Erbrecht: Wer erbt eigentlich in einer Patchworkfamilie von wem und was?

02.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Patchworkfamilie,Erbrecht,Testament,Pflichtteil,Stiefkind Bei Patchworkfamilien gibt es viele Besonderheiten beim Thema Erbschaft. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Gesetzliche Erbfolge: Auch in Patchworkfamilien erben Stiefkinder grundsätzlich nicht automatisch. Gesetzliche Erben sind in erster Linie Ehepartner und leibliche oder adoptierte Kinder.

2. Testament vorhanden: Wer auch Stiefkinder oder andere Familienmitglieder bedenken möchte, muss dies in der Regel durch ein Testament oder einen Erbvertrag ausdrücklich festlegen.

3. Recht auf Pflichtteil: Enterbte Ehepartner und leibliche Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche geltend machen, die bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden sollten.

Jede zehnte Familie mit Kindern soll heute schon eine Patchworkfamilie sein, auf die der Grundgedanke „einmal heiraten, Kinder bekommen, für immer zusammen“ nicht mehr zutrifft. Häufig bringt ein neuer Partner seine Kinder mit in eine Beziehung oder es gibt auf beiden Seiten Kinder aus früheren Beziehungen und eigene Kinder des Paares kommen hinzu. Manche Paare heiraten neu, andere leben unverheiratet zusammen. Das deutsche Recht ist nicht immer auf solche Lebenskonstruktionen eingestellt. Daher empfiehlt sich eine rechtzeitige Vorsorge mit eigenen Regelungen.

Wer erbt nach dem gesetzlichen Erbrecht und wie viel?


Laut bürgerlichem Gesetzbuch erben nur Menschen etwas, die miteinander verwandt sind – zum Beispiel Ehepartner mit Trauschein, gleichgeschlechtliche Paare als eingetragene Lebenspartner, leibliche Nachfahren wie Kinder und Enkel oder die Eltern des Erblassers.

Welchen Anteil vom Erbe Verwandte erhalten, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Die Kinder und Enkel werden als Erben erster Ordnung angesehen, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Verstorbenen, Erben dritter Ordnung seine Großeltern sowie Onkel und Tanten. Gibt es einen Verwandten der ersten Ordnung, erben Verwandte der zweiten und der dritten Ordnung nichts.

Überlebende Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) erben neben den Kindern bei gesetzlicher Erbfolge ein Viertel des Nachlasses. Dies gilt auch, wenn es lediglich ein Kind gibt. Sind Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälfte.

Wichtig: Das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten endet erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Darüber hinaus endet es, wenn beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung entweder selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Patchwork: Wer erbt bei einem unverheirateten Paar?


Stirbt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer der Partner, erbt der andere laut Gesetz nichts. Bei den Kindern sind nur die eigenen, leiblichen Kinder des Verstorbenen erbberechtigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass ihm oder ihr womöglich die Kinder des Partners aus einer früheren Beziehung genauso ans Herz gewachsen sind.

Wenn noch eine frühere Ehe existiert, die bisher noch nicht geschieden wurde, ist auch die Ehefrau oder der Ehemann aus dieser Ehe erbberechtigt. Hier sind unschöne Folgen möglich: Hat das unverheiratete Paar in einer Immobilie gewohnt, die dem verstorbenen Partner gehört hat, muss diese sehr wahrscheinlich verkauft werden, um Erbanteile des alten Ehepartners bezahlen zu können, mit dem der Verstorbene nur noch auf dem Papier zu tun hatte. So verliert der aktuelle Partner seine Wohnung.

Tipp: Die beschriebenen Probleme können durch ein sorgfältig aufgesetztes Testament vermieden werden. Dieses kann vorsehen, dass gesetzliche Erben nichts erhalten oder dass Personen erben sollen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Zu beachten ist jedoch, dass nahe Verwandte im Falle der Enterbung einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben haben.

Was erben Stiefkinder in der Patchworkfamilie?


Stiefkinder haben keinerlei Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil. Dass sie jahrelang mit Stiefvater oder Stiefmutter zusammengelebt haben, ändert daran nichts. Sie werden nur durch eine Adoption vor dem Gesetz zu Kindern und damit zu Abkömmlingen und haben dann einen Erbanspruch. Allerdings können Stiefkinder natürlich im Testament bedacht werden.

Wer erbt nach neuer Eheschließung?


Haben die Partner neu geheiratet, ist der neue Ehepartner neben Kindern aus der ersten Ehe des verstorbenen Partners erbberechtigt. Wenn es keine Kinder aus erster Ehe gibt, erben auch entferntere Verwandte. Konflikte können entstehen, weil die Verwandtschaft womöglich den neuen Ehepartner oder die neue Ehepartnerin noch nicht akzeptiert hat.

Häufig entsteht auch Streit, wenn ein Betrieb oder eine Immobilie zum Nachlass gehören. Über den Umgang mit solchen Vermögenswerten sind sich die Erben oft nicht einig: Soll man das Haus oder die Firma behalten oder verkaufen?

Wichtig: Gibt es mehrere Erben, besteht automatisch bis zur Aufteilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwalten muss. Dies ist nicht immer einfach.

