Rund ums geliebte Blech - Oldtimer-Urteile

22.02.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Die Anzahl der Youngtimer und Oldtimer auf deutschen Straßen nimmt ständig zu. Längst ist dies kein exklusives Hobby für Wohlhabende mehr. Allerdings bietet das Leben eines Oldtimerfans viele Rechtsfragen.

Oldtimer-Veranstaltungen haben Hochkonjunktur. Die Zulassungszahlen klassischer Fahrzeuge steigen, und Old- und Youngtimer gewinnen immer mehr Freunde. Allerdings tauchen im Zusammenhang mit Oldtimern auch viele Rechtsfragen auf. Dies betrifft Kaufverträge, Wertgutachten, die Zulassung und das H-Kennzeichen sowie Reparatur und Restaurierung. Hier stellen wir einige Gerichtsurteile zum Thema „Oldtimer“ vor.

Welche Sicherheit bieten Angaben in Verkaufsangeboten?


Ein Autofan hatte seinen Traumwagen erstanden – einen Porsche 911 Targa von 1973 zum Preis von 21.911 Euro. Aus der Verkaufsanzeige ging hervor, dass das Fahrzeug ein “Oldtimer mit Macken” sei, aber trotzdem fahrbereit. Es hatte ein Jahr zuvor den TÜV bestanden. Eine "Fahrzeugkurzbewertung" von Classic-Data bescheinigte dem Auto die Zustandsnote 3 und einen Marktwert von 20.000 Euro. Das half jedoch dem Käufer wenig, als dieser schon auf der Überführungsfahrt mit defektem Schaltgestänge liegen blieb. Er stellte außerdem Mängel an der Bremsanlage fest, an der Spureinstellung, ein starkes Lenkungsspiel und einen deutlichen Ölverlust. Als der Verkäufer sich weigerte, diese Probleme zu beheben, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück.

Wann ist ein Auto fahrbereit?


Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.4.2013, Az. 3 U 31/12) beantwortete diese Frage zu Gunsten des Porsche-Verkäufers: “Fahrbereit” bedeute nur, dass der TÜV das Fahrzeug nicht als verkehrsuntauglich bezeichnet habe. Bei dem Porsche habe der TÜV zwar nach dem Kauf erhebliche Mängel festgestellt. Von einer Verkehrsuntauglichkeit sei aber nicht die Rede gewesen. Die Angabe “mit Macken” müsse man so verstehen, dass erhebliche Verschleißerscheinungen möglich seien – zum Beispiel Lenkungsspiel oder Ölverlust.
Das Gericht lehnte ein Rücktrittsrecht des Käufers hier ab, da aus den genannten Angaben in der Verkaufsanzeige nicht geschlossen werden könne, dass der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs gewährleisten wolle, wie etwa das Fehlen erheblicher Mängel. Auch das Gutachten brachte den Käufer nicht weiter – es besagte, dass eine genauere Überprüfung mit Probefahrt durchaus eine um 0,5 Punkte schlechtere Note ergeben könnte. Dies hätte dann zur Zustandsnote 4 geführt (bedingt fahrbereit).

Warum sollte man auf korrekte Wertangaben achten?


Ein weiterer Porsche beschäftigte das Oberlandesgericht Hamm. Diesmal ging es um ein 365 B Cabriolet Baujahr 1962. Dieses Fahrzeug hatte ein Deutscher in den USA für 9.000 Dollar gekauft. Die Restaurierung dauerte acht Jahre. Als der Mann das fertige Fahrzeug vollkasko-versichern wollte, gab er einen Fahrzeugwert von 120.000 DM an. Ein für den Versicherungsantrag angefertigtes Gutachten nannte einen Wert von 118.000 DM.
Nach zwei Jahren wurde der Porsche im Parkhaus eines Einkaufszentrums gestohlen. Die Versicherung weigerte sich, zu zahlen. Zunächst einmal war sie der Ansicht, dass man mit einem solchen Liebhaberstück wohl kaum zum Lebensmittel-Einkauf fahren würde. Und andererseits hatte der Mann als Ankaufspreis des Autos 40.000 Dollar genannt. Zwar verklagte der Porschefahrer nun seine Versicherung auf Zahlung von 118.000 DM. Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite der Versicherung. Der Kläger habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er der Versicherung zweimal schriftlich und einmal mündlich einen grob falschen Kaufpreis mitgeteilt habe. Bei einem Gebrauchtwagenkauf könnten falsche Angaben zum Kaufpreis die Interessen des Versicherers ernsthaft in Gefahr bringen. Der Porschefan bekam daher von der Versicherung kein Geld und musste die Gerichtskosten zahlen (OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2002, Az. 20 U 38/02).

