Meldegesetz: Wer muss was wann beim Einwohnermeldeamt melden?

23.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Das Wichtigste in Kürze

Meldepflicht: In Deutschland gilt eine allgemeine Meldepflicht, die seit dem Jahr 2015 im Bundesmeldegesetz geregelt ist. Bei Nichtbeachtung eines meldepflichtigen Sachverhalts droht ein Bußgeld. Mieter müssen sich beispielsweise zwei Wochen nach einem Umzug bei der neuen Meldebehörde anmelden.

Vermieterbescheinigung: Vermieter müssen ihren Mietern innerhalb der zweiwöchigen Meldefrist eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass dieser in seine Wohnung eingezogen oder – sofern es sich um einen meldepflichtigen Auszug ins Ausland handelt, dort ausgezogen ist.

Datenschutz: Eine einfache Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf von Unternehmen nur noch eingeholt werden, wenn die betreffende Person der Weitergabe ihrer Daten für genau den konkreten Zweck zuvor zugestimmt hat.

Das derzeitige Bundesmeldegesetz gibt es seit 1. November 2015. Auch vorher bestand in Deutschland eine Meldepflicht. Dieses Gesetz hat jedoch eine bundeseinheitliche Regelung für das Meldewesen geschaffen. Es enthält Pflichten für den Wohnungswechsel, die Mieter und Vermieter kennen sollten. Auch die Werbewirtschaft muss sich mit dem Meldegesetz befassen.

Meldegesetz: Welche Meldepflicht gilt beim Umzug?


In Deutschland besteht allgemeine Meldepflicht. Das Meldegesetz legt auch Fristen für die Meldepflicht fest: Es verpflichtet Bürger dazu, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug am neuen Wohnort beim Einwohnermeldeamt anzumelden.

Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland ist keine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt am alten Wohnort nötig. Nur wer keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, muss sich laut Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug am alten Wohnort abmelden. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Personen unter 16 Jahren müssen durch die Person an- oder abgemeldet werden, in deren Wohnung sie einziehen, oder aus deren Wohnung sie ausziehen.

Tipp: Die Meldepflichten sollte man erst nehmen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen.

Welche Meldepflicht gilt beim Übernachten im Hotel?


Gäste in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb wie einem Hotel oder einer Pension mussten früher handschriftlich einen Meldeschein unterschreiben. Darin wurden bestimmte Daten aufgeführt, darunter Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Ausweisnummer. Noch früher mussten Hotelgäste sogar alle Angaben handschriftlich in einem Formular eintragen. Dadurch verzögerte sich das Einchecken erheblich. Diese Zeiten sind jedoch vorbei.

Zum 1.1.2025 wurde die Meldepflicht im Hotel für deutsche Staatsbürger abgeschafft. Dies war ein Teil des Bürokratieentlastungsgesetzes. Allerdings gilt weiterhin eine Meldepflicht bei Übernachtungen ausländischer Gäste in Hotels und anderen Übernachtungsbetrieben.

Ausnahmen:
Es gibt jedoch eine Ausnahme, die nichts mit dem Bundesmeldegesetz zu tun hat: Erhebt die Gemeinde eine Kurtaxe oder eine ähnliche Abgabe, müssen Hoteliers alle Gästeankünfte an die Gemeinde melden. Welche Daten der Gäste zu übermitteln sind, richtet sich dann nach einer Gemeindesatzung.

Darüber hinaus sind Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Betten weiterhin verpflichtet, monatlich statistische Daten für die Beherbergungsstatistik an die Landesämter zu übermitteln.

Welche Meldepflicht gilt für ausländische Reisende?


Das Bundesmeldegesetz schreibt vor, dass Hoteliers die Ausweise ausländischer Hotelgäste kontrollieren müssen. Sie müssen die erforderlichen Angaben der Reisenden dann auf einem Meldeschein ausfüllen und diesen ausdrucken. Der Gast muss handschriftlich unterschreiben. Das Hotel muss die Meldescheine ein Jahr lang aufbewahren und auf Anfrage den Behörden zugänglich machen.

Folgende Angaben sind erforderlich:

- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- Familiennamen,
- Vornamen,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeiten,
- Anschrift,
- Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeiten,
- Seriennummer des Passes oder Passersatzpapiers.

Mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder müssen auf dem Meldeschein nur der Zahl nach angegeben werden. Bei Gruppen von mehr als zehn Personen muss der Reiseleiter unterschreiben. Er muss lediglich die Anzahl der ausländischen Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit angeben.

