Älterer Mann und minderjährige Freundin – Wann ist eine Beziehung rechtlich zulässig?
09.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Jugendliche umarmt älteren Mann © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Alter der Jugendlichen entscheidend: Ob eine Beziehung mit einem älteren Mann rechtlich zulässig ist, hängt vor allem vom Alter der Jugendlichen und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
2. Besonderer Schutz Minderjähriger: Das Sexualstrafrecht schützt Kinder und Jugendliche vor Ausnutzung, Zwang und Abhängigkeitsverhältnissen. Grundsätzlich zulässig sind sexuelle Kontakte mit Minderjährigen erst ab einem Alter von 14 Jahren.
3. Einfluss von Autoritätsverhältnissen: Besteht ein besonderes Vertrauens-, Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis – etwa zwischen Lehrer und Schülerin –, können auch bei älteren Jugendlichen strafrechtliche Konsequenzen drohen.
1. Alter der Jugendlichen entscheidend: Ob eine Beziehung mit einem älteren Mann rechtlich zulässig ist, hängt vor allem vom Alter der Jugendlichen und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
2. Besonderer Schutz Minderjähriger: Das Sexualstrafrecht schützt Kinder und Jugendliche vor Ausnutzung, Zwang und Abhängigkeitsverhältnissen. Grundsätzlich zulässig sind sexuelle Kontakte mit Minderjährigen erst ab einem Alter von 14 Jahren.
3. Einfluss von Autoritätsverhältnissen: Besteht ein besonderes Vertrauens-, Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis – etwa zwischen Lehrer und Schülerin –, können auch bei älteren Jugendlichen strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Fall aus der Praxis: Beziehung einer Jugendlichen zu älterem Mann War die Einweisung in die Psychiatrie rechtens? War das Kontaktverbot rechtens? Hat sich der Mann durch die Beziehung zu der Jugendlichen strafbar gemacht? Praxistipp zur Beziehung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen Fall aus der Praxis: Beziehung einer Jugendlichen zu älterem Mann
Eine 15-Jährige hatte sich in einen 47-jährigen angeheirateten Onkel verliebt. Zu diesem Zeitpunkt war dieser der "Noch-Ehemann" der Halbschwester des Vaters der 15-Jährigen. Er war auch selbst Vater. Der Mann ließ sich auf eine Beziehung ein: Nach eigenem Bekunden hatte er sich ebenfalls verliebt.
Die Eltern des Teenagers wollten die Beziehung jedoch unterbinden. Sie versuchten immer wieder, den Kontakt der beiden zu verhindern. Schließlich floh das ungleiche Paar zusammen nach Südfrankreich. Dies führte zu einer polizeilichen Suchaktion und zu vielen Schlagzeilen in der Presse. Letztere wurden auch ausgelöst durch Entführungsvorwürfe und das von den Eltern veranlasste Medienecho mit Bildern und Nennung voller Namen.
Die Eltern der Jugendlichen meinten, dass ihre jugendliche Tochter unter dem Einfluss des älteren Mannes stand. Sie schafften es sogar, ihre Tochter wochenlang in die Psychiatrie einweisen zu lassen. Die Jugendliche kam schließlich außerhalb des Elternhauses unter und hielt ihren Aufenthaltsort vor den Eltern geheim. Sie ging nicht mehr zur Schule. Schließlich nahm sie sich einen Anwalt.
Dann kam es zum Prozess vor dem Brandenburger Oberlandesgericht. Gestritten wurde insbesondere darum, ob die Eltern der Jugendlichen ihr die Beziehung zu dem 30 Jahre älteren Mann untersagen durften. Diese hatten ein gerichtliches Kontaktverbot gegen den 47-Jährigen durchgesetzt, um die Beziehung des Mädchens mit dem älteren Mann zu unterbinden.
War die Einweisung in die Psychiatrie rechtens?
Im Verfahren vor dem OLG Brandenburg ging es nicht darum, ob die zu diesem Zeitpunkt beendete Einweisung in die geschlossene Psychiatrie rechtens gewesen war. Das Oberlandesgericht beschäftigte sich trotzdem kritisch mit den ärztlichen Befunden. Es stellte fest, dass die "Einweisungsverordnung" in die Psychiatrie durch einen anderen Onkel der 15-Jährigen an einem Samstag ganz ohne Untersuchung des Mädchens und "praktisch auf Zuruf" der Eltern stattgefunden hatte.
In der Klinik seien die von den Eltern behaupteten Angststörungen nicht aufgetreten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine wahnhafte Störung hier "nicht ansatzweise schlüssig aus irgendwelchen belastbaren, objektivierbaren Befunden abgeleitet" worden sei. Die Klinik habe schlicht die Argumente der Eltern übernommen, nach denen die Beziehung der Jugendlichen zu einem 30 Jahre älteren Mann allein schon eine psychische Störung beweise.
