Sex mit Schülerin: Was dürfen Lehrer?

02.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Lehrer,Sex,Schüler,Berufsverbot Allzu intensive Beziehungen zwischen Lehrern und Schülern sind problematisch. © Bu - freepik

Sexuelle Beziehungen zwischen Lehrern und minderjährigen Schülern können das Ansehen der jeweiligen Schule nachhaltig schädigen. Nach dem Schulrecht haben Lehrer bestimmte Verhaltenspflichten.

Lehrer haben gegenüber ihren Schülern eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Sie üben grundsätzlich gegenüber minderjährigen Schülern in Abwesenheit der Eltern die Aufsichtspflicht aus. Gegenüber volljährigen Schülern haben sie eine Fürsorgepflicht. Beide Pflichten bedeuten, die Schüler so weit wie möglich vor Schaden zu bewahren. Die Bundesländer haben jeweils eigene Schulgesetze. Darin ist der genaue Inhalt der beiden Pflichten nicht umfassend festgelegt. Dies ist auch kaum möglich, weil es zu viele mögliche Fallkonstellationen gibt. Daher müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden.

Wie ist die Rechtslage?


Einige Schulgesetze erklären sexuelle Kontakte zwischen Schülern und Lehrern ausdrücklich für unzulässig (etwa § 25 Abs. 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz). Dies gilt auch für das restliche Schulpersonal.

In einem älteren Urteil hat das Oberlandesgericht Zweibrücken betont, dass die Fürsorge- und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber seinen Schülern über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinausgeht. Während der Schulzeit hätten Lehrer die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen sowie vor einer Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen (Az. 7 O 1150/93). In diesem Fall ging es jedoch um Mobbing.

Der Fall: Sexuelle Beziehung mit Schülerin


Mehrere Monate lang hatte ein Lehrer in Köln immer wieder sexuelle Kontakte mit einer 16-jährigen Schülerin seiner Schule gehabt. Alles geschah einverständlich und er selbst unterrichtete diese Schülerin nicht. Das sexuelle Verhältnis von Lehrer und Schülerin sprach sich jedoch herum und wurde schnell zum Gesprächsstoff an der Schule. Daraufhin erteilte die Bezirksregierung dem Lehrer ein Unterrichtsverbot - und zwar generell und nicht nur für seine Schule. Dagegen ging der Lehrer gerichtlich vor.

Welche Pflichten haben Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn?


Lehrkräfte haben darüber hinaus Pflichten gegenüber dem Dienstherrn, also dem jeweiligen Bundesland. Die wichtigste dieser Pflichten ist die Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn. Zu dieser gehören auch Dinge, die nicht ausdrücklich in den Beamtengesetzen des Bundes oder der Länder geregelt sind. So haben sich Beamte nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb ihres Dienstes so zu verhalten, dass sie dem in ihren Beruf gesetzten Vertrauen gerecht werden und dem Ansehen des Dienstherrn, des Staates und ihrer jeweiligen Behörde nicht schaden.

Wie hat das Gericht entschieden?


Das Verwaltungsgericht Köln berief sich darauf, dass der Lehrer die Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Schule gegenüber seinen Schülern wahrnehme. Es gehöre zu seinen Hauptpflichten, sein Nähe- und Obhutsverhältnis gegenüber den Schülern nicht zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste auszunutzen. Durch die sexuelle Beziehung zu der 16-jährigen Schülerin habe er sowohl das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn missbraucht, als auch das Vertrauensverhältnis der Eltern und der Schüler in die Schule schwer geschädigt. Das Bekanntwerden des Verhältnisses an der Schule habe Probleme im Unterrichtsbetrieb mit sich gebracht. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule sei mit diesem Verhalten nicht vereinbar. Das Gericht erklärte das Unterrichtsverbot daher für gerechtfertigt. Dabei komme es auf die Freiwilligkeit der sexuellen Kontakte nicht an (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 6.2.2017, Az. 1 L 50/17).

Das Gericht hielt auch eine Versetzung an eine andere Schule für nicht angebracht.
Die körperliche und seelische Integrität der Schüler seien besonders hochrangige Rechtsgüter. Diese habe der Lehrer hier verletzt. Anderen Schulen könne man nicht zumuten, sich dem Risiko einer solchen Rechtsverletzung auszusetzen.

Auch vor dem Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen war der Lehrer erfolglos. Hier ging es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Lehrers gegen das Berufsverbot, also darum, bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung weiter als Lehrer zu arbeiten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei nicht maßgeblich, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht wie vorgeschrieben rechtzeitig die Gleichstellungsbeauftragte hinzugezogen habe (16.5.2017, Az. 6 B 265/17).

Ist ein solches Verhalten strafbar?


Nach § 174 des Strafgesetzbuches (StGB) ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar. Das Strafgesetz betrifft dabei beispielsweise sexuelle Handlungen an oder mit Personen unter 16 Jahren, die dem Betreffenden zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Dieses "anvertraut" schließt auch Vertretungslehrer ein, die die Kinder nicht ständig im Unterricht haben.

Strafbar sind auch sexuelle Handlungen an oder mit Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind, wenn dabei die mit dem Erziehungs- oder Ausbildungsverhältnis verbundene Abhängigkeit ausgenutzt wird. Dieser Fall wäre gegeben, wenn der betreffende Lehrer dieses Mädchen im Unterricht gehabt hätte und auch für ihre Benotung zuständig gewesen wäre.

§ 174 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Auch der Versuch ist strafbar. Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Praxistipp


Anschuldigungen wegen sexueller Kontakte zu Schülern sind für Lehrer eine äußerst ernste Angelegenheit. Rechtliche Beratung kann ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht erteilen, der sich auf das Schulrecht spezialisiert hat. Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist ein Fachanwalt für Strafrecht der geeignete Ansprechpartner.

(Bu)


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 Stephan Buch
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