Kein Verfallsdatum für die Abmahnung

23.08.2013, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 2 Min. (1072 mal gelesen)
Zum Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Zur neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Arbeitsverhältnisse verlaufen nicht immer reibungslos. Treibt es der Arbeitnehmer aber zu bunt, dann kann es passieren, dass der Arbeitgeber darauf mit einer Abmahnung reagiert. Ziel einer Abmahnung ist es, auf das Verhalten des Arbeitnehmers einzuwirken, ihn dazu zu bringen, sein vertragswidriges Verhalten einzustellen. Auch soll die Abmahnung den betroffenen Arbeitnehmer davor warnen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung folgen wird. Ergeht die Abmahnung zu Unrecht oder formell fehlerhaft, so gesteht die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu. Gegenüber einer berechtigten Abmahnung kann der betroffene Ar-beitnehmer ein sogenanntes Gegendarstellungsrecht ausüben, d.h. er kann in einem sachlichen Ton zu den einzelnen Punkten in der Abmahnung Stellung nehmen. Die Gegendarstellung muss zur Personalakte genommen werden. Ferner sollte der Arbeitnehmer die Beseitigung einer berechtigten Abmahnung verlangen, wenn der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse an dem Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr hat. Gerade mit diesem Punkt hatten sich die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt in einer aktuellen Entscheidung zu befassen. Die Klägerin war als Verwaltungsfachangestellte bei einer Volkshochschule tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie für die Zahlstelle des Planetariums zuständig. Nachdem der Arbeitgeber dort Zahlungsdifferenzen festgestellt hatte, erteilte er seiner Angestellten eine Abmahnung. Einige Zeit später erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und begründete das Urteil damit, dass die Abmahnung nach längerem einwandfreiem Verhalten der Klägerin ihre Wirkung verloren habe. Mit ihrem Urteil bestätigt das Landesarbeitsgericht die in der Praxis weit verbreitete Ansicht, dass eine Abmahnung nach zwei oder drei Jahren wieder aus der Perso-nalakte zu entfernen sei, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt und

sich in der Zwischenzeit keine vergleichbaren Verfehlungen wiederholt haben. Das Bundesarbeitsgericht teilt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht. Es entschied dahingehend, dass ein Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Recht ergangenen Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen kann, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen kann. Ein Anspruch auf vollständige Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, so das Bundesarbeitsgericht weiter, setzte demnach voraus, dass die Abmahnung nicht nur ihre Warnfunktion verloren, sondern dass der Arbeitgeber auch kein sonstiges berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation des vertragswidrigen Verhaltens habe. Wann dieses der Fall sein kann, ist in der täglichen Arbeitspraxis jedoch schwer nachzuvollziehen. Auch dürfte es aufgrund dieser Entscheidung aus Erfurt künftig schwieriger werden, einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte vor Gericht durchzusetzen. Hier ist anzuraten, ein auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.


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