Schäden durch Baustellen: Wann haftet die Gemeinde?

24.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Baustelle,Straße,Gemeinde,Schaden,Haftung Baustellen können für Unfälle und Schäden sorgen. Wer zahlt die Rechnung? © - freepik

Baustellen können auf unterschiedliche Art Schäden bei Passanten, Anwohnern und Verkehrsteilnehmern verursachen. In einigen Fällen muss die Gemeinde dann die Haftung für den Schaden übernehmen.

Gemeinden müssen eine Vielzahl von Bauprojekten betreiben – zum Beispiel im Straßenbau oder beim Sanieren oder Verlegen von Rohrleitungen. Auch Brückensanierungen gehören dazu und gelegentlich Neubau oder Sanierung von Gebäuden. Durch diese unterschiedlichen Baustellen können Schäden bei Dritten verursacht werden – zum Beispiel, weil es durch unzureichende Absicherung einer Baustelle zu einem Unfall kommt. Allerdings können Baustellen auch benachbarte Grundstücke oder Gebäude in Mitleidenschaft ziehen, etwa durch Erschütterungen. Für Geschädigte stellt sich dann die Frage, ob die Gemeinde für den Schaden aufkommen muss.

Baustelle auf öffentlicher Straße: Wer ist für die Absicherung zuständig?


Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss dafür sorgen, dass dadurch niemand anderer zu Schaden kommt – zumindest, soweit ihm dies zumutbar ist. Dies nennt man die Verkehrssicherungspflicht. Bei einer Baustelle auf einer öffentlichen Straße kommen dafür zwei Verpflichtete in Frage:

- Die beauftragte Baufirma,
- die Gemeinde als Bauherr und Träger der Straßenbaulast.

Gemeinde und Baufirma haften für einen Schaden infolge mangelhafter Baustellenabsicherung oft gemeinsam nebeneinander, also „gesamtschuldnerisch“. Der Geschädigte kann sich in diesem Fall aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.

Das Bauunternehmen haftet, weil es die Schäden verursacht hat, zum Beispiel durch mangelhafte Absicherung einer Baustelle.

Die Gemeinde hat als Trägerin der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht für ihre Gemeindestraßen inne. Zwar kann sie die Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle auf die Baufirma übertragen. Die Gemeinde behält trotzdem eine Aufsichts- und Überwachungspflicht. Kommt sie dieser nicht nach, haftet sie.

Tipp: Bei der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf einer innerörtlichen Straße kann es daher zur Haftung der Gemeinde kommen. Bei einer Bundesautobahn oder Bundesstraße wäre es die Bundesrepublik Deutschland, bei einer Landesstraße das jeweilige Bundesland und bei einer Kreisstraße der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Urteil aus der Praxis: Motorradfahrer stürzt auf Rollsplitt


Mit einem Unfall aufgrund mangelnder Baustellenabsicherung befasste sich das Oberlandesgericht Schleswig. Ein Motorradfahrer war innerorts auf Rollsplitt gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Diese führten zu einer dauerhaften Bewegungseinschränkung des linken Daumens. Er war mehrfach krankgeschrieben. Der Rollsplit war bei Straßenausbesserungsarbeiten im Auftrag der Gemeinde ausgebracht worden. Die beauftragte Firma hatte jedoch die entsprechenden Warnschilder bereits wieder entfernt.

Verklagt wurden hier Gemeinde und Baufirma. Das Gerichte betonte, dass die Gemeinde als Täger der Straßenbaulast für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht auf ihren Straßen hafte. Hier liege auch eine Verletzung dieser Pflicht vor: Das beauftragte Unternehmen habe die Warnschilder kurz vor dem Unfall abgebaut, obwohl noch Rollsplitt auf der Straße gelegen habe. Die Gemeinde sei im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungspflichten nicht tätig geworden.

Allerdings musste die Gemeinde hier nur anteilig für den Schaden haften, da dem Motorradfahrer ein Mitverschulden von 1/3 zugerechnet wurde: Einige Kurven zuvor habe noch ein Warnschild gestanden, das für ihn Anlass hätte sein müssen, vorsichtig zu fahren. Tatsächlich hatte er aber an der Unfallstelle beschleunigt.

Auch hätte er am hellen Tag sehen müssen, dass der Straßenbelag eine andere Farbe hatte. Ihm sei unabhängig von einem Verschulden die reine Betriebsgefahr seines Motorrads zuzurechnen. Das Gericht sprach ihm einen Schadensersatz von rund 2.100 Euro und 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (Urteil vom 18.06.2015, Az. 7 U 143/14).

Wer haftet bei Unfällen von Fußgängern oder Radfahrern an Baustellen?


Verkehrsteilnehmer müssen grundsätzlich selbst auf die Straßenverhältnisse achten und ihr Verhalten dem Straßenzustand anpassen. Dies gilt auch für Fußgänger und Radfahrer: Sie müssen mit der gebotenen Vorsicht unterwegs sein und darauf achten, ob auf ihrem Weg gefährliche Hindernisse liegen.

