Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Roman und Zeitschrift

26.09.2016, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (266 mal gelesen)
Erscheint eine Zeitschrift unter dem gleichen Werktitel wie eine Romanreihe, deren Titel markenrechtlich geschützt ist, liegt darin nicht zwangsläufig eine Verletzung des Markenrechts, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Mai 2016 zeigt (Az.: 3 U 129/14).

Das OLG stellte auch fest, dass der Werktitel einer periodisch erscheinenden Zeitschrift grundsätzlich den Schutz einer eingetragenen Marke verletzen könne. Dazu müssten aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müsste der Titel der Zeitschrift bekannt sein. Bei einem Magazin, von dem bislang nur wenige Ausgaben existieren, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es diesen Bekanntheitsgrad erlangt habe, so dass der Titel nicht markenmäßig verwendet werde.

Die Klägerin vor dem OLG Hamburg veröffentlichte unter dem Namen „MIRA“ seit einigen Jahren Romane, die auch überregionale Bekanntheit erlangt hatten. Die Wortmarke „MIRA“ hatte sie für „Druckerzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Sie klagte gegen einen Verlag, der unter dem Titel „Mira“ eine periodisch erscheinende Frauenzeitschrift auf den Markt gebracht hat, auf Unterlassung und Schadensersatz, da ihr Markenrecht und Titelschutzrecht durch den Zeitschriftentitel verletzt würde. Zwischen der Zeitschrift „Mira“ und der erfolgreichen Taschenbuch-Reihe „MIRA“ bestehe Verwechslungsgefahr, der Verbraucher verstehe die Bezeichnung „Mira“ als Herkunftshinweis.

Das OLG Hamburg wies die Klage jedoch zurück. Der Zeitschriftentitel „Mira“ werde nicht markenmäßig verwendet. Die markenmäßige Verwendung des Titels sei zwar grundsätzlich möglich. Dazu müsse er aber über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügen. Dies sei hier nicht gegeben, da bisher nur wenige Ausgaben der Zeitschrift erschienen seien. Auch bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwischen den Taschenbüchern und der Zeitschrift liege lediglich eine Zeichenidentität aber keine Warenidentität vor. „MIRA“ sei als Marke für den Bereich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane) eingetragen. Damit lasse sich eine Frauenzeitschrift nicht vergleichen. Auch wenn die Zielgruppe bei beiden Druckerzeugnissen ähnlich sei, liege keine Warenähnlichkeit. Denn anders als bei fiktiven Erzählungen bei einem Roman, stehe bei einer Zeitschrift der Informationsgehalt im Vordergrund, so das OLG.

Die Eintragung einer Marke ist eine wichtige Maßnahme, um geistiges Eigentum zu schützen. Dabei sollte immer beachtet werden, für welchen Bereich und welches Gebiet die Marke geschützt werden soll. Verletzungen des Markenrechts können u.a. zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PATRTNER LLP. mit Standorten in Hamburg und Berlin hat Informationen zum Markenrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html zusammengefasst.

Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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