BGH: Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein?
17.09.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Für eine Patientenverfügung sollte man Zeit und Sorgfalt aufwenden. © Rh - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Sinn und Zweck: Eine Patientenverfügung ermöglicht es einer Person, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen sie in Situationen wünscht oder ablehnt, in denen sie selbst die erforderlichen Entscheidungen nicht treffen kann.
2. Bindungswirkung: Die Patientenverfügung ist rechtlich bindend. Ärzte und medizinisches Personal müssen sich an die vom Patienten festgelegten Regelungen halten. Voraussetzung ist, dass sie hinreichend konkret formuliert sind.
3. Widerruf: Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, § 1827 Abs. 1 BGB. Dies geht also mündlich oder auf Nachfrage auch durch Zeichen wie Kopfnicken oder Kopfschütteln, wenn es nicht möglich ist, sich anderweitig verständlich zu machen.
1. Sinn und Zweck: Eine Patientenverfügung ermöglicht es einer Person, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen sie in Situationen wünscht oder ablehnt, in denen sie selbst die erforderlichen Entscheidungen nicht treffen kann.
2. Bindungswirkung: Die Patientenverfügung ist rechtlich bindend. Ärzte und medizinisches Personal müssen sich an die vom Patienten festgelegten Regelungen halten. Voraussetzung ist, dass sie hinreichend konkret formuliert sind.
3. Widerruf: Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, § 1827 Abs. 1 BGB. Dies geht also mündlich oder auf Nachfrage auch durch Zeichen wie Kopfnicken oder Kopfschütteln, wenn es nicht möglich ist, sich anderweitig verständlich zu machen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was wird in einer Patientenverfügung festgelegt? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Patientenverfügung? Welche Formalien müssen bei der Patientenverfügung beachtet werden? Kann man eine Patientenverfügung widerrufen? Was ist das Problem bei vielen Patientenverfügungen? Drei Schwestern im Streit: Ein Fall vor dem BGH Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden? Wann ist eine Patientenverfügung eindeutig genug? Praxistipp zur Patientenverfügung Was wird in einer Patientenverfügung festgelegt?
In vielen Patientenverfügungen wird festgelegt, dass der Patient unter bestimmten Umständen keine lebensverlängernden Maßnahmen möchte. Eine Patientenverfügung kann aber auch den Wunsch äußern, dass jede wissenschaftliche Möglichkeit ausgeschöpft werden soll, um den Patienten am Leben zu halten.
Ebenso kann festgelegt werden, welche genaue Art der Behandlung bei einer ganz bestimmten Erkrankung stattfinden soll, denn häufig gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Inhalt der Patientenverfügung ist allein Sache des Patienten. Man sollte jedoch wissen: Wenn es um die Beendigung eines Menschenlebens geht, legen die Gerichte strenge Maßstäbe an den Inhalt dieses Dokuments an.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Patientenverfügung?
Seit 2009 ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die zentrale Regelung findet man seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 in § 1827 BGB. Dort ist definiert, was eine Patientenverfügung ist und dass in ihr Regelungen getroffen werden können über
- Untersuchungen des Gesundheitszustands,
- Heilbehandlungen oder
- ärztliche Eingriffe wie z. B. Operationen.
Dort ist auch geregelt, dass ein für einen einwilligungsunfähigen Patienten eingesetzter Betreuer prüfen muss, ob die in einer Patientenverfügung beschriebene Lebens- und Behandlungssituation eingetreten ist. In diesem Fall muss er dem Willen des Patienten Geltung verschaffen.
Wichtig: Laut § 630d BGB ist eine Patientenverfügung auch für den Arzt verbindlich.
Welche Formalien müssen bei der Patientenverfügung beachtet werden?
Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst werden. Nur ein einwilligungsfähiger Volljähriger kann eine wirksame Patientenverfügung verfassen. Einwilligungsfähig heißt: Der oder die Betreffende muss in der Lage sein, die eigene Situation geistig zu erfassen und zu verstehen, worüber er zu entscheiden hat.
Wichtig: Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sie sich auf eine Situation bezieht, die noch nicht unmittelbar bevorsteht.
