Zugang eines Kündigungsschreibens an einem Sonntag

26.01.2016, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (297 mal gelesen)
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass das Kündigungsschreiben fristgerecht beim Arbeitnehmer eingeht. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Fragen, wie der Umstand rechtlich zu bewerten ist, wenn das Kündigungschreiben an einem Sonntag in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird.

Soll ein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt werden, so muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass er die geltenden Kündigungsfristen einhält. Das bedeutet, dass dem betroffenen Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung fristgerecht zugegangen sein muss. Ist dieses nicht der Fall, so gilt die Kündigung erst zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist. Ein Beispiel: Muss ein Arbeitgeber bis zum 15. des laufenden Monats das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, damit das Arbeitsverhältnis im darauffolgenden Monat endet, so muss dem Arbeitnehmer eine formwirksame Kündigung bis zum Ablauf des 15. des laufenden Monats zugegangen sein. Geht das Kündigungsschreiben dagegen später zu, so gilt diese Kündigung erst für die nächstmögliche Kündigungsfrist und damit gegebenenfalls für den übernächsten Monat. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015, Az.: 2 Sa 149/15) hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber einer Angestellten kurz vor Ablauf ihrer Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen wollte. Am letzten Tag ihrer Probezeit, einem Sonntag, warf der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Angestellten. Diese wehrte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage. Die Angestellte war der Auffassung, dass ihr die Kündigung erst am Montag, also einen Tag später, zugegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Probezeit bereits beendet gewesen. Deshalb hätte sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden, für das die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) gelten müsste. Das LAG gab der Angestellten Recht. Wird ein Kündigungsschreiben an einem Sonntag in den Briefkasten geworfen, gilt die Kündigung erst am darauf folgenden Montag zu der üblichen Briefkastenleerungszeit als zugegangen. Der Arbeitgeber durfte nicht davon ausgehen, dass die Angestellte ihren Briefkasten am Sonntag leeren würde. Vorliegend war die Kündigung damit zu spät bei der Angestellten angekommen. Somit befand sie sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Daher konnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der Vier-Wochen-Frist kündigen. Zu dem Thema Zugang eines Kündigungsschreibens mittels Einwurfs in einen Briefkasten vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung, dass ein in den Briefkasten eingeworfenes Kündigungsschreibens dann als zugegangen betrachtet werden muss, sobald nach der anzuwendenden Verkehrsauffassung mit der nächsten Entnahme des Briefes durch den Arbeitnehmer zu rechnen sei. (BAG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: 2 AZR 224/11). Was als verkehrsüblich anzusehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Damit dürfte ein am späten Abend des Vortages eingeworfenes Kündigungsschreibens erst am nächsten Tag dem betroffenen Arbeitnehmer zugehen.


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