Sexting: Müssen Eltern WhatsApp von Smartphones der Kinder löschen?
17.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Kontrollpflicht der Eltern über die Whatsapp-Nutzung der Kinder? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Strafrechtliche Relevanz: Sexting mit Minderjährigen kann über die bloße sexuelle Belästigung schnell den Tatbestand der Herstellung, des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte erfüllen.
2. Keine „Einwilligung“ wirksam: Die Zustimmung minderjähriger Personen rechtfertigt weder das Erstellen noch das Weiterleiten intimer Aufnahmen.
3. Eingreifen durch Eltern: Werden minderjährige Kindern Opfer von Sexting, sind die Eltern verpflichtet, Messenger-Apps von den Smartphones ihrer Kinder zu entfernen.
1. Strafrechtliche Relevanz: Sexting mit Minderjährigen kann über die bloße sexuelle Belästigung schnell den Tatbestand der Herstellung, des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte erfüllen.
2. Keine „Einwilligung“ wirksam: Die Zustimmung minderjähriger Personen rechtfertigt weder das Erstellen noch das Weiterleiten intimer Aufnahmen.
3. Eingreifen durch Eltern: Werden minderjährige Kindern Opfer von Sexting, sind die Eltern verpflichtet, Messenger-Apps von den Smartphones ihrer Kinder zu entfernen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Fall: Sexuelle Belästigung über WhatsApp Hilft es, den Absender zu blockieren? Warum reicht ein Blockieren des Belästigers nicht aus? Was kann das Familiengericht zum Schutz der Kinder anordnen? Zusätzlich Gesprächspflicht und Telefonkontrolle Praxistipp zur Nutzung von WhatsApp durch Kinder Für Eltern ist es oft nicht einfach, den Überblick über die Netz-Aktivitäten ihrer minderjährigen Kinder zu behalten. Diesem Thema wird meist auch wenig bis keine Aufmerksamkeit geschenkt. Manchmal geht dies schief. Ein Gericht hat vor einiger Zeit einen Vater dazu verurteilt, die Smartphones seiner Töchter regelmäßig zu kontrollieren und manche Anwendungen von den Geräten zu löschen.
Fall: Sexuelle Belästigung über WhatsApp
Ein Ehepaar hatte sich 2006 getrennt und sich dann scheiden lassen. Die beiden heute zehn und 15 Jahre alten Töchter hatten zunächst weiter bei der Mutter gewohnt. Dann hatte das Familiengericht dem Vater das Recht zur Aufenthaltsbestimmung übertragen und die Kinder zogen zu ihm. Die jüngere Tochter hatte ein Smartphone, die ältere besaß zwei. Auf beiden Geräten waren verschiedene Apps installiert, darunter auch die Messenger-App "WhatsApp."
Es stellte sich heraus, dass ein alter Schulfreund des Vaters der älteren Tochter lange Zeit per WhatsApp sexuell belästigende Text- und Bildmitteilungen geschickt hatte. Der Mann wohnte im Nachbarort. Immer, wenn eine der Töchter Arzt- oder Therapietermine hatte, verbrachte der Vater die Wartezeit bei diesem Freund und nahm die jeweils andere Tochter dorthin mit.
Die ältere Tochter hatte einer Lehrerin erzählt, dass der Freund ihres Vaters bei den Besuchen auch Fotos von den Kindern gemacht habe. Die Tochter erstattete schließlich gemeinsam mit ihrer Mutter gegen den Schulfreund des Vaters Strafanzeige wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung.
Hilft es, den Absender zu blockieren?
Die Mutter hatte ihren Töchtern empfohlen, den Bekannten des Vaters als Kontakt bei WhatsApp zu blockieren. Trotzdem fanden weitere Belästigungen statt. Zunächst vertraute der Vater seinem alten Freund weiter. Da seine Tochter sich geschämt hatte, ihm von den Belästigungen zu erzählen, erfuhr er erst sehr spät davon. Vor dem Familiengericht ging es darum, wie die Kinder am besten geschützt werden könnten.