Original – aber aus Teilen verschiedener Autos


Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich mit dem Fall eines BMW „Dixi“. Das 1929 gebaute Gefährt war von einem Automuseum an einen Privatmann verkauft worden. Dieser hatte festgestellt, dass Karosserie und Fahrzeugrahmen von verschiedenen Fahrzeugen verschiedener Baujahre stammten. Darin sah er einen Sachmangel. Zusätzlich beschwerte er sich auch darüber, dass das Fahrzeug im Zustand wie erworben nicht zulassungsfähig sei.
Seine Klage gegen das Museum wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht erläuterte, dass die Vertragspartner beim Kauf nicht vereinbart hätten, dass jedes einzelne Teil des Autos original sein müsse. Davon könne man bei Oldtimern auch nicht selbstverständlich ausgehen. Der Ablauf der Restaurierungsarbeiten sei ihm mit Hilfe einer ausführlichen Fotodokumentation erläutert worden. Wer ein stillgelegtes Ausstellungsfahrzeug erwerbe, dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieses sofort wieder zum Verkehr zugelassen werden könne und abfahrbereit sei. Da der Dixi einen jahrelangen Museumsaufenthalt hinter sich habe, hätte dem Käufer laut Gericht klar sein müssen, dass dem Fahrzeug zunächst eine Vollabnahme bevorstünde (OLG Koblenz, Urteil vom 8.6.2011, Az 1 U 104/11).

Oldtimer mit Austauschmotor


Ein Sammler hatte für den stolzen Betrag von 148.000 Euro einen 1958er Jaguar XK 150 S Roadster erworben. Nach dem Kauf stellte er fest, dass das Fahrzeug irgendwann im Laufe seines Lebens mit einem leistungsstärkeren Motor versehen worden war. Da er das Auto nun nicht mehr als Original ansah, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer war der Ansicht, auf den ausgetauschten Motor hingewiesen zu haben.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe lehnte einen Anspruch des Käufers auf Rücktritt vom Kaufvertrag ab. Es liege kein Mangel vor. Allein aus dem Begriff „Oldtimer“ dürfe man nicht darauf schließen, dass nur Originalteile verbaut seien. Im Gegenteil sei es üblich, dass Oldtimer immer wieder große Änderungen gegenüber dem Originalzustand erfahren hätten. Ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, in der etwas Entsprechendes geregelt sei, könne der Käufer hier keine Ansprüche geltend machen (Urteil vom 20.11.2014, Az. 9 U 234/12).

Wann führt Rost zu Ansprüchen?


Der Fall eines 1969er Daimler Benz 280 SE schaffte es bis vor den Bundesgerichtshof. Das Fahrzeug hatte ein Autofan für 17.900 Euro von einer Händlerin erworben. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass das Fahrzeug über eine “positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original” verfüge. Allerdings begann sich der Mercedes nach zwei Jahren in Wohlgefallen aufzulösen: Eine dicke Schicht Unterbodenschutz hatte nicht fachgerechte Reparaturen und dadurch verursachte massive Durchrostungen verdeckt.
Der Bundesgerichtshof stand hier dem Käufer bei und gestand ihm einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Reparaturkosten zu. Dem Gericht zufolge hatten die Parteien im Rahmen des Kaufvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen. Danach hätte sich das Auto bei Vertragsabschluss in einem Zustand befinden müssen, der die kurz zuvor durchgeführte positive Begutachtung als Oldtimer nach § 21c StVZO rechtfertigte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (Urteil vom 13. März 2013, Az. VIII ZR 172/12).

Was darf man mit rotem 07er-Kennzeichen?


Rote 07er-Kennzeichen dürfen nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Fahren darf man mit ihnen nur, wenn die konkrete Fahrt tatsächlich der Pflege des automobilen Kulturgutes dient. Das heißt: Möglich sind Fahrten zu Oldtimer-Veranstaltungen, gemeinsame Oldtimer-Ausfahrten, Probe- und Überführungsfahrten sowie Fahrten für Zwecke der Wartung oder Reparatur. Wird man mit einem derartigen Kennzeichen von der Polizei auf dem Parkplatz eines Supermarktes gesehen, ist mit einem Bußgeld zu rechnen. So musste auch der Fahrer eines GMC-Oldtimers 50 Euro Geldbuße entrichten, weil er am Grenzübergang Muskau erwischt worden war - – er war mit rotem 07er Kennzeichen auf dem Weg nach Polen gewesen, um dort billig zu tanken. Das Oberlandesgericht Dresden betonte, dass Tanken nun einmal keine „Wartung“ sei – und bestätigte das Bußgeld (Urteil vom 1.6.2005, Az. Ss (OWi) 213/05).

Sind Euro-Nummernschilder unausweichlich?


Seit 1997 sind Euro-Nummernschilder Pflicht. Auch Oldtimer-Fahrer kommen nicht darum herum – auch wenn sie finden, dass das moderne Schild mit dem EU-Feld optisch nicht zu ihrem Fahrzeug passt. In Minden hatten es offenbar mehrere Oldtimerfans geschafft, auf geheimnisvolle Weise zu amtlichen Kennzeichen ohne Euro-Feld zu kommen. Die Straßenverkehrsbehörde forderte diese nun dazu auf, die Kennzeichen zur Entwertung vorbeizubringen und normale Kennzeichen zu beantragen. Dagegen klagten mehrere Fahrzeughalter. Das Verwaltungsgericht Minden entschied jedoch zu Gunsten der Behörde: Das Gesetz lasse keine Ausnahmen zu. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter spiele hier keine Rolle (Urteile vom 6.6.2013, Az. 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12).

Praxistipp


Beim Oldtimerkauf sollten Kaufinteressenten besonders genau hinschauen und sich nicht von Zusicherungen in Verkaufsanzeigen blenden lassen. Vor Gericht hilft meist nur eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag. Wenn Sie einen Kaufvertrag über einen Oldtimer rückabwickeln möchten, kann Sie ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt ausführlich beraten.

(Bu)


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 Stephan Buch
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