Meldegesetz: Wer muss was wann beim Einwohnermeldeamt melden?

07.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (2744 mal gelesen)
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Seit November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz ein bundeseinheitliches Gesetz über das Meldewesen. Was müssen Vermieter und Mieter beim Wohnungswechsel beachten?

Das Bundesmeldegesetz ist zum 1. November 2015 in Kraft getreten. Seitdem gibt es also ein bundeseinheitliches Gesetz über das Meldewesen. Das Gesetz hat nicht nur Änderungen für Vermieter und Mieter beim Wohnungswechsel mit sich gebracht, sondern auch für die Werbewirtschaft.

Welche allgemeinen Pflichten enthält das Bundesmeldegesetz?


In Deutschland gibt es eine allgemeine Meldepflicht. Das Bundesmeldegesetz hat bundesweit einheitliche Regelungen geschaffen. Es wird dem Verwaltungsrecht zugeordnet. Einige grundsätzliche Pflichten für Bürger: Wer umzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug am neuen Wohnort bei der Meldebehörde anmelden. Wenn man keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, muss man sich am alten Wohnort innerhalb der gleichen Frist abmelden. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung am alten Wohnort nötig. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten droht ein Bußgeld bis 1.000 Euro. Personen unter 16 Jahren müssen von der Person an- oder abgemeldet werden, in deren Wohnung sie einziehen, oder aus deren Wohnung sie ausziehen.

Welche Meldepflicht gilt in Hotels und anderen Beherbergungsstätten?


Wer in einer Einrichtung übernachtet, die gewerbsmäßig Personen beherbergt – also etwa in einem Hotel oder einer Pension – muss dort einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben. Dieser enthält bestimmte Daten, darunter Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Ausweisnummer. Die Hotelbranche soll sich über die Formulierung dieser Regelung gefreut haben. Denn: Zuvor war ein Verfahren Pflicht, bei dem der Gast alle Angaben handschriftlich auf einem vorgegebenen Formular eintragen musste. Dadurch verzögerte sich das Einchecken enorm.

Mit dem aktuellen Verfahren kann der Hotelier die Angaben auf einem eigenen Formular anhand der Daten des Reisenden selbst einsetzen und ausdrucken. Der Gast muss nur noch handschriftlich unterschreiben. Die Meldescheine müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden. Bei Gruppen von mehr als zehn Personen muss der Reiseleiter unterschreiben. Kommen die Gäste aus dem Ausland, muss der Hotelier ihren Ausweis kontrollieren. Alle genannten Pflichten gelten nicht für Jugendherbergen, Betriebs- und Vereinsheime und Berghütten.

Was versteht man unter einer Vermieterbescheinigung?


Beim Ein- und Auszug muss – wie in früheren Zeiten schon einmal – der Vermieter mitwirken. Dieser hat dem Mieter innerhalb der zweiwöchigen Meldefrist eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass dieser in seine Wohnung ein oder – sofern es sich um einen meldepflichtigen Auszug handelt, dort ausgezogen ist.

Der Mieter wiederum hat die Pflicht, die Vermieterbescheinigung mit den übrigen Unterlagen bei der Behörde abzugeben. Der Vermieter kann jedoch der Behörde den Umzug auch elektronisch melden. Dann erhält er ein "Zuordnungsmerkmal", welches er wiederum an den Mieter weitergeben muss. Dieser muss es bei der Meldebehörde angeben. Der Vermieter kann seine Pflicht delegieren – etwa an einen Hausverwalter.

Streng verboten ist es laut Bundesmeldegesetz, Personen eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, welche dort überhaupt nicht wohnen. Bei Missachtung von Pflichten nach dem Bundesmeldegesetz riskieren auch Vermieter einen Bußgeldbescheid bis zu 1.000 Euro. Verstoßen sie gegen das Verbot, Scheinanschriften zur Verfügung zu stellen, können es bis zu 50.000 Euro sein.

Welche Daten werden an Religionsgemeinschaften übermittelt?


Religionsgemeinschaften dürfen laut Bundesmeldegesetz bei den Meldebehörden bestimmte Daten ihrer Mitglieder abfragen. Dabei geht es zum Beispiel um die aktuelle Adresse mit Ein- und Auszugsdatum.

Welche Regeln gibt das Meldegesetz für Adresshandel und Werbung vor?


Der Datenschutz profitiert in mehreren Punkten von den Regelungen des Bundesmeldegesetzes. Nach diesen darf eine einfache Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nur noch eingeholt werden, wenn die betreffende Person der Weitergabe ihrer Daten für genau den jeweiligen Zweck zuvor zugestimmt hat. Wenn eine Auskunft den Zweck hat, Daten für Adresshandel oder Werbung zu gewinnen, ist dies anzugeben. Die Zustimmung der gemeldeten Person kann generell gegenüber der Behörde oder gegenüber dem jeweiligen Unternehmen erteilt werden. Die Einwilligung muss auf Nachfrage gegenüber der Behörde nachweisbar sein. Die Überprüfung erfolgt über Stichprobenkontrollen der Meldebehörde.

Zweckbindung von Meldedaten


Außerdem schreibt das Meldegsetz vor: Wenn ein Unternehmen Meldedaten erhält, darf es diese nur für den Zweck nutzen, den es bei der Auskunftsanfrage angegeben hat. Dadurch wurde dem sogenannten "Adresspooling" ein Riegel vorgeschoben: Früher konnten Daten unter einem Vorwand abgefragt, dann gespeichert und später für ganz andere Zwecke verwendet oder verkauft werden. Dies ist nun laut Bundesmeldegesetz nicht mehr erlaubt.

Daten aus einer einfachen Melderegisterauskunft dürfen gewerblich nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Anschließend sind sie zu löschen. Im gewerblichen Bereich sind die Bußgelder deutlich höher: Ein Unternehmen, das gegen die genannten Regeln verstößt oder wahrheitswidrig behauptet, eine Einwilligung des Betreffenden zu haben, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Praxistipp zur Meldepflicht laut Meldegesetz


Haben Sie Fragen zu einem konkreten Fall aus dem Bereich Meldepflicht oder wurde gegen Sie ein Bußgeld wegen Verstößen gegen das Meldegesetz verhängt? Dann ist ein auf das Verwaltungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt der beste Ansprechpartner.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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