Tipp: Eine Patientenverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registriert werden, auch unabhängig von weiteren Verfügungen wie Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.
Kann man eine Patientenverfügung widerrufen?
Eine Patientenverfügung kann man jederzeit formlos widerrufen. Dies besagt § 1827 Abs. 1 BGB. Sie kann also auch mündlich widerrufen werden und sogar durch Zeichen wie Kopfnicken oder Kopfschütteln auf eine entsprechende Frage hin, wenn man nicht mehr zu anderen Äußerungen in der Lage ist.
Was ist das Problem bei vielen Patientenverfügungen?
Viele Patientenverfügungen sind so unkonkret und so oberflächlich, dass sie nicht als verbindlich angesehen werden.
Oft werden Patientenverfügungen mit Hilfe von Mustern aus dem Internet erstellt oder auf Formularen, die kirchliche und andere Organisationen in Umlauf bringen. Leider bestehen viele dieser Muster nur aus ein paar Fragen zum Ankreuzen und einem Feld für die Unterschrift. Solche Patientenverfügungen haben kaum Chancen, wirklich ernst genommen, von Ärzten beachtet oder von einem Gericht anerkannt zu werden.
Der Grund: Hier geht es um Leben und Tod – die wichtigste Entscheidung, die man treffen kann. Es geht für Ihren Arzt darum, ob er sich strafbar macht, weil er womöglich Maßnahmen durchführt oder unterlässt, die nicht dem wirksam geäußerten Willen seines Patienten entsprechen.
Wichtig: Die Gerichte wollen, dass man sich mit der Angelegenheit ernsthaft und gründlich befasst und sich Gedanken über seine individuelle Situation macht. Ein paar Kreuzchen auf einem Zettel oder eine Unterschrift unter irgendeinem Muster sind nicht ausreichend.
Drei Schwestern im Streit: Ein Fall vor dem BGH
2016 verhandelte der Bundesgerichtshof den Fall einer älteren Frau, die einen Hirnschlag erlitten hatte. Sie war danach in ein Pflegeheim gekommen und mit einer Magensonde künstlich ernährt worden. Ein Jahr später erlitt sie mehrere epileptische Anfälle und war schließlich nicht mehr fähig, zu sprechen.
Die Frau hatte im Abstand von mehreren Jahren zwei gleichlautende Schriftstücke unterschrieben und als "Patientenverfügung" betitelt. Daraus ergab sich, dass bei ihr keine lebensverlängernden Maßnahmen stattfinden sollten, falls es durch Krankheit oder Unfall zu schweren Dauerschäden des Gehirns gekommen sei.
Die Frau hatte einer ihrer Töchter eine Vorsorgevollmacht gegeben, um die Patientenverfügung gegenüber Ärzten durchzusetzen und sich um die medizinischen Belange ihrer Mutter zu kümmern. Seit 2003 besaß die Tochter auch eine Generalvollmacht. Auch in dieser stand, dass die Mutter bei einer zum Tode führenden Krankheit keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen legte, wenn feststehen sollte, dass keine Besserung ihres Zustands zu erwarten sei.
Nun meinten jedoch sowohl die bevollmächtigte Tochter als auch die Hausärztin, dass ein Abbruch der künstlichen Ernährung im gegenwärtigen Zustand der Mutter nicht deren Wünschen entspreche. Die beiden anderen Töchter widersprachen dem und gingen vor Gericht. Ihr Ziel war, einen sogenannten Kontrollbetreuer einsetzen zu lassen, der die Vollmachten ihrer Schwester widerrufen könnte. Der Prozess ging durch alle Gerichtsinstanzen.
Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der Bundesgerichtshof betonte, dass eine Patientenverfügung nur dann bindend sei, wenn aus ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in ganz bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen hervorgingen.
Außerdem stellte der BGH folgende Grundsätze auf:
- Nicht ausreichend seien allgemeine Aussagen, nach denen beispielsweise ein würdevolles Sterben ermöglicht werden solle, wenn kein Heilungserfolg abzusehen sei.
- Damit die Verfügung bindend sei, müsse der Betroffene darin umschreibend festlegen, welche Wünsche er für eine ganz bestimmte Lebens- und Behandlungssituation habe und welche nicht.
