Wann darf die Polizei Gewalt gegen Demonstranten einsetzen?

27.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Demonstration,Polizei,Gewalt,Zwangsmaßnahmen Wann darf die Polizei bei Demonstrationen handgreiflich werden? © - freepik

Bei Demonstrationen kommt es immer wieder zum Einsatz von Gewalt gegen Demonstranten. Anschließend wird darüber diskutiert, ob diese rechtmäßig angewendet wurde. Wann ist dies der Fall?

Bei Demonstrationen kann die Lage schnell eskalieren. Die Polizei muss die öffentliche Sicherheit gewährleisten und andererseits auch das Recht auf freie Meinungsäußerung schützen. Es kommt immer wieder vor, dass Polizeibeamte etwa blockierte Straßen räumen oder Demonstranten vor Gegendemonstranten schützen müssen.

Dabei dürfen sie unter bestimmten Umständen auch körperlichen Zwang einsetzen – mit anderen Worten Gewalt. Dazu können Faustschläge gehören, das Packen und Wegtragen von Personen, aber auch das Einkesseln von Demonstranten über längere Zeiträume, der Einsatz von Pfefferspray, Tränengas, Wasserwerfern und Schlagstöcken.

Was darf die Polizei bei Versammlungen?


Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Findet die Versammlung unter freiem Himmel statt, sind gesetzliche Einschränkungen möglich. Diese liefert das Versammlungsgesetz.

Danach muss eine öffentliche Versammlung oder ein „Aufzug“, also eine Demonstration, 48 Stunden vorher bei den vor Ort zuständigen Behörden (Polizei oder Ordnungsamt) angemeldet werden. Dabei ist anzugeben, worum es gehen soll und wer die Versammlung leitet. Die zuständige Behörde darf die Versammlung verbieten oder Auflagen erlassen, etwa eine bestimmte Route für einen Demonstrationszug festlegen.

Voraussetzung ist, dass nach den zuvor verfügbaren Informationen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder Demonstration unmittelbar gefährdet ist.

Durch die Polizei aufgelöst werden kann eine Versammlung oder ein Aufzug, wenn

- sie nicht angemeldet sind,
- von den Angaben der Anmeldung abgewichen wird,
- polizeiliche Auflagen missachtet werden,
- es sich um eine verbotene Veranstaltung handelt oder die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen.

Die Polizei kann darüber hinaus Personen von der Versammlung ausschließen, die sich vermummen, um eine Feststellung ihrer Identität zu verhindern, oder die sogenannte Schutzwaffen tragen, etwa Helme, Schilde, Gelenkprotektoren, Atemschutzmasken, Schutzwesten oder Schutzbrillen.

Dass Waffen aller Art nicht zulässig sind, versteht sich von selbst. Dies hat nichts mit verbotenen oder erlaubten Waffen nach dem Waffengesetz zu tun: Hier gilt alles als Waffe, was zum Verletzen von Menschen geeignet ist. Auch z. B. ein Tierabwehrspray ist nicht zulässig.

Wann ist der Einsatz von Gewalt durch die Polizei gegen Demonstranten rechtlich zulässig?


Jede polizeiliche Maßnahme kann durchaus auch durch „unmittelbaren Zwang“, also mit Gewalt, durchgesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Das heißt: Die jeweilige Maßnahme muss in der konkreten Situation geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den jeweiligen Zweck zu erreichen.

In aller Regel muss die Anwendung von unmittelbarem Zwang vorher angedroht werden. Entbehrlich ist dies nur in bestimmten Situationen, etwa um eine Person an der Flucht zu hindern oder einen direkten Angriff auf einen Polizisten abzuwehren.

Bei der Verhältnismäßigkeit gibt es zwei Stufen:

1. Ist die Anwendung von Zwang / Gewalt in dieser Situation überhaupt verhältnismäßig?

2. Ist die konkrete Art der Gewaltanwendung in dieser Situation verhältnismäßig?

Beispiel:
Bei einer politischen Versammlung unter freiem Himmel kommt es zu Gewalt. Die Polizei darf die Versammlung auflösen. Dies muss den Demonstranten mitgeteilt werden. Widersetzen sie sich der Anordnung, wird unmittelbarer Zwang als verhältnismäßig angesehen (Stufe 1). Dieser muss vorher angedroht werden. Ein sofortiger Einsatz des Wasserwerfers ist jedoch unzulässig. Dieser darf erst als letztes Mittel stattfinden und auch dann nicht mit einem zu harten Strahl und nicht zum Beispiel gegen offensichtlich Schwangere (Stufe 2).

