Kann der Käufer eines gestohlenen Wohnmobils dessen Eigentümer werden?
05.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wann muss der Käufer eines entwendeten Wohnmobils dieses wieder zurückgeben? © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Gestohlene Wohnmobile: Ein gutgläubiger Erwerb ist nach § 935 BGB ausgeschlossen. Der ursprüngliche Eigentümer bleibt Eigentümer, der Käufer muss das Wohnmobil auf jeden Fall herausgeben.
2. Unterschlagene Wohnmobile: Hier ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, weil das Wohnmobil dem Eigentümer nicht „abhandengekommen“ ist, sondern freiwillig in den Besitz eines Dritten gelangt ist, etwa bei Leihe (auch Probefahrt) oder Miete.
3. Praxisrelevanz: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung ist entscheidend. Für Käufer und Eigentümer hängt davon ab, ob das Eigentum am Wohnmobil auf den Käufer übergehen kann oder nicht.
1. Gestohlene Wohnmobile: Ein gutgläubiger Erwerb ist nach § 935 BGB ausgeschlossen. Der ursprüngliche Eigentümer bleibt Eigentümer, der Käufer muss das Wohnmobil auf jeden Fall herausgeben.
2. Unterschlagene Wohnmobile: Hier ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, weil das Wohnmobil dem Eigentümer nicht „abhandengekommen“ ist, sondern freiwillig in den Besitz eines Dritten gelangt ist, etwa bei Leihe (auch Probefahrt) oder Miete.
3. Praxisrelevanz: Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung ist entscheidend. Für Käufer und Eigentümer hängt davon ab, ob das Eigentum am Wohnmobil auf den Käufer übergehen kann oder nicht.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Hohes Risiko des Wohnmobilkäufers, an kriminelle Verkäufer zu geraten Kann der Käufer Eigentümer eines gestohlenen Wohnmobils werden? Wann kann der Käufer eines entwendeten Wohnmobils dessen Eigentümer werden? Worauf sollten Käufer von Wohnmobilen besonders achten? Hohes Risiko des Wohnmobilkäufers, an kriminelle Verkäufer zu geraten
Anders als andere gestohlene oder unterschlagene Fahrzeuge werden Wohnmobile nicht zerlegt und in Einzelteilen verkauft. Stattdessen werden sie über Internetportale oder Kleinanzeigen bevorzugt im Ganzen an Privatleute verkauft. Die Wahrscheinlichkeit, als Käufer an ein solches Fahrzeug zu geraten, ist gar nicht gering. Tatsächlich kursieren immer mehr Wohnmobile aus zweifelhaften Quellen. Dabei spielen nicht nur Unterschlagungen eine Rolle, sondern auch klassischer Diebstahl. So wurden zum Beispiel laut Lippischer Landes-Zeitung vom 19.4.2019 einem Händler in Gütersloh in einer einzigen Nacht neun Wohnmobile gestohlen. Der Schaden lag bei einer halben Million Euro. Hier war wohl eine ganze Bande am Werk – mit neun Fahrern, einem mitgebrachten Vorrat an (gestohlenen) Kennzeichen und ausreichend Treibstoff, denn alle Tanks der Fahrzeuge waren leer gewesen.
Die Polizei in Nordrhein-Westfalen fasste im September 2019 eine 15-köpfige Bande, die gezielt Wohnmobile von den Höfen von Autohändlern gestohlen hatte. Die Diebe hatten dabei sogar Zäune abgebaut und stundenlange Rangierarbeiten in Kauf genommen, um an die besonders teuren Modelle hinten auf dem Platz zu kommen. Beim Abtransport fuhr dann ein Begleitfahrzeug voraus, um vor Polizeikontrollen zu warnen. Allein auf das Konto dieser Bande soll der Diebstahl von 49 Wohnmobilen und weiteren Fahrzeugen gehen. Der Gesamtschaden betrug 3,7 Millionen Euro.
Kann der Käufer Eigentümer eines gestohlenen Wohnmobils werden?