Die Meldepflicht für ausländische Reisende gilt auch auf Campingplätzen und in Sportboothäfen.

Reisende müssen sich bei der Meldebehörde anmelden, wenn
- sie in der Bundesrepublik nicht gemeldet sind und
- ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Auch bei einer gewerblichen Aufnahme in einer Beherbergungsstätte für mehr als sechs Monate besteht eine Meldepflicht bei der Meldebehörde.

Ausnahmen: Von der Meldepflicht sind nach dem Meldegesetz befreit:

- Jugendherbergen,
- Betriebs- und Vereinsheime,
- Berghütten,
- Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

Wie müssen Vermieter bei der Erfüllung der Meldepflicht mitwirken?


Beim Ein- und Auszug muss der Vermieter mitwirken. Er muss dem Mieter innerhalb der zweiwöchigen Meldefrist eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass dieser in seine Wohnung eingezogen oder – sofern es sich um einen meldepflichtigen Auszug ins Ausland handelt – dort ausgezogen ist.

Der Mieter muss die Vermieterbescheinigung mit den übrigen Unterlagen beim Einwohnermeldeamt abgeben. Allerdings kann der Vermieter der Behörde den Umzug auch elektronisch melden. Dann erhält er ein „Zuordnungsmerkmal“, das er wiederum an den Mieter weitergeben muss. Dieser muss es bei der Meldebehörde angeben. Der Vermieter kann seine Pflicht auch delegieren, etwa an seinen Hausverwalter.

Wichtig: Das Bundesmeldegesetz verbietet es streng, Personen eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, die dort nicht wohnen. Wer als Vermieter seine Pflichten nach dem Bundesmeldegesetz missachtet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Ein Verstoß gegen das Verbot, Scheinanschriften zur Verfügung zu stellen, kann bis zu 50.000 Euro kosten.

Welche Meldedaten werden an Religionsgemeinschaften übermittelt?


Das Bundesmeldegesetz erlaubt Religionsgemeinschaften, bei den Meldebehörden bestimmte Daten ihrer Mitglieder abzufragen. Dies betrifft zum Beispiel die aktuelle Adresse mit Einzugsdatum.

Welche Regeln gibt das Meldegesetz für Adresshandel und Werbung vor?


Das Bundesmeldegesetz versucht mit mehreren Vorgaben, besseren Datenschutz für Verbraucher zu erreichen. Zum Beispiel darf eine einfache Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nur noch eingeholt werden, wenn die betreffende Person der Weitergabe ihrer Daten für genau den konkreten Zweck zuvor zugestimmt hat.

Wenn die Auskunft den Zweck hat, Daten für Adresshandel oder Werbung zu gewinnen, muss dies angegeben werden. Die Zustimmung der gemeldeten Person kann gegenüber der Behörde oder gegenüber dem jeweiligen Unternehmen erteilt werden. Auf Nachfrage der Behörde hin muss die Einwilligung nachweisbar sein. Die Meldebehörde nimmt stichprobenartige Überprüfungen vor.

Wie dürfen Unternehmen Meldedaten nutzen?


Laut Meldegesetz dürfen Unternehmen Meldedaten nur für genau den Zweck nutzen, den sie bei der Anfrage um Auskunft aus dem Melderegister angegeben haben. Dies verhindert das sogenannte „Adresspooling“. Früher durften Meldedaten unter einem Vorwand abgefragt, gespeichert und später für ganz andere Zwecke genutzt oder verkauft werden. Heute ist dies laut Bundesmeldegesetz nicht mehr zulässig.

Daten aus einer einfachen Melderegisterauskunft dürfen gewerblich ausschließlich für den angegebenen Zweck genutzt werden. Danach müssen sie gelöscht werden. Im gewerblichen Bereich sind die Bußgelder deutlich höher als im privaten: Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen oder wahrheitswidrig behaupten, eine Einwilligung des Betreffenden zu haben, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Praxistipp zur Meldepflicht laut Meldegesetz


Haben Sie Fragen zu einem konkreten Fall aus dem Bereich Meldepflicht oder wurde gegen Sie ein Bußgeld wegen Verstößen gegen das Meldegesetz verhängt? Zu diesen Fragen kann Sie ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht am besten beraten.

(Ma)


 Ulf Matzen
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