Beispiel: Zwei Kinder aus erster Ehe und Ehegatte


Wenn es zum Beispiel zwei Kinder aus erster Ehe gibt, erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel der Erbschaft, die beiden Kinder teilen sich den Rest. Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft – also dem ganz normalen gesetzlichen Güterstand – wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Dies ist in § 1371 BGB festgelegt und nennt sich Zugewinnausgleich im Todesfall.

Der überlebende Ehepartner bekommt also die Hälfte und die beiden Kinder aus erster Ehe je ein Viertel des Nachlasses.

Beispiel: Eltern und Ehegatte


Angenommen, es gibt keine Kinder, aber die Eltern des Verstorbenen leben noch. Diese sind Erben der zweiten Ordnung. Der überlebende Ehegatte bekommt die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erhalten die Eltern des Verstorbenen.

Wichtig: Gab es keinen anderslautenden Ehevertrag mit abweichendem Güterstand und lebte das Paar in Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich ein Viertel des Nachlasses als Zugewinnausgleich im Todesfall. Er bekommt also insgesamt drei Viertel und die Eltern des Erblassers müssen sich ein Viertel der Erbschaft teilen.

Patchworkfamilie: Welche Möglichkeiten bietet ein Testament?


Per Testament oder Erbvertrag kann man zum Erben bestimmen, wen man möchte. So ist man nicht mehr an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Es kann also auch jemand erben, der nicht mit dem Erblasser verwandt oder verheiratet ist, wie etwa ein nichtehelicher Partner oder ein Stiefkind. Trotzdem haben nahe Verwandte Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil.

Ehepartner haben die Möglichkeit, sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen. Beliebt ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre Kinder zu Erben des Ehepartners, der zuletzt verstirbt. Besondere Regelungen im Testament können verhindern, dass die Kinder schon nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil verlangen und so zum Beispiel den Verkauf des Hauses auslösen, in dem der andere Ehepartner noch wohnt.

Mit einem Testament kann man auch bestimmte Personen vom Erbe ausschließen. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen; es reicht, wenn man andere zu Erben macht. Sind die enterbten Personen jedoch gesetzliche Erben, haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser kann ihnen nur in sehr begrenzten Sonderfällen entzogen werden, etwa bei Straftaten gegen den Erblasser oder bestimmten Fällen von langfristigem Kontaktabbruch.

Was muss man über den Pflichtteil wissen?


Der Pflichtteil gibt einem gesetzlichen Erben, der laut Testament nichts erben soll, einen Geldanspruch gegen den testamentarischen Erben.

Wichtig: Ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Miterbe. Er gehört nicht zur Erbengemeinschaft und kann nicht mitentscheiden, was mit einer Immobilie oder Firma passiert. Er haftet auch nicht für die Schulden des Erblassers.

Der Pflichtteil umfasst laut Gesetz die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Oft ist jedoch im Nachlass nicht genug flüssiges Geld vorhanden, um die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Dann muss womöglich eine selbst bewohnte Immobilie verkauft oder gar zwangsversteigert werden.

Tipp: Um dies zu vermeiden, kann der Erbe beim Nachlassgericht einen Antrag auf Stundung des Pflichtteils stellen.

Neue Patchworkfamilie, überholtes Testament


Oft werden Testament oder Erbvertrag genutzt, um Ehepartner finanziell abzusichern. Bei einer Trennung oder Scheidung wird jedoch häufig vergessen, diese Schriftstücke zu ändern. Viele Menschen gehen auch davon aus, dass die Dokumente nach der Scheidung automatisch ungültig werden.

Insbesondere bei einem einseitigen Testament (also keinem gemeinschaftlichen Testament auf Gegenseitigkeitsbasis) passiert dies jedoch nicht. Solche einseitigen Testamente sollte man daher unbedingt an die neue Situation anpassen.

Bei einem Erbvertrag sind Änderungen grundsätzlich nur zu Lebzeiten der Vertragspartner möglich, nämlich durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Vertragspartner. Ein einseitiger Rücktritt setzt voraus, dass man sich diesen im Erbvertrag vorbehalten hat.

Wird ein gemeinsames Testament nach einer Scheidung ungültig?


Ein gemeinschaftliches Testament eines Ehepaares wird durch eine Scheidung unwirksam. Dies gilt auch, wenn lediglich die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind (also das Trennungsjahr) und wenn einer der beiden Partner die Scheidung beantragt und der andere zustimmt.

Nach dem Oberlandesgericht Oldenburg ändert daran auch ein noch laufendes Mediationsverfahren nichts, wenn einer der Ehegatten stirbt. Dies beruht auf den Regelungen in den §§ 2268, 2077 BGB. Im konkreten Fall hatte der verstorbene Ehemann seine Adoptivtochter mit einem neuen Testament zur Alleinerbin gemacht, sodass diese anstelle der Ehefrau erbte (Beschluss vom 26.9.2018, Az. 3 W 71/18).

Wie widerruft man ein gemeinsames Testament aus einer früheren Ehe?


Wenn man einen neuen Partner hