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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Untersuchungshaft

Rechtsanwalt Roman Zegbaum
Schönhauser Allee 146
10435 Berlin
Rechtsanwalt Markus J. Herzog
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 36
56073 Koblenz
Rechtsanwalt Michael Weber
Otto-Hirsch-Brücken 17
70329 Stuttgart
Rechtsanwalt Tobias Rath
Rebstöcker Straße 16
60326 Frankfurt am Main

Untersuchungshaft

§ 112 StPO – die Untersuchungshaft

Im Volksmund ist die Untersuchungshaft bekannt unter dem Namen „U-Haft“. Sie wird unter anderem bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet. Die Untersuchungshaft ist im Gegensatz zur Strafhaft keine Strafmaßnahme. Die Untersuchungshaft sichert Ermittlungen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen. Der sogenannte Haftrichter ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO).

Untersuchungshaftgründe

In den Normen zur Untersuchungshaft finden sich die vom Gesetz zugelassenen Gründe für deren Anordnung. Voraussetzung der Untersuchungshaft ist immer der dringende Tatverdacht. Zusätzlich müssen dann Haftgründe wie beispielsweise Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr gegeben sein. Ebenfalls kann – unter anderem bei (möglichen) Serientätern – die Wiederholungsgefahr ein Haftgrund darstellen.

Zeitliche Grenzen

Die Untersuchungshaft darf nicht für mehr als sechs Monate angeordnet werden. Ihre Dauer wird bei einer späteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angerechnet.

Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Untersuchungshaft in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: U Haft.


zuletzt aktualisiert am 11.07.2016