Sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung: Strafbarkeit und Verjährung

28.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Mann,Frau,Gewalt Wie lange ist eine Vergewaltigung strafbar? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Strafbarkeit: Sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind schwere Straftaten. Entscheidend ist, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person erfolgen, unabhängig von körperlicher Gegenwehr.

2. Strafrahmen: Je nach Tat und Tatschwere drohen mehrjährige Freiheitsstrafen, in besonders schweren Fällen (z. B. Vergewaltigung, Einsatz von Gewalt) deutlich höhere Mindeststrafen.

3. Verjährung: Die Verjährungsfristen sind lang und richten sich nach dem Strafmaß; bei schweren Sexualstraftaten bis zu 20 Jahre, bei Taten an Minderjährigen beginnt die Verjährung oft erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Oft werden Sexualstraftaten erst viel später angezeigt. Dies gilt ganz besonders, wenn die Tat in einem persönlichen Umfeld stattgefunden hat, aus dem sich das Opfer erst lösen muss. Dabei können Jahre vergehen. In vielen Fällen gibt es Unsicherheit darüber, bis wann eine Strafverfolgung noch möglich ist.

Wo ist die Verjährung von Straftaten geregelt?


Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der Schwere der Tat bzw. nach der auf ein Delikt stehenden Höchststrafe (§ 78 StGB). Nur Mord verjährt nie.

Bei Sexualstraftaten betragen die Verjährungsfristen zwischen drei und 30 Jahren. Sind sie abgelaufen, ist keine Strafverfolgung des Täters mehr möglich. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Sexualstraftaten, auf die jeweils eine eigene Höchststrafe steht, sodass sich auch die Verjährungsfristen unterscheiden. Hier erläutern wir eine Auswahl.

Was ist ein sexueller Übergriff?


In § 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches geht es um den 2016 neu eingeführten Straftatbestand des sexuellen Übergriffs. Diesen begeht, wer

- gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt oder
- von ihr vornehmen lässt oder
- diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten veranlasst.

Hier ist keine besondere Nötigung oder Drohung erforderlich, um sich strafbar zu machen, sondern lediglich ein Ignorieren der Ablehnung der sexuellen Handlungen durch die andere Person.

„Gegen den erkennbaren Willen“ bedeutet: Die andere Person sagt zum Beispiel „Nein“, „Hör auf!“ oder „Ich will nicht“. Das „Nein“ kann auch ohne Worte ausgedrückt werden, zum Beispiel durch Wegdrücken oder Wegstoßen des anderen oder Weinen.

Der Täter macht sich ebenso strafbar, wenn er es ausnutzt, dass die betreffende Person aus irgendwelchen Gründen ihre Ablehnung gar nicht äußern kann, oder wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt (§ 177 Abs. 2 StGB).

Die Strafe für einen sexuellen Übergriff und zum Beispiel für eine Ausnutzung eines Überraschungsmoments ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Wann liegt eine sexuelle Nötigung vor?


Die sexuelle Nötigung regelt § 177 Abs. 5 StGB. Davon spricht man, wenn der Täter

- gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
- dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
- eine Lage ausnutzt, in der ihm das Opfer schutzlos ausgeliefert ist.

Hier droht dem Täter eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Wann handelt es sich um eine Vergewaltigung?


Ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung liegt nach § 177 Abs. 6 StGB vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht. Ebenso, wenn er ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen. Dies gilt ganz besonders, wenn dies mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist (Vergewaltigung) oder wenn die Tat von mehreren Personen gemeinsam begangen wird. Hier ist mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen.

Was gilt, wenn die Tat mit Waffen begangen wurde?


Wenn der Täter
- bei der Tat eine Waffe bei sich hat oder
- ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, um sein Opfer gefügig zu machen oder
- wenn er es durch die Tat in die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit bringt,

steigt die Freiheitsstrafe laut § 177 Abs. 7 StGB auf mindestens drei Jahre. Es reicht aus, die Waffe nur dabei zu haben, sie muss nicht unbedingt benutzt werden.

Was gilt, wenn bei der Tat eine Waffe benutzt wurde?


Verwendet der Täter bei einer schweren sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung tatsächlich eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug, muss er gemäß § 177 Abs. 8 StGB mit einer höheren Strafe rechnen. Dann droht eine Mindeststrafe von fünf Jahren. Dies gilt auch, wenn der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder in Lebensgefahr bringt.

Welche Verjährungsfrist gilt bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung?


Der Gesetzgeber gibt außer beim Straftatbestand des sexuellen Übergriffs für die in § 177 beschriebenen Delikte nur abgestufte Mindeststrafen vor, jedoch keine Höchststrafe. Deren Höhe richtet sich daher nach der allgemeinen Vorschrift des § 38 Abs. 2 StGB: Sie beträgt 15 Jahre. Nach § 79 StGB ergibt sich daraus eine Verjährungsfrist von 25 Jahren.

Für einen sexuellen Übergriff beträgt die Höchststrafe zwei Jahre. Damit liegt die Verjährungsfrist hier bei fünf Jahren.

Was gilt bei schwerer Misshandlung und Lebensgefahr?


Wird das Opfer vom Täter bei der Tat schwer misshandelt oder in Lebensgefahr gebracht, beträgt die Mindestrafe fünf und die Höchststrafe fünfzehn Jahre. Dann verjährt die Tat in 25 Jahren.

Sonderregel bei Sexualstraftaten: aufgeschobener Verjährungsbeginn


Die Verjährungsfrist beginnt im Normalfall zu laufen, sobald die Tat beendet ist. Allerdings gibt es bei sämtlichen hier angesprochenen Sexualdelikten eine Besonderheit: Hier ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Zweck dieser Sonderregel ist es, dass Täter auch dann noch bestraft werden, wenn sich Opfer von Sexualdelikten erst Jahre später zu einer Strafanzeige durchringen.

Praxistipp zur Verjährung von Sexualstraftaten


Gerade wegen der letztgenannten Sonderregel ist der Eintritt einer Verjährung in vielen Fällen unwahrscheinlich. Wird Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen, empfiehlt sich dringend eine Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt für Strafrecht. Dieser kann Sie auch als Tatopfer und Nebenkläger im Strafverfahren vertreten.

(Ma)


 Ulf Matzen
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