Wer als Privatperson von privat ein Wohnmobil gekauft hat, steht schnell vor der Frage: Was passiert nun, wenn das Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen war? Bin ich als Käufer jetzt rechtmäßiger Eigentümer geworden und bleibe es auch? Oder kann der geprellte Vermieter oder Eigentümer einfach die Rückgabe verlangen?
Gemäß § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jemand durchaus Eigentum an einem Gegenstand erwerben, dessen Verkäufer nicht dazu berechtigt ist, diesen zu verkaufen. Voraussetzung ist ein gutgläubiger Erwerb. Das heißt: Der Käufer darf nicht gewusst haben, dass der Verkäufer das Fahrzeug nicht verkaufen durfte. Er darf dies nicht einmal grob fahrlässig angenommen haben („beide Augen zudrücken“). Dann wäre kein gutgläubiger Erwerb möglich.
Auch die Regelung des § 935 BGB ist wichtig: Danach ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn das Kaufobjekt seinem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist.
Die Folge: Wurde das Wohnmobil im klassischen Sinne gestohlen, etwa bei Nacht aufgebrochen und kurzgeschlossen, kann der Käufer niemals daran gutgläubig Eigentum erwerben. Findet die Polizei das Fahrzeug bei ihm, ist es weg (und sein Geld auch).
Wann kann der Käufer eines entwendeten Wohnmobils dessen Eigentümer werden?
In vielen Fällen werden Wohnmobile allerdings nicht geklaut, sondern im Zuge einer Vermietung oder einer Probefahrt entwendet. Der Vermieter bzw. Verkäufer hat das Fahrzeug in diesen Fällen freiwillig an den vorgeblichen Mieter bzw. Kaufinteressenten übergeben. Rechtlich gesehen handelt es sich dann nicht um einen Diebstahl, sondern um eine Unterschlagung.
Bei unterschlagenen Kraftfahrzeugen ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Die Regelung des § 935 BGB bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen der Gewahrsam des Eigentümers am Fahrzeug unfreiwillig gebrochen wird – wie eben bei einem klassischen Diebstahl. Bei einer Unterschlagung dagegen hat der Eigentümer selbst dem Täter das Fahrzeug anvertraut. Daran ändert nichts, dass er dabei von dessen Rückgabe ausgegangen ist.
Fall 1:
Wohnmobile beschäftigten auch schon den Bundesgerichtshof. In einem Fall hatte sich der Verkäufer eines unterschlagenen Wohnmobils gegenüber dem Käufer als dessen in den Fahrzeugpapieren genannter Eigentümer ausgegeben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes war zwischen der unter falschem Namen handelnden Person und dem Käufer ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Man könne in einer solchen Situation nicht verlangen, dass jemand einen sehr gut gefälschten Fahrzeugbrief als unecht erkenne. Damit war der Käufer gutgläubiger Eigentümer geworden und durfte das Fahrzeug behalten (Urteil vom 1.3.2013, Az. V ZR 92/12).
Fall 2:
Der BGH entschied 2020 zum Fall einer Familie, die ihr Wohnmobil für 46.500 Euro in bar am Hamburger Hauptbahnhof gekauft hatte. Kurz darauf stand die Polizei vor der Tür: Das Fahrzeug hatte einem Autohändler gehört. Ein Kaufinteressent war nicht von der Probefahrt zurückgekommen. Auch hier waren gefälschte Ausweispapiere und gefälschte Fahrzeugpapiere verwendet worden. Der Autohändler verlangte von den Käufern die Herausgabe des Fahrzeugs. Diese sahen sich als rechtmäßige Eigentümer an und forderten ihrerseits die Herausgabe der Originalpapiere. Sie hätten das Fahrzeug gutgläubig erworben.