Warum reicht ein Blockieren des Belästigers nicht aus?
Das Gericht befasste sich in seinem Urteil ausführlich mit der Funktionsweise von WhatsApp. Es erklärte: Es sei dort durchaus möglich, eine Blockade durch eine bekannte Handynummer zu umgehen. Der Aufwand dafür sei mäßig. Daher sei es zu befürchten, dass der Belästiger immer wieder Kontakt zu den Kindern aufnehmen werde. Die Kinder könnten nur durch das Löschen der App vor einer wahrscheinlichen Wiederholung der sexuellen Belästigungen geschützt werden.
Was kann das Familiengericht zum Schutz der Kinder anordnen?
Zum Schutz von Kindern vor Online-Belästigung sind verschiedene Maßnahmen möglich. Am Beispiel des hier geschilderten Falles:
Das Gericht betrachtete die Lebensumstände der Beteiligten genau. Inzwischen hatten beide Elternteile neue Partner gefunden, mit denen sich die Kinder gut verstanden. Der Vater plante, mit den Kindern zu seiner neuen Partnerin in einen 12 Kilometer entfernten Ort zu ziehen. Die Kinder freuten sich darauf. Er konnte glaubhaft versichern, den Kontakt zu seinem alten Schulfreund vollständig abgebrochen zu haben. Das Gericht verhängte trotzdem zum Schutz der Kinder mehrere Auflagen hinsichtlich der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.
So verpflichtete das Gericht den Vater dazu, jeden Kontakt der Kinder zu seinem alten Schulfreund aktiv zu unterbinden. Den Töchtern durfte er nur je ein internetfähiges mobiles Smart-Gerät (Smartphone oder Tablet) zur Verfügung stellen. Von den Geräten der Kinder müsse WhatsApp entfernt werden. Auf Wunsch der Töchter könne man ihre Chat-Verläufe vorher speichern oder ausdrucken.
Das Gericht verurteilte den Vater zusätzlich dazu, jegliche Messenger-Apps von den Smartphones seiner Kinder fernzuhalten, die eine zwangsweise automatische Vernetzung des Nutzers mittels der eigenen sowie fremder im Gerät hinterlegter Mobiltelefonnummern vorsehen. Bei WhatsApp ist dies der Fall. Bei der älteren Tochter galt diese Anordnung bis einen Tag vor ihrem 18. und bei der jüngeren bis einen Tag vor ihrem 16. Geburtstag.
Zusätzlich Gesprächspflicht und Telefonkontrolle
Außerdem verpflichtete das Gericht den Vater dazu, künftig am ersten Wochenende eines jeden Monats mit seinen Töchtern ein Gespräch über ihre Handynutzung zu führen und mit ihnen über eventuelle Fragen dazu oder Vorfälle dabei zu sprechen. Ferner muss er einmal pro Quartal die Smartphones der Kinder selbst auf installierte Apps und jugendgefährdende Inhalte überprüfen. Dies gilt, bis die Kinder die oben erwähnten Altersgrenzen erreichen. Die Erfüllung dieser Pflichten musste der Vater in der Anfangszeit dem Gericht nachweisen (Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.7.2016, Az. F 361/16 EASO).
Praxistipp zur Nutzung von WhatsApp durch Kinder
Zwar sorgt die Kontrolle von Handys in der Familie für viel Zündstoff. Trotzdem sollten Eltern sich damit befassen, wie der Nachwuchs das Smartphone nutzt. Nur so kann man bösen Überraschungen vorbeugen oder diese zumindest frühestmöglich erkennen. Wenn es zu sexuellen Belästigungen über Messengerdienste wie WhatsApp kommt, ist die Einschränkung der Nutzung bis hin zum Löschen entsprechender Apps unvermeidlich. Nur so ist der elterlichen Fürsorgepflicht Genüge getan. Vor Gericht geht es sehr schnell auch um die Frage, ob der jeweilige Elternteil die Kinder behalten darf. Steht ein Verfahren vor dem Familiengericht an, empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht.
(Ma)