Ein sommerlicher Blick ins Nachbarrecht

27.12.2011, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 3 Min. (4050 mal gelesen)
Der Artikel beleuchtet die rechtlichen Fragen rund um die sommerlichen Aktivitäten (z.B. Grillen, Gartenparty, Rasenmähen) in der Nachbarschaft.

Auf gute Nachbarschaft!
Eine sommerlicher Blick ins Nachbarrecht

Eine gut funktionierende Nachbarschaft ist etwas Schönes. Damit es auch so bleibt, sollte das nachbarschaftliche Verhältnis, so der Bundesgerichtshof, von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sein. Jeder Nachbar genießt Rechte, hat aber auch Pflichten. Das klingt erst einmal gut. Spätestens im Sommer beginnt für vielen Nachbarn die Grill- und Gartenfestsaison. Dann zieht Rauch durch die Nachbarschaft, Musik und Gelächter vertreiben die Abendruhe. Gartenfeste sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie die gesetzlichen Ruhezeiten (von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) einhalten. Konkret bedeutet das für eine Gartenparty, dass diese ab 22:00 Uhr entweder zuende ist, in die Wohnräume verlegt werden muss oder aber in sogenannter Zimmerlautstärke weiter im Garten gefeiert werden kann, ohne die Nachbarn zu belästigen. Dabei müssen die Veranstalter eines Gartenfestes wissen, dass sie für jeden Lärm verantwortlich sind, auch wenn nicht sie sondern die Gäste diesen verursachen. Ein juristischer Irrglaube ist es, dass jeder Nachbar ein Recht darauf hat, einmal im Monat ohne Beachtung der gesetzlichen Ruhezeit lautstark ein rauschendes Fest zu feiern. Einen Zankapfel zwischen Nachbarn stellt immer wieder das Grillen im Garten oder auf dem Balkon dar. Nach Auffassung der Gerichte ist gegen gelegentliches Grillen auf einer Terrasse, im Garten oder auf dem Balkon nichts einzuwenden, sofern man Rücksicht auf die Nachbarschaft nimmt. Dabei ist das Grillgerät so aufzustellen, dass dabei entstehender Rauch bzw. Gerüche nicht konzentriert durch das Fenster in die Wohnung der Nachbarn ziehen können. Dieses kann durch eine entsprechende Platzierung des Grillgerätes verhindert werden. So bewertet das Amtsgericht Regensburg den Betrieb eines Grillgeräts direkt an der Grenze zum nachbarlichen Reihenhaus als Beeinträchtigung der Freizeitnutzung des Nachbargrundstücks. Folglich hat es die Benutzung des Grillgeräts auf zweimal im Monat für jeweils drei Stunden begrenzt. Nach Ansicht des Landgericht München ist es erlaubt, bis zu viermal im Jahr im Garten zu grillen. Das Oberlandesgericht Hamm ist hier großzügiger und lässt bis zu 15 Tagen im Jahr zumutbare Grillaktivitäten zu. Ein Dauergrillen muss der Nachbar aber nicht hinnehmen. Wer im Garten grillt, legt zumeist Wert auf einen gepflegten Garten. Aber auch die Gartenpflege, vor allem mit motorbetriebenen Gartengeräten, unterliegt gesetzlichen Regelungen. Einschlägig ist hier die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. So beschränkt diese Verordnung die Nutzung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohngebieten werktags (Montag bis Samstag) auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist der Gebrauch völlig untersagt. Von dieser Regelung sind z.B. auch Heckenscheren oder Motorkettensägen betroffen. Verschärfte Regeln gelten für Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger. Diese Gräte dürfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr genutzt werden. Sind diese Geräte allerdings mit meinen EG-Umweltzeichen zertifiziert, so ist deren Nutzung Werktags von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig, an Sonn- und Feiertagen weiterhin aber nicht erlaubt. Die jeweiligen Bundesländer oder die Kommunen (Städte und Gemeinden) sind befugt, strengere Regelungen zu erlassen. Z.B. können die oben genannten Betriebszeiten landes- oder ortsrechtlich weiter eingeschränkt werden. Und Achtung: Verstöße gegen die Betriebsbeschränkungen sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Kenntnisse über seine Rechte und Pflichten als Nachbar bei Sommertagen sind unerlässlich. Bei Fragen zu diesem Bereich kann ein anwaltlicher Rat mithelfen, das gute Verhältnis zur Nachbarschaft aufrecht zu erhalten.


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