Tipp: Trotzdem können Verkehrsteilnehmer oft Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Hindernisse nicht ohne weiteres erkennbar sind oder so ungewöhnlich sind, dass man nicht mit ihnen rechnen muss.

Beispiel: Das OLG Stuttgart beschäftigte sich mit dem Sturz einer Fußgängerin auf einer Gehwegbaustelle. Eine Baufirma hatte den öffentlichen Gehweg neu asphaltiert. Die endgültige Deckschicht war noch nicht ganz aufgebracht. Dadurch gab es auf dem Gehweg eine 4-6 cm hohe Abbruchkante. Irgendwelche Sicherungsmaßnahmen waren nach Feierabend nicht ergriffen worden.

Die 72-jährige Klägerin kam dort abends auf dem Rückweg von einer Veranstaltung entlang, stolperte über die Kante und stürzte. Sie zog sich erhebliche Verletzungen zu. Sie verklagte die Baufirma, da diese aus ihrer Sicht gegen eine Anweisung der Stadt gehandelt hatte, Baustellenabsicherungen erst nach Ende der Bauarbeiten zu entfernen.

Die Baufirma verwies darauf, dass die Straßenbeleuchtung ausreichend gewesen sei, um die Gefahrenstelle zu erkennen.

Das Gericht erklärte: Zwar könne es keine Verkehrssicherung geben, die jeden Schaden ausschließe. Insbesondere für Fußgänger gelte: Eine besondere Verkehrssicherungspflicht setze erst ein, wenn auch für einen aufmerksamen Gehwegbenutzer eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit bestünde, die entweder

- völlig überraschend eintrete oder
- besonders groß sei.

Ein Fußgänger brauche auf dem Gehweg nicht ständig die Augen nach unten zu richten. Es reiche, wenn er beim Gehen seine Blicke nur gelegentlich und beiläufig auch auf die Straßenoberfläche lenke (BGH, Az. III ZR 193/66).

Hier habe jedoch eine Gefahr vorgelegen, mit der die Fußgängerin nicht habe rechnen müssen, nämlich eine Absatzkante mitten auf dem Gehweg in Laufrichtung. Auch sei die Deckschicht am Anfang des Gehweges schon hergestellt gewesen. Hier hätte die Baufirma aus Sicht des Gerichts Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Es sprach der Fußgängerin Schmerzensgeld und Schadensersatz zu (Urteil vom 26.11.2020, Az. 2 U 437/19).

Wer haftet bei Unfällen von Autos / Kfz an Baustellen?


Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an: Autofahrer haben durchaus innerhalb von Baustellenbereichen erhöhte Sorgfaltspflichten und müssen vorsichtiger fahren. Dies gilt insbesondere auf Baustellenabschnitten auf der Autobahn. Kommt es jedoch zu einem Unfall, weil die Baustelle schlecht gesichert oder beleuchtet war, kommt eine Haftung der Baufirma sowie des Trägers der Straßenbaulast in Betracht. Bei einer Baustelle innerorts wäre dies die Gemeinde.

Anders als bei Fußgängern und Radfahrern spielt bei einem Kraftfahrzeug auch immer dessen Betriebsgefahr eine Rolle. Dies ist die Gefahr, die entsteht, nur weil man ein solches Fahrzeug im Verkehr bewegt. Dies hat nichts mit einem persönlichen Verschulden zu tun. Trotzdem kann diese Gefahr wie ein Mitverschulden angerechnet werden. Auch ein echtes Mitverschulden wird berücksichtigt.

Beispiel: Mit dem Auto in die Baugrube


Das Landgericht Frankenthal befasste sich mit dem Fall einer Frau, die morgens ganz normal aus ihrer Tiefgarage gefahren war. Sie wusste, dass draußen Bauarbeiten stattfanden. Ein Bauunternehmen hatte vor ihrem Grundstück die Straße aufgerissen und einen Graben ausgehoben, um Leitungen zu verlegen. Der Graben war mit Stahlplatten abgedeckt, sodass die Anwohner aus ihrer Tiefgarage fahren und den intakten Teil der Straße erreichen konnten.

Nur wusste die Frau nicht, dass die Baufirma an diesem Tag die Stahlplatten entfernt hatte. Da sie die Rampe bergauf fuhr, konnte sie auch nichts sehen. Am Ende steckte ihr Auto mit der Nase in der Baugrube.

Die Baufirma verteidigte sich: Sie hätte extra einen Mitarbeiter abgestellt, um sie Tiefgaragenausfahrt zu sichern. Nur war dieser leider nirgendwo zu sehen gewesen.

Das Gericht verurteilte das Bauunternehmen dazu, den Schaden in Höhe von 6.000 Euro zu tragen. Das Unternehmen sei verpflichtet gewesen, die Gefahrenstelle anderweitig umfassend zu sichern, nachdem die Stahlplatten entfernt waren. Dies sei nicht geschehen (Urteil vom 25.3.2022, Az. 9 O 32/21).

