Das Nachlassverzeichnis: So erstellt man eine Auskunft über das Erbe

21.07.2023, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 3 Min. (143 mal gelesen)
Wurden Sie aufgefordert, Ihren Nachlass offenzulegen? Tatsächlich ist die Bedeutung eines Nachlassverzeichnisses vollkommen unterschätzt!

Sind Sie kürzlich zu einem Erben geworden und haben nun eine Benachrichtigung in Ihrem Briefkasten oder E-Mail-Postfach gefunden? In dem Schreiben werden Sie dazu aufgefordert, den Nachlass offenzulegen – also alles aufzulisten, was Sie geerbt haben?

Die Bedeutung eines Nachlassverzeichnisses ist hoch und wird in der Praxis oft unterschätzt. Sie sind gesetzlich verpflichtet, vollständige und korrekte Angaben zu machen, wenn Sie geerbt haben. Wenn Sie lügen, untätig bleiben oder Vermögenswerte verschweigen, haften Sie beispielsweise für alle geerbten Schulden in voller Höhe. Im schlimmsten Fall müssen Sie Verbindlichkeiten aus Ihrem eigenen Portemonnaie begleichen!

Ein Nachlassverzeichnis ist eine Auflistung der Aktiva, also des gesamten positiven Vermögens, und der Passiva, also der laufenden Zahlungsverpflichtungen und etwaigen Schulden. Als Erbe müssen Sie sich die Mühe machen und ausreichend Zeit nehmen, um am Ende eine umfassende, geordnete Aufstellung zu haben.

Es gibt verschiedene Arten von Nachlassverzeichnissen, die unterschiedliche Anforderungen stellen. Zum Beispiel das Nachlassverzeichnis des Erben, das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers oder das Nachlassverzeichnis, das das Gericht sehen möchte, um seine Gebührenrechnung daran auszurichten. Nicht zu vergessen: Auch das Finanzamt interessiert sich für den Nachlass.

Erben sind nicht in jedem Fall verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sie sind nur dann dazu aufgerufen, wenn sie von einer berechtigten Person oder Institution dazu aufgefordert werden. Natürlich muss dieser Person auch das entsprechende Recht zustehen, um Details über den Nachlass zu erfahren. Zu den berechtigten Personen gehören zum Beispiel Pflichtteilsberechtigte.

Wenn Sie als Erbe aufgefordert werden, Auskunft über den Nachlass zu erteilen, stellen sich zunächst folgende Fragen: Wer hat wirklich Anspruch auf eine Auskunftserteilung? Was muss unbedingt in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden – und was nicht? Welche besondere Form muss eventuell eingehalten werden? Muss es eidesstattlich versichert werden? Müssen Zeugen, andere Erben, ein Notar oder ein Pflichtteilsberechtigter hinzugezogen werden? Innerhalb welcher Frist muss das Nachlassverzeichnis vorgelegt werden?

Zögern Sie nicht, diese Punkte zu klären. Zu langes Warten hat IMMER unangenehme Folgen. Es droht die persönliche Haftung und die gerichtliche Inanspruchnahme durch Auskunftsberechtigte und Gläubiger. Dies muss unbedingt vermieden werden – ganz einfach, weil das teuer werden kann.

Um das zu erreichen, muss das Nachlassverzeichnis vollständig und natürlich auch korrekt sein. Werden einzelne Gegenstände oder Geldbeträge verschwiegen, kann dies als betrügerisches Verhalten gewertet werden. Ihnen als Erben droht dann möglicherweise eine Anzeige.

Gehen Sie bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gut vorbereitet und strukturiert vor! Am besten fahren Sie mit einem erfahrenen Rechtsanwalt. Ist der Nachlass komplex, kommen Sie gar nicht umhin, qualifizierte Hilfe zu nutzen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es um Immobilien im In- oder Ausland geht, die zu bewerten sind, um ein oder mehrere Unternehmen, die weitergeführt werden müssen, oder um Kunstgegenstände, deren Wert nur schwer festzustellen ist. Das ist nur eine kleine Auswahl. Die Liste ließe sich beliebig weiterführen, insbesondere wenn Kredite bei Banken laufen oder Wertpapiere im Besitz sind, deren Kurse stark schwanken.

Gemeinsam verschaffen wir uns einen Überblick. So schützen Sie sich vor Ansprüchen Dritter aufgrund eines fehlerhaft erstellten Nachlassverzeichnisses.

Sie möchten ein Nachlassverzeichnis erstellen und benötigen Unterstützung? In Ihrem persönlichen Fall reicht es nicht aus, dass Sie als Erbe ein Verzeichnis erstellen und einreichen, sondern Sie benötigen weitere Informationen? Zögern Sie nicht! Kontaktieren Sie uns! Unsere spezialisierte Kanzlei steht Ihnen mit mehreren Jahrzehnten Erfahrung zur Seite.

Ihr Hartmut Göddecke.


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