Totalschaden bei einem finanzierten Fahrzeug – Welche Besonderheiten sind zu beachten?

31.07.2023, Autor: Herr Daniel Tabaka / Lesedauer ca. 3 Min. (81 mal gelesen)
Die zivilrechtliche Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall gestaltet sich meist etwas aufwendiger (wenn auch bei richtiger und geordneter Herangehensweise nicht gleich komplizierter), wenn der Unfallgeschädigte aufgrund des Verkehrsunfalles einen Totalschaden an seinem Fahrzeug erlitten hat, für welches jedoch noch eine Fahrzeugfinanzierung läuft.

Aufgrund der noch laufenden Fahrzeugfinanzierung gibt es also neben dem Unfallgeschädigten, dem Unfallschädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung einen weiteren Beteiligten – die finanzierende Bank (Darlehensgeberin).

Um sich während der Finanzierungslaufzeit in Bezug auf das gewährte Darlehen und etwaige Zahlungsausfälle seitens des Autokäufers abzusichern, lässt sich die finanzierende Bank bis zur Beendigung des Darlehensverhältnisses durch vollständige Rückzahlung der Darlehenssumme das Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug übertragen (sog. Sicherungseigentum) und hinterlegt insoweit auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II). Halter und unmittelbarer Besitzer des Fahrzeuges ist allerdings der Fahrzeugkäufer und Darlehensnehmer.

Daher ist die finanzierende Bank als Sicherungseigentümerin des Fahrzeuges auch im Falle einer unfallbedingten Beschädigung des finanzierten Fahrzeuges schadensersatzberechtigt gegenüber dem Unfallschädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Dem Unfallgeschädigten, der vorerst lediglich Besitzer und Halter des beschädigten Fahrzeuges ist, stehen in Bezug auf den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug zunächst einmal gar keine eigenen Schadensersatzansprüche zu, denn es wurde – so gesehen – das Eigentum der finanzierenden Bank beschädigt.

Für die verkehrsrechtliche Schadensabwicklung ergeben sich vor diesem Hintergrund diverse Besonderheiten:

Selbstverständlich hat der Unfallgeschädigte nach dem Verkehrsunfall ein Recht darauf, auf Kosten des Unfallgegners und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt für die ordnungsgemäße Schadensregulierung zu beauftragen, nicht zuletzt deshalb, weil ihm selbst eigene Schadensersatzansprüche gegen den Unfallschädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zustehen (bspw. Schmerzensgeld, Auslagenpauschale, Schadensersatz wegen der Beschädigung von Fahrzeugzubehör oder sonstigen Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls am bzw. im beschädigten Fahrzeug befanden und im Eigentum des Unfallgeschädigten selbst stehen).

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zwecke einer einheitlichen Schadensregulierung durch den Unfallgeschädigten und Darlehensnehmer selbst ist zweckmäßig und nicht zu beanstanden. Die finanzierende Bank als Sicherungseigentümerin nimmt in aller Regel nicht für sich in Anspruch, sich selbst um die Schadensregulierung in Bezug auf den Sachschaden am finanzierten Fahrzeug zu kümmern. Ihr geht es letztlich nur darum, dass ausreichend Sicherheit in Bezug auf die laufende Finanzierung und den noch offenen Darlehensbetrag besteht und das Finanzierungskonto letzten Endes vollständig ausgeglichen ist.

Der Verkehrsunfall und die Beschädigung des finanzierten und im Sicherungseigentum der Bank stehenden Fahrzeuges sollte umgehend der Bank gemeldet werden. Anschließend wird die Bank darauf hinweisen, dass ihr als Sicherungseigentümerin die Schadensersatzersatzansprüche in Bezug auf den Schaden am finanzierten Fahrzeug zustehen und Schadensersatzzahlungen des Unfallgegners bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst auf das Finanzierungskonto erfolgen sollen.

Aufgrund des (wirtschaftlichen) Totalschadens und des damit verbundenen Erfordernisses eines Ersatzbeschaffung (anstelle einer kostenintensiveren Reparatur) erklärt die finanzierende Bank in aller Regel auch zeitgleich ihr Einverständnis, dass das totalbeschädigte Fahrzeug durch den Unfallgeschädigten zum Restwert veräußert wird und bittet um entsprechende Einreichung des Kaufvertrages, den der Unfallgeschädigte mit einem Restwertkäufer über das beschädigte Fahrzeug geschlossen hat, sowie um Einzahlung des Kaufpreises in Höhe des Restwertes auf das Finanzierungskonto durch den Restwertaufkäufer. Da die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin hinterlegt ist, bestätigt die finanzierende Bank dem Restwertaufkäufer in der Regel, dass umgehend nach Einzahlung des Kaufpreises in Höhe des Restwertes auf das Finanzierungskonto durch den Restwertaufkäufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) an diesen als neuen Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges übermittelt wird.

Je nach dem, welcher Finanzierungsbetrag zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls noch offen war und in welcher Höhe anschließend Zahlungen auf das Finanzierungskonto geleistet wurden (bspw. Schadensersatzzahlungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder Einzahlung des Kaufpreises in Höhe des Restwertes durch den Restwertaufkäufer) ergibt sich möglicherweise ein Guthaben auf dem Finanzierungskonto zugunsten des Unfallgeschädigten, welches mit Beendigung des Darlehensverhältnisses aufgrund des Ausgleichs des Finanzierungskontos an den Unfallgeschädigten ausgezahlt wird. Erfolgen Schadensersatzzahlungen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung an den Unfallgeschädigten selbst und reicht der durch den Restwertaufkäufer an die finanzierende Bank  gezahlte Kaufpreis in Höhe des Restwertes des beschädigten Fahrzeuges nicht aus, um das Finanzierungskonto vollständig auszugleichen, muss der Unfallgeschädigte das Finanzierungskonto durch eine entsprechende Zahlung abschließend ausgleichen.

Endet das Darlehensverhältnis aufgrund des vollständigen Ausgleiches des Finanzierungskontos vorzeitig, stellt sich nicht selten noch die Frage nach der sog. Vorfälligkeitsentschädigung, welche die finanzierende Bank unter Verweis auf ihre Finanzierungsbedingungen möglicherweise für sich beansprucht. Schließlich läuft die Fahrzeugfinanzierung außerplanmäßig nicht mehr weiter und der Bank entgehen dadurch Zinseinnahmen. In diesem Fall muss daran gedacht werden, diese Position als weiteren Schaden bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anzumelden und durchzusetzen.

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Autor dieses Rechtstipps

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