Beispiel: Schaden auf dem Rasthof


Vor dem OLG Brandenburg ging es um einen Autofahrer, der auf dem Rasthof einer Autobahn in eine Baustelle geraten war. Er war auf ein abgefrästes Stück Fahrbahn gefahren, da die Baustelle nicht genügend abgesperrt gewesen war. Für diese Baustelle war die nächste Gemeinde zuständig.

Vor dem Landgericht war der Fahrer mit seinen Ansprüchen gegen die Gemeinde noch gescheitert. Das Gericht hatte auf seine Eigenverantwortung verwiesen und einige Schilder mit Abbiegepfeilen etc. als ausreichende Wegführung angesehen.

Das OLG sah dies anders. Es sah hier die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als verletzt an. Die Absicherung durch weit auseinander stehende Sperrzaunelemente habe nicht ausgereicht.

Wichtig: Das Gericht verwies hier auf die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 95) und die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Straßen“ (ZTV-SA 97). Zur Beschilderung gehöre nicht nur das Aufstellen von Warnhinweisen, sondern auch der Vollzug der von der Verkehrsbehörde angeordneten Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO.

Vor Einrichtung größerer Baustellen müsse ein Beschilderungsplan bzw. Verkehrszeichenplan aufgestellt werden, der den Gefahren durch die Baustelle und den Baustellenverkehr durch Geschwindigkeitsbeschränkungen und Warnhinweise Rechnung trage. Darin müsse angeordnet werden, welche Schilder und Absperrungen aufgestellt werden müssten und wo dies zu geschehen habe.

Baustellen müssten nachts ausreichend beleuchtet oder zumindest mit reflektierenden Warnschildern und Warnbaken versehen werden.

Hier sprach das Gericht dem Autofahrer wegen mangelnder Vorsicht ein Mitverschulden zu und berücksichtigte die Betriebsgefahr seines Autos. Letzlich musste der Kläger 2/5 und die Gemeinde 3/5 des Schadens bezahlen (Urteil vom 16.12.2024, Az. 2 U 30/24).

Wer haftet bei Schäden durch unzureichende Beleuchtung einer Baustelle?


Hier gilt nichts anderes als bei der Absicherung einer Baustelle: Oft haften Bauunternehmen und Gemeinde als Gesamtschuldner. Das Bauunternehmen, weil es seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, und die Gemeinde, weil sie ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.

Haftet die Gemeinde für Schäden an angrenzenden Grundstücken durch Bauarbeiten?


Tritt die Gemeinde als Bauherr auf, ist auch bei Schäden an Gebäuden eine gesamtschuldnerische Haftung der Baufirma und der Gemeinde nebeneinander möglich.

Beispiel: Auf einem Baugrundstück werden im Auftrag der Gemeinde Rüttelarbeiten durchgeführt. Anschließend hat das Nachbarhaus Mauerrisse.

Grundlage der Haftung ist hier nicht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB).

Auch § 906 BGB kann eine Anspruchsgrundlage bilden: Darin geht es um Schäden, die durch die „Zuführung unwägbarer Stoffe“ auf ein Grundstück entstehen – zum Beispiel Lärm, Gase, Rauch, Geräuche oder Erschütterungen. Zwar hat der Nachbar ortsübliche Belastungen zu dulden. Trotzdem hat er Anspruch auf Schadensersatz, wenn das zumutbare Maß überschritten ist. Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden der Gemeinde.

Wichtig: Der Schaden muss unmittelbar auf die Bauarbeiten zurückzuführen sein. Eine Lärm- oder Schmutzbelästigung bedingt noch keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie im üblichen Rahmen bleibt.

Beispiel: Baumaschine gegen Freisitz
Bei Bauarbeiten auf einem Grundstück streifte eine Baumaschine das Nachbargebäude. Dabei wurde ein überdachter Freisitz beschädigt, eine Art Terrasse. Der Bauherr wies jede Verantwortung von sich: Den Schaden habe ein Subunternehmer verursacht, zu dem er nicht in Vertragsbeziehung stünde.

Das OLG München ließ ihn trotzdem als sogenannten „Störer“ nach § 906 BGB haften. Der Bauherr habe die Arbeiten in Auftrag gegenen und damit eine mögliche Gefahr für die Nachbarn geschaffen. Der Schaden sei seinem Einflussbereich zuzuordnen. Anders liege der Fall höchstens dann, wenn der Subunternehmer exzessiv „über die Stränge geschlagen habe“ – was hier nicht der Fall war (Urteil vom 28.7.2025, Az. 19 U 2640/24).

Tipp: Das Urteil lässt sich auf eine Gemeinde als Bauherrin übertragen.

Praxistipp zur Haftung der Gemeinde für Schäden durch Baustellen


In vielen Fällen haften Gemeinden und Bauunternehmen als Gesamtschuldner. Ob eine Klage gegen beide oder einen von beiden sinnvoller ist, sollten Sie von einem erfahrenen Anwalt für Zivilrecht klären lassen.

(Bu)


 Stephan Buch
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