Aber: Betrachte man die Berichte aus dem stationären Alltag und der Klinikschule, ergebe sich das Bild einer überdurchschnittlich intelligenten, positiv gestimmten, hilfsbereiten und äußerlich gelassenen jungen Frau. Es existierten keinerlei Belege für eine krankhafte Störung. Das Gericht stimmte den Befunden nur in einem Punkt zu: Sie sei ein früh gereiftes Mädchen, das gern schon als junge Frau behandelt werden wolle. Sie befinde sich in einem typischen Pubertätskonflikt, den sie konsequent austrage.
Fazit: Die Klinikeinweisung war nicht gerechtfertigt und basierte auf Gefälligkeitsbefunden. Zu einem rechtlichen Vorgehen gegen die beteiligten Ärzte bzw. die Klinik kam es – mutmaßlich zu deren Glück – nicht.
War das Kontaktverbot rechtens?
Das Gericht sah das Wohl der mittlerweile 16-Jährigen durch die Beziehung zu dem älteren Mann nicht als gefährdet an. Die Beziehung habe ohne Wissen der Eltern bereits eine Zeit lang angedauert, ohne negative Folgen zu verursachen. Die Beziehung sei von der Jugendlichen selbst gewünscht worden und nicht unter irgendeinem Zwang oder Einfluss zustande gekommen.
Zwar sei es eine andere Frage, ob sich ein 47-jähriger verheirateter Mann und Familienvater auf so etwas hätte einlassen müssen. Dies sei aber keine Frage für die Gerichte. In Wahrheit sei das Wohl der jetzt 16-Jährigen eher durch den eskalierten Konflikt mit den Eltern in Gefahr. Ein Kontaktverbot mit dem 47-Jährigen sei jedenfalls nicht das geeignete Mittel, um wieder stabile Lebensverhältnisse herzustellen.
Die 16-Jährige habe sich nachdrücklich gewünscht, wieder in die Schule zu gehen und – ohne dauernde Kontrolle durch die Eltern – in einer Jugendhilfeeinrichtung zu wohnen. Sie zeige einen festen Willen, den man zu respektieren habe.
Fazit: Das Gericht lehnte das Kontaktverbot ab (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.3.2016, Az. 9 UF 132/15).
Hat sich der Mann durch die Beziehung zu der Jugendlichen strafbar gemacht?
Aus Sicht des Brandenburger OLG lag hier keine strafbare Handlung vor. Das Gericht erläuterte:
1. Als Kindesmissbrauch strafbar seien sexuelle Kontakte mit einem Kind, also einer Person unter 14 Jahren. Diese werden mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. Hier war das Mädchen bereits über 14 Jahre alt.
2. In Frage komme jedoch ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 des Strafgesetzbuches. Nach dieser Regelung macht sich strafbar, wer mit einer Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen vornimmt. Nur: Hier gab es keine Zwangslage.
3. Ein über 21-Jähriger macht sich strafbar, wenn er mit einer Person unter 16 Jahren sexuell verkehrt – aber nur unter der Voraussetzung, dass dem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt und dies ausgenutzt wird. Dies war hier nicht der Fall: Wie das Gericht ausführlich begründete, konnte hier bei der jungen Frau von mangelnder Reife oder Entschlossenheit keine Rede sein. Sie hatte sich selbst einen Anwalt besorgt, der ihre Vorstellungen gegenüber ihren Eltern durchsetzen sollte und verhandelte eigenständig mit dem Jugendamt.
Strafbar ist zum Beispiel auch der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen. Dies können etwa minderjährige Schüler oder Auszubildende gegenüber ihren Lehrern oder Ausbildern oder auch volljährige Betreute oder Pflegepatienten sein. Auch ein solcher Fall lag hier nicht vor.
Fazit: Es gibt Situationen, in denen sich eine volljährige Person wegen einer sexuellen Beziehung zu einer oder einem Minderjährigen strafbar machen kann. Im vorliegenden Fall lag jedoch keine solche Konstellation vor.
Praxistipp zur Beziehung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen
Eine Beziehung mit einem großen Altersunterschied ist nicht automatisch strafbar und lässt auch nicht zwingend auf eine krankhafte Geistesstörung schließen. Deutsche Gerichte erlauben Menschen über 14 Jahren, selbst über ihr Sexualleben zu entscheiden. Zu strafrechtlichen Fragen kann Sie ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kompetent beraten. Geht es um ein Kontaktverbot, ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht der richtige Ansprechpartner.
(Ma)