Wann darf die Polizei Pfefferspray, Schlagstöcke oder ähnliche Mittel gegen Demonstranten einsetzen?


Auch hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diese Mittel zur Durchsetzung von unmittelbarem Zwang dürfen nur eingesetzt werden, wenn es in der jeweiligen Situation verhältnismäßig ist. Die „mildesten“ Mittel haben Vorrang. Eine Situation, die sich mit Pfefferspray lösen lässt, bietet keinen Spielraum für den Einsatz der Schusswaffe. Härtere Mittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn die milderen versagt haben oder von vornherein nicht erfolgversprechend sind.

Das Problem: All dies hängt sehr stark von der Beurteilung der Polizeibeamten vor Ort ab, die eine Situation in kurzer Zeit und oft unter Einfluss von Stress und Adrenalin richtig einschätzen müssen. Dabei kann es durchaus zu Fehleinschätzungen kommen.

Welche Gesetze regeln das Thema Gewalt gegen Demonstranten?


Was auf Versammlungen und Demonstrationen erlaubt und verboten ist und wann die Polizei diese zum Beispiel auflösen darf, regelt das Versammlungsgesetz.

Für Bundesbeamte wie etwa Bundespolizisten regelt ein eigenes Gesetz die Anwendung von Gewalt: das „Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)“.

Auch dieses enthält den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wörtlich zitiert aus § 4:

„Vollzugsbeamte haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.“

Dann gibt es noch die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer. So besagt zum Beispiel § 55 des Polizeigesetzes von Nordrhein-Westfalen:

„Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 57 ff.
Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.“

Können Demonstranten nach einem unberechtigten Einsatz von Gewalt durch die Polizei eine Entschädigung verlangen?


Ja. Es handelt sich um eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz. Die Klage wird dabei üblicherweise gegen das betreffende Bundesland als Dienstherrn der Beamten gerichtet.

Wie entscheiden die Gerichte zum Einsatz von Gewalt durch die Polizei bei Demonstrationen?


Mit dem Thema „Hambacher Forst“ beschäftigte sich zum Beispiel das Landgericht Aachen. In diesem Waldstück zwischen Aachen und Köln sollten Waldrodungen stattfinden, um weiteren Braunkohleabbau zu ermöglichen. Der Kläger war Filmemacher und hatte die Aktionen von Waldrodungsgegnern begleitet und gefilmt.

Als er sich bei einer Demonstration in einem bereits gerodeten Waldstück aufhielt, rannte ein Polizeibeamter unerwartet über eine Strecke von zehn Metern auf ihn zu und riss ihn zu Boden. Weitere Beamte kamen hinzu und schlugen ihn mit Schlagstöcken auf den Bauch. Er wurde gefesselt abtransportiert und auf das Jochbein geschlagen. Folge waren Schädelhirntraumata, eine posttraumatische Sehschwäche, Prellungen und eine HWS-Distorsion. Der Filmemacher war 3,5 Monate lang arbeitsunfähig. Auch seine Filmkamera ging in die Brüche. Er klagte auf Entschädigung.

Das Gericht gestand ihm diese auch zu. Da beide Seiten die Ereignisse gefilmt hatten und es viele Zeugen gab, war die Beweislage gut. Aus Sicht des Gerichts hatte der von der Polizei behauptete Platzverweis gegenüber dem Kläger nicht stattgefunden. Obendrein sei kein Grund für einen solchen ersichtlich, da der Kläger sich in einem Bereich befand, in dem die Rodungsarbeiten schon abgeschlossen waren. Die Polizeibeamten hätten als Zeugen nicht präzisieren können, für welche Bereiche des Waldes überhaupt ein Betretungsverbot gegolten hätte.

Ein Platzverweis dürfe nur dann durch eine Ingewahrsamnahme des Betreffenden durchgesetzt werden, wenn dies unerlässlich sei. Unmittelbarer Zwang müsse vorher angedroht werden. All dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Die Anwendung unmittelbaren Zwanges setze nach dem Polizeigesetz von NRW das Vorliegen einer Gefahr sowie eine Störereigenschaft des Klägers voraus. Beides habe hier nicht vorgelegen.

