Arbeitgeber dürfen Urlaub bei Kurzarbeit Null kürzen

03.12.2021, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 1 Min. (84 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat vor kurzem entschieden, dass Beschäftigte für Zeiten, in denen sie wegen einer sogenannten "Kurzarbeit Null" durchgehend nicht gearbeitet haben, grundsätzlich keinen Urlaubsanspruch erwerben. Daher kann ein Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen.

Wegen der anhaltenden Coronakrise befinden sich weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Für viele Beschäftigte ist die Arbeit komplett ausgesetzt. Diesen Umstand bezeichnet man als "Kurzarbeit Null". Für diesen Fall war bisher umstritten, ob der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin den Urlaubsanspruch der Beschäftigten kürzen durfte. Diese Frage hat das zuständige Bundesarbeitsgericht nunmehr in einem Grunsatzrurteil geklärt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben diese Frage nunmehr dahingehend entschieden, dass die Arbeitgeber berechtigt sind, den Urlaubsanspruch von Beschäftigten mit Kurzarbeit Null anteilig zu kürzen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2021, Az.: 9 AZR 225/21). Im Falle von Kurzarbeit Null haben betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer damit für diese Zeit keinen Urlaubanspruch nach § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Vielmehr sind die Arbeitgeber berechtigt, für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Laut Untersuchung des Instituts für Arbeitsmark- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg hat sich herausgestellt, dass die Praxis in deutsche Unternehmen bisher so aussieht, dass in diesem Jahr nur jeder neunte Betrieb Urlaubstage seiner kurzarbeitenden Beschäftigten gestrichen hat. Allerdings wird die mit dem Urteil des Bundesarbeitsgericht nunmehr geschaffene Rechtsklarheit sicherlich dazu beitragen, dass vermehrt von den Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs Gebrauch gemacht werden wird. Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert hat. Am 24.Novmeber 2021 hatte das Bundeskabinett die sogenannte "Kurzarbeitergeldverlängerungsverorndung (KugverlV) beschlossen, mit der die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.März 2022 verlängert werden.


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