Laut Bundesgerichtshof war das Fahrzeug nicht im Sinne von § 935 BGB „abhandengekommen“, sondern freiwillig übergeben worden. Eine Besitzübertragung sei nicht unfreiwillig, nur weil sie durch eine Täuschung zustande komme. Wenn ein Verkäufer sein Fahrzeug einem Kaufinteressenten für eine Stunde zu einer unbegleiteten Probefahrt übergebe, übertrage er zwar nicht das Eigentum. Er übertrage dem Probefahrer jedoch den Besitz am Fahrzeug, also die tatsächliche Verfügungsgewalt. Diese werde nicht nur „gelockert“, sondern übertragen.
Die Familie hatte daher trotz des verdächtigen Kaufs am Hauptbahnhof gutgläubig das Eigentum am Wohnmobil erworben. Sie wurde zum rechtmäßigen Eigentümer des Fahrzeugs, während der Händler einen Verlust von 52.900 Euro verbuchen musste (Urteil vom 18.9.2020, Az. V ZR 8/19).
Fall 3:
Im September 2022 hat der Bundesgerichtshof erneut zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen entschieden. Es ging dabei um einen italienischen Autohändler, der bei einem deutschen Autohaus einen Mercedes gekauft hatte, um ihn in Italien weiterzuverkaufen. Später stellte sich heraus, dass das Autohaus den PKW nur geleast hatte und gar nicht dessen Eigentümer war. Bald verlangte die Mercedes-Leasinggesellschaft vom Händler das Fahrzeug zurück. Der Vermittler des Geschäfts, welcher den Mercedes in Deutschland abgeholt hatte, erklärte, dass ihm ein überzeugender Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) vorgelegt worden sei. Dieser war ihm jedoch – entsprechend den Gepflogenheiten im gewerblichen grenzüberschreitenden Autohandel – zu diesem Zeitpunkt noch nicht übergeben worden.
Der BGH entschied: Das Fahrzeug sei der Leasinggesellschaft nicht abhandengekommen. Sie habe es vielmehr freiwillig an einen unehrlichen Leasingnehmer übergeben. Daher sei ein gutgläubiger Erwerb nicht ausgeschlossen.
Zwar könne man nun daran zweifeln, ob dem Vermittler auf Käuferseite tatsächlich ein gut gefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt worden sei. Denn: Der echte lag beim Leasinggeber. Aber: Die Beweislast liege bei demjenigen, der die Gutgläubigkeit bestreite.
Das heißt: Erklärt der Autokäufer, dass ihm ein echt aussehender Fahrzeugbrief vorgelegt worden ist und wann und wie dies geschah, muss der ursprüngliche Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht stimmen. Erst mit diesem Beweis gilt der Käufer als nicht gutgläubig.
Eine solche Beweisführung ist natürlich schwer zu erbringen. Daher ist das Urteil des BGH für gutgläubige Käufer positiv, weniger jedoch für den ursprünglichen Eigentümer. Hier konnte der italienische Händler den Mercedes behalten (Urteil vom 23.9.2022, Az. V ZR 148/21).
Worauf sollten Käufer von Wohnmobilen besonders achten?
Trotz dieser sehr liberalen Rechtsprechung sollten private Käufer nicht zu unvorsichtig werden. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb funktioniert nur, wenn der Käufer sorgfältig vorgeht und die bei einem Autokauf üblichen und angemessenen Vorsichtsmaßnahmen beachtet. Er muss sich Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung I und II) zeigen lassen und den Ausweis des Verkäufers. Dann muss er die Namen auf den Dokumenten vergleichen. Wenn der Personalausweis oder der Fahrzeugbrief dilettantisch gefälscht sind, wird vom Käufer erwartet, dass er dies merkt und vom Kauf absieht. Wenn der Verkäufer fantasievolle Geschichten erzählt, warum er keinen Fahrzeugbrief hat (Zulassungsbescheinigung II), empfiehlt es sich dringend, die Finger vom Geschäft zu lassen.
Eine Grundregel lautet: Bei mangelnder Sorgfalt scheidet ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus. Kauft ein privater Käufer ein Wohnmobil, obwohl die Papiere nicht überzeugend aussehen, muss er das Fahrzeug später herausgeben. Den finanziellen Verlust ersetzt ihm niemand.
(Ma)