NL Nord Lease AG: Fragliche Forderungen werden per Mahnbescheid durchgesetzt

18.07.2017, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (242 mal gelesen)
Erst der Verlust des eingesetzten Kapitals, dann auch noch Geld zurückzahlen: Wir zeigen, wie sich Anleger der NL Nord Lease AG gegen die Forderungen wehren können.

Es zeichnete sich ab, nachdem viele Anleger der NL Nord Lease AG zum Ende des letzten Jahres aus der atypisch stillen Beteiligung „hinausgekündigt“ wurden. Jetzt die dicke Rechnung. Die NL Nord Lease AG macht die angeblichen Forderungen aus der Auseinandersetzung des jeweiligen Gesellschaftsverhältnisses per Mahnbescheid geltend.

Widerspruchsfrist 2 Wochen beachten

Konnten die Anleger die bisherigen außergerichtlichen Forderungen noch ignorieren, geht dies nun nicht mehr. Wegen des Mahnbescheides läuft eine Frist zur Einlegung des Widerspruches von 2 Wochen. Wird dieser nicht fristgerecht erklärt, wird die Forderung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides festgestellt und die Gegenseite kann daraus die Vollstreckung einleiten.

Anspruch nicht begründet – Spielregeln nicht eingehalten

Der Anspruch ist in den bisher hier vorliegenden Fällen nicht begründet. Hintergrund ist, dass die NL Nord Lease AG sich nicht an die Spielregeln gehalten hat, die für die Berechnung von solchen Ansprüchen gelten. So lange diese nicht eingehalten werden, ist der Anspruch selbst weder fällig noch damit im Ergebnis begründet.

Zuletzt hat dies das OLG Köln in einem von der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE geführten Verfahren festgestellt. Dort wurde ebenfalls ein solcher Anspruch geltend gemacht. Nach Klageabweisung durch das LG Bonn, hat das OLG Köln die Berufung der Gegenseite per Beschluss zurückgewiesen. Der Anleger musste die eingeklagte Forderung nicht zahlen.

Auf die Kleinigkeiten kommt es im Leben an. Genau diese Kleinigkeiten – wie eben die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruches – helfen den Anlegern, sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen. Hier hat sich die NL Nord Lease AG nicht an die Spielregeln gehalten. Umso gravierender ist dann, wenn diese Forderungen nun auch noch per Mahnbescheid durchgesetzt werden wollen, wo die Anleger Gefahr laufen, allein durch Fristversäumnis das Verfahren zu verlieren. Leider ist daher schnelles Handeln unabdingbar.

Je nach Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Beteiligung ist der Anspruch unter Umständen sogar verjährt. In einem Verfahren der Schwestergesellschaft LeaseTrend AG hat das LG Münster die Gegenseite daraufhin gewiesen, dass die Forderung sogar verjährt sein könnte. Auch hier lohnt sich ein Blick ins Detail

Hartmut Göddecke

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