- Der Wunsch, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wollen, sei für sich genommen noch keine ausreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
- Der Verfasser einer Patientenverfügung müsse dies schon genauer ausführen. So könne man etwa bestimmte ärztliche Maßnahmen aufzählen oder Bezug auf bestimmte Krankheiten oder Behandlungssituationen nehmen.
Hier war dem Bundesgerichtshof die Patientenverfügung zu allgemein. Hinzu kam: Ein Kontrollbetreuer hätte nur bestellt werden können, wenn die Bevollmächtigte sich offensichtlich über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzte. Davon sei hier jedoch nicht auszugehen (Beschluss vom 6. Juli 2016, Az. XII ZB 61/16).
Wann ist eine Patientenverfügung eindeutig genug?
Der Bundesgerichtshof bestätigte 2017 die oben genannten Grundsätze. Diesmal ging es um eine Frau, die nach einem Herz-Kreislaufstillstand im Wachkoma lag. Auch sie hatte eine relativ allgemein formulierte Patientenverfügung. Darin lehnte die Frau lebensverlängernde Maßnahmen bei einer schweren Dauerschädigung des Gehirns oder fehlender Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins ab. Aktive Sterbehilfe schloss sie aus. Bei ihrer letzten Möglichkeit, etwas zu sagen, äußerte sie den Wunsch, zu sterben. Auch in gesunden Zeiten hatte sie mehrfach vor Zeugen gesagt, dass sie nicht im Wachkoma künstlich am Leben erhalten werden wolle.
Sie wurde jedoch trotzdem noch jahrelang am Leben erhalten. Ihr Sohn (als Betreuer) und ihr Mann waren nämlich verschiedener Ansicht: Der Sohn wollte die lebensverlängernden Maßnahmen beenden, sein Vater nicht. Das Landgericht war der Meinung, dass die Beendigung der künstlichen Ernährung unter "aktive Sterbehilfe" falle. Dies sah der Bundesgerichtshof anders und verwies den Fall zur weiteren Klärung ans Landgericht zurück (Beschluss vom 8.2.2017, Az. XII ZB 604/15).
Daraufhin holte das Landgericht ein Gutachten zu der Frage ein, ob die Frau noch ein Bewusstsein habe bzw. ob Aussicht darauf bestehe, dieses wiederzuerlangen. Beides war laut Gutachten im konkreten Fall nicht gegeben. Schließlich entschied das Landgericht, dass hier keine gerichtliche Erlaubnis nötig sei, um die lebensverlängernden Maßnahmen zu beenden. Nach erneuter Auslegung sei die Patientenverfügung konkret genug.
Der Ehemann klagte erneut gegen diese Entscheidung. 2018 kam der Fall daher erneut vor den Bundesgerichtshof. Nun bestätigte dieser die Entscheidung des Landgerichts und betonte wieder:
Allgemeine Anweisungen seien in einer Patientenverfügung nicht ausreichend – etwa die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn kein Therapieerfolg mehr zu erwarten sei. Auch die Äußerung, "keine lebensverlängernden Maßnahmen" zu wünschen, sei für sich genommen noch nicht konkret genug.
Allerdings könne sich im Einzelfall die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen aus einer Bezugnahme auf bestimmte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Dann müsse immer auf den jeweiligen Fall bezogen durch Auslegung festgestellt werden, ob die Patientenverfügung ausreichend konkret sei.
In diesem Fall sei die Patientenverfügung insgesamt konkret genug. Die Frau habe unter anderem festgelegt, dass sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, wenn für sie keine Chance bestünde, das Bewusstsein wiederzuerlangen. Dieser Fall sei eingetreten (Beschluss vom 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18).
Praxistipp zur Patientenverfügung
Beim Aufsetzen einer Patientenverfügung sollte man sich eingehend mit dem Thema befassen und sich unbedingt mit seinem Hausarzt beraten. Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gibt es ausführliche Informationen zu diesem Thema und eine Broschüre zum Download. Ist anwaltliche Beratung und Hilfe erforderlich, ist ein Fachanwalt für Medizinrecht der beste Ansprechpartner.
(Bu)