Das Gericht gestand dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 3.350 Euro zu (Urteil vom 14.9.2021, Az. 12 O 559/19).

Welche juristischen Konsequenzen ergeben sich für die Polizei, wenn sie unverhältnismäßige Gewalt anwendet?


Polizeibeamte können sich strafbar machen, wenn sie gegen Demonstranten ungerechtfertigte Gewalt anwenden. Ein möglicher Straftatbestand ist dabei die „Körperverletzung im Amt“, § 340 Strafgesetzbuch. Ihnen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Die Strafverschärfungen der üblichen Körperverletzungsdelikte gelten auch hier. So riskiert ein Polizist bei einer gefährlichen Körperverletzung im Amt, etwa beim Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, eine höhere Strafe, in diesem Fall sechs Monate bis zehn Jahre. Schon ein Schlagstock kann zu dieser Strafverschärfung führen.

Hinzu kommen disziplinarische Maßnahmen wie eine Beförderungssperre.

Auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind möglich. Zwar wird in solchen Fällen meist das Land als Dienstherr verklagt. Dieses kann jedoch seinerseits einen Ersatz des Betrages vom Polizeibeamten verlangen.

Welche Rechte haben Demonstranten, wenn die Polizei Gewalt anwendet?


Hier geht es meist um die Frage, ob eine Notwehr gegen Polizeibeamte erlaubt ist. Zunächst: Wer sich gegen Zwangsmaßnahmen der Polizei wehrt, kann sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe; in schweren Fällen (Waffen, gefährliche Werkzeuge, mehrere Personen) droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Tat würde vor Gericht nicht bestraft werden, wenn es sich um Notwehr handelt. Dies wäre dann der Fall, wenn der Polizist rechtswidrig vorgeht. Dies ist jedoch für einen Laien unter Adrenalin nicht so ohne Weiteres eindeutig zu beurteilen. Auch ist die Rechtslage durchaus komplex.

Da zu erwarten ist, dass die Polizei bei Demonstranten, die sich mit Gewaltanwendung wehren, noch härter durchgreift, ist von einer aktiven Notwehr unbedingt abzuraten. Erfolgversprechender sind rechtliche Schritte danach mit sachkundiger Unterstützung.

Wie sollte ich mich als Demonstrant gegenüber der Polizei verhalten?


1, Es empfiehlt sich, Ruhe zu bewahren und zu kooperieren. Demonstranten sollten stets ruhig bleiben und sich respektvoll gegenüber der Polizei verhalten. Aggressives oder provokatives Verhalten führt schnell zur Eskalation.

2. Rechte kennen: Demonstranten sollten wissen, dass sie das Recht haben, ihre Meinung friedlich zu äußern. Sie sollten sich aber auch darüber im Klaren sein, dass nach vergeblicher Aufforderung zum Verlassen eines Platzes und entsprechender Androhung dann auch Zwangsmaßnahmen folgen werden.

3. Friedlich bleiben: Wenn die Polizei zur Gewalt greift, sollte darauf geachtet werden, die Beamten nicht zu provozieren. Jede Gewaltanwendung von Seiten der Demonstranten verschärft die Situation.

4. Dokumentation: Falls möglich, sollten Demonstranten Beweise für etwaige Unrechtmäßigkeiten des Polizeieinsatzes sammeln. Dies kann durch Fotos und Videos erfolgen. Dabei sollte man ebenfalls darauf achten, die Situation nicht noch mehr zu eskalieren.

5. Bei einer Festnahme: Bei einer Festnahme sollte man als Demonstrant ruhig und ohne Widerstand reagieren und seine Identität angeben. Widerstand sollte nicht geleistet werden. Dies wäre nur bei einer rechtswidrigen Festnahme erlaubt, was in der konkreten Situation jedoch wenig nützen wird.

Praxistipp zur Polizeigewalt gegen Demostranten


Kommt es zu einem Vorfall, bei dem die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwendet, empfiehlt es sich, sofort rechtliche Unterstützung zu suchen. Für eine Klage auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ist ein Anwalt für Zivilrecht der beste Ansprechpartner. Soll gegen behördliche Verwaltungsakte oder Bescheide vorgegangen werden, sollte man einen Anwalt für Verwaltungsrecht ansprechen.

(Wk)


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
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