Quotenklausel unwirksam?
15.10.2012, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 2 Min. (1293 mal gelesen)
Die Qoutenklausel kann unwirksam sein, wenn der Vermieter nur den von ihm eingeholten Kostenvoranschlag eines Malergeschäftes für zulässig hält und dem Mieter nicht die Möglichkeit einräumt, eigene Voranschläge beizubringen oder Einwände gegen den Voranschlag des Vermieters erheben zu können.
In dem vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 17.7.2012 entschiedenen Rechtsstreit war der Mieter wirksam zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet worden. Da der Zeitraum zur Durchführung dieser Arbeiten noch nicht abgelaufen war, berief sich der Vermieter auf die weiterhin im Mietvertrag geregelte Klausel, wonach zur Ermittlung der vom Mieter zu tragenden Kosten ein Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zugrundegelegt werden sollte.
Der BGH hält zwar nach wie vor Quotenklauseln zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen für zulässig, weil er die Ansicht vertritt, dass es sich hierbei nur um eine Ergänzung der vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach einem - allerdings variabel zu gestaltenden - Fristenplan handelt. Hier soll der Vermieter wenigstens einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen erhalten.
Das Landgericht sah jedoch in den hier entschiedenen Fall, in der Formulierung, wonach nur ein vom Vermieter ausgewähltes Malerfachgeschäft den Kostenvoranschlag erstellen dürfe, eine unzumutbare Benachteiligung des Mieters und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn bei entsprechend kundenfeindlichster Auslegung der Klausel müsse den Mieter davon ausgehen, dass Einwände gegen den Kostenvoranschlag des Vermieters nicht möglich sein und das zudem vom Mieter beigebrachte Alternativangebote bei der Ermittlung des von ihm dann zu zahlenden Betrages keine Berücksichtigung finden würden. Wegen dieser Verbindung beider Aspekte sah das Landgericht dann die Klausel für unwirksam an, ließ aber die Revision zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision eingelegt und den BGH die Möglichkeit ergreift, hierzu Stellung zu nehmen.
Bis dahin kann dem Vermieter nur angeraten werden, seine Mietvertragsklausel dahingehend zu überprüfen, ob dem Mieter auch die Möglichkeit eingeräumt wird, selbst Alternativangebote einzuholen.
In dem vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 17.7.2012 entschiedenen Rechtsstreit war der Mieter wirksam zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet worden. Da der Zeitraum zur Durchführung dieser Arbeiten noch nicht abgelaufen war, berief sich der Vermieter auf die weiterhin im Mietvertrag geregelte Klausel, wonach zur Ermittlung der vom Mieter zu tragenden Kosten ein Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zugrundegelegt werden sollte.
Der BGH hält zwar nach wie vor Quotenklauseln zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen für zulässig, weil er die Ansicht vertritt, dass es sich hierbei nur um eine Ergänzung der vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach einem - allerdings variabel zu gestaltenden - Fristenplan handelt. Hier soll der Vermieter wenigstens einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen erhalten.
Das Landgericht sah jedoch in den hier entschiedenen Fall, in der Formulierung, wonach nur ein vom Vermieter ausgewähltes Malerfachgeschäft den Kostenvoranschlag erstellen dürfe, eine unzumutbare Benachteiligung des Mieters und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn bei entsprechend kundenfeindlichster Auslegung der Klausel müsse den Mieter davon ausgehen, dass Einwände gegen den Kostenvoranschlag des Vermieters nicht möglich sein und das zudem vom Mieter beigebrachte Alternativangebote bei der Ermittlung des von ihm dann zu zahlenden Betrages keine Berücksichtigung finden würden. Wegen dieser Verbindung beider Aspekte sah das Landgericht dann die Klausel für unwirksam an, ließ aber die Revision zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision eingelegt und den BGH die Möglichkeit ergreift, hierzu Stellung zu nehmen.
Bis dahin kann dem Vermieter nur angeraten werden, seine Mietvertragsklausel dahingehend zu überprüfen, ob dem Mieter auch die Möglichkeit eingeräumt wird, selbst Alternativangebote einzuholen.
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