanischen Immobilien gelten überdies unterschiedliche regionale Vorschriften. Diese können zum Teil erheblich voneinander abweichen. Eine überlebende Ehefrau muss beispielsweise befürchten, dass ihr an der Immobilie ihres Ehegatten nur ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Nachlass zusteht, während die Kinder des Erblassers sich den gesamten Nachlass teilen. Die Überraschungen wären damit sehr wahrscheinlich.

Deutschen mit Auslandsgrundbesitz kann daher nur empfohlen werden, sich über die einzelnen Rechtsordnungen Rechtsrat einzuholen, um die gewünschte Nachlassentscheidung auch in die Tat umsetzen zu können.

Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Röhrs
Sophienterrasse 21
20149 Hamburg
Tel.: 040 – 44 18 070
Fax: 040 – 44 18 07 20
E-Mail: Kanzlei-Renken-Roehrs.de
Internet: https://www.Kanzlei-Renken-Roehrs.de

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Roehrs

Kanzlei-Renken-Roehrs

Weitere Rechtstipps (8)

Anschrift
Fahltskamp 31A
25421 Pinneberg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwältin Gabriele Renken-Roehrs