Wer muss die Beerdigungskosten übernehmen: die Erben oder das Sozialamt?
15.04.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wer muss die Kosten der Beerdigung tragen? © Rh - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Grundsatz: Die Erben tragen die Beerdigungskosten unabhängig davon, ob sie die Erbschaft aktiv angenommen haben oder nicht. Die Haftung kann aber durch Erbausschlagung vermieden werden.
2. Sozialamt als Ausnahme: Das Sozialamt übernimmt die Bestattungskosten nur nachrangig, wenn niemand zahlungsfähig ist oder die Zahlung für die eigentlich Pflichtigen unzumutbar ist (§ 74 SGB XII).
3. Wichtiges Ergebnis: Das Sozialamt ist kein primärer Kostenträger, sondern nur eine Ersatzlösung bei fehlender Leistungsfähigkeit; primär bleiben immer die Erben bzw. ggf. andere bestattungspflichtige Angehörige in der Pflicht.
1. Grundsatz: Die Erben tragen die Beerdigungskosten unabhängig davon, ob sie die Erbschaft aktiv angenommen haben oder nicht. Die Haftung kann aber durch Erbausschlagung vermieden werden.
2. Sozialamt als Ausnahme: Das Sozialamt übernimmt die Bestattungskosten nur nachrangig, wenn niemand zahlungsfähig ist oder die Zahlung für die eigentlich Pflichtigen unzumutbar ist (§ 74 SGB XII).
3. Wichtiges Ergebnis: Das Sozialamt ist kein primärer Kostenträger, sondern nur eine Ersatzlösung bei fehlender Leistungsfähigkeit; primär bleiben immer die Erben bzw. ggf. andere bestattungspflichtige Angehörige in der Pflicht.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Erbschaft und Bestattungskosten Die letzte Rentenzahlung für die Beerdigungskosten nutzen? Wann übernimmt das Sozialamt die Beerdigungskosten? Zahlt das Sozialamt Bestattungsunternehmen einen Kostenzuschuss für die Bestattung? Wer kann noch zur Bezahlung der Beerdigung herangezogen werden? Welche Folgen hat eine Erbausschlagung für die Beerdigungskosten? Muss man die Bestattungskosten für unbekannte Verwandte tragen? Praxistipp zu den Beerdigungskosten Erbschaft und Bestattungskosten
Die Beerdigungskosten zählen zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten und sind daher grundsätzlich von den Erben zu übernehmen. Dies legt § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fest. Aber: Die Erben haben nicht immer genug Geld. Häufig gibt auch der Nachlass nicht so viel her. Dann trägt ausnahmsweise auch das Sozialamt die Kosten der Beerdigung.
Die letzte Rentenzahlung für die Beerdigungskosten nutzen?
Das Sozialgericht Gießen befasste sich mit dem Fall einer Nichte, die ihre Tante bis zum Tod gepflegt hatte. Die Tante hatte ihr eine Kontovollmacht erteilt. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr erst mit Verspätung vom Ableben der Dame und zahlte zunächst noch für einen Monat deren Rente weiter aus.
Nachdem die Rentenversicherung von dem Todesfall erfahren hatte, nahm sie Kontakt zur kontoführenden Bank der verstorbenen Rentnerin auf und forderte die Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Damit kam sie zu spät, denn das Geld war bereits abgehoben. Die Nichte hatte zuletzt 1.600 Euro abgehoben, nun war das Konto im Minus.
Die Rentenversicherung verlangte daraufhin von der Nichte die zu viel gezahlte Rente zurück. Diese weigerte sich: Von der letzten Rente ihrer Tante habe sie die Kosten der Beerdigung bezahlt.
Das Sozialgericht erklärte: Eine zu viel gezahlte Rente gehört nicht zum Nachlass. Aus diesem Grund stehe die Rente nicht den Erben zur Verfügung, um Nachlassverbindlichkeiten – wie etwa die Bestattungskosten – zu bezahlen. Die Nichte habe unrechtmäßig über das Geld verfügt. Sie musste den Betrag zurückzahlen (Urteil vom 8.10.2014, Az. S 4 R 50/13).
Tipp: Ein Todesfall muss der Rentenversicherung umgehend gemeldet werden. Dies kann über den Rentenversicherungsträger geschehen oder über den Rentenservice der Deutschen Post. Die Rentenzahlung endet mit dem Ablauf des Monats des Todesfalles. Ausnahme: Hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten die Rente ihres verstorbenen Partners noch für drei Monate weitergezahlt (sogenanntes Sterbevierteljahr).
Wann übernimmt das Sozialamt die Beerdigungskosten?
In manchen Fällen übernimmt aber auch das Sozialamt die Bestattungskosten. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Nachlass des Verstorbenen deckt nicht die Bestattungskosten.
- Eigenes Vermögen der Erben reicht für Bestattungskosten nicht aus.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet sind.
Das Sozialamt bezahlt nur die tatsächlich angefallenen Beerdigungskosten und nur die für die einfachste Bestattung.
Die maßgebliche Vorschrift für eine Übernahme der Beerdigungskosten durch das Sozialamt ist § 74 SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch).
Tipp: Eine Übernahme von Bestattungskosten ist bei dem Sozialhilfeträger zu beantragen, der zuletzt für den Verstorbenen Leistungen erbracht hat, oder alternativ bei dem Sozialamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sterbeort liegt.
Zahlt das Sozialamt Bestattungsunternehmen einen Kostenzuschuss für die Bestattung?
Ein Bestattungsunternehmen hatte sich schon zu Lebzeiten einer Verstorbenen vertraglich dazu verpflichtet, deren Urnenbegräbnis durchzuführen. Nachträglich stellte sich jedoch heraus, dass ihr Nachlass die Bestattungskosten nicht deckte. Das Sozialgericht Berlin entschied: Das Bestattungsunternehmen habe keinen Anspruch auf einen Kostenzuschuss vom Sozialamt für die Beerdigung.
Der Kläger – hier der Bestattungsunternehmer – sei nämlich keine bestattungspflichtige Person. Verpflichte er sich zu einer Leistung, für die er keine Gegenleistung erhalte, sei dies allein sein eigenes unternehmerisches Risiko (Urteil vom 14.11.2013, Az. S 88 SO 1612/10).
Wer kann noch zur Bezahlung der Beerdigung herangezogen werden?
Die einzelnen Bundesländer haben sogenannte Bestattungsgesetze, nach denen ein bestimmter Personenkreis „bestattungspflichtig“ ist. Das bedeutet: Diese Personen müssen sich laut Gesetz um eine ordnungsgemäße Bestattung für den Verstorbenen kümmern.
Diese Pflicht ist nicht davon abhängig, dass man Erbe ist. Sie trifft einfach bestimmte Angehörige. Denn: Ein testamentarischer Erbe kann ja auch eine nicht mit dem Verstorbenen verwandte Person sein, die nicht mehr lebt, sich im Ausland aufhält, nicht ermittelbar ist oder das Erbe ausschlägt.
Nach den Gesetzen der meisten Bundesländer sind die nächsten Angehörigen bestattungspflichtig, also
- Ehepartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- Geschwister und
- ggf. weitere Verwandtschaftsgrade.
Nach § 1968 BGB müssen die Erben für die Bestattungskosten aufkommen. Sind keine Erben vorhanden, können auch die bestattungspflichtigen Angehörigen zur Kostentragung für die Beerdigung herangezogen werden.
Tipp: Wenn Angehörige, die keine Erben sind, die Bestattung bezahlt haben und dann doch noch ein Erbe auftaucht, können die Angehörigen gegen diesen einen Kostenerstattungsanspruch haben. Rechtsgrundlage dafür ist § 1968 BGB.
Weitere Informationen zur Bestattungspflicht finden Sie hier:
Welche Rechte und Pflichten haben Hinterbliebene?
Welche Folgen hat eine Erbausschlagung für die Beerdigungskosten?
Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, weil diese nur aus Schulden besteht oder die Kosten für eine Beerdigung nicht deckt, gibt er seinen Erbenstatus auf. Erbrechtlich wird er dann so behandelt, als sei er nicht geboren. Er muss auch keine Bestattungskosten bezahlen.
Der Haken: Zählt dieser Erbe zu den oben aufgezählten nahen Angehörigen, ist er als bestattungspflichtige Person trotzdem verpflichtet, die Kosten für die Bestattung zu übernehmen. In diesem Fall ändert eine Erbausschlagung also nichts.
Muss man die Bestattungskosten für unbekannte Verwandte tragen?
Das Verwaltungsgericht Neustadt befasste sich mit dem folgenden Fall: Eine Frau aus Rheinland-Pfalz war 2017 als bestattungspflichtige Person behördlich zur Kostentragung für die Bestattung ihres Halbbruders herangezogen worden. Allerdings hatte sie von dessen Existenz bis zu seinem Tod überhaupt nichts gewusst. Als sie von seinem Tod erfuhr, hatte sie das Erbe ausgeschlagen.
Das Gericht erklärte: Bei der Pflicht, als Angehöriger die Bestattungskosten zu tragen, komme es nur auf den Verwandtschaftsgrad an. Ob man sich zu Lebzeiten gekannt habe oder sich nahe gestanden habe, sei nicht relevant. Die Erbausschlagung ändere nichts, da es hier um die Bestattungspflicht nach Landesrecht ginge. Daher musste die Frau die Kosten für die Beerdigung ihres unbekannten Halbbruders übernehmen (Urteil vom 4.12.2018, Az. 5 K 509/18.NW).
Praxistipp zu den Beerdigungskosten
Eine Bestattungskostenversicherung kann dabei helfen, die Erben vor unerwarteten Kosten zu bewahren, Streit zu verhindern und einen würdevollen Abschied zu gewährleisten. Auch gibt es die Möglichkeit, eine vertrauenswürdige Person in einer Bestattungsverfügung mit der Organisation der Bestattung zu beauftragen. Dann sollte jedoch zu Lebzeiten mit allen Beteiligten einschließlich der Erben genau besprochen werden, was geplant und finanziell angemessen ist. Sonst droht später womöglich Streit um die Kosten. Das Sozialamt springt nur in Ausnahmefällen ein. Bei Erbschaftsfragen und auch zum Thema Beerdingungskosten kann Sie ein Fachanwalt für Erbrecht kompetent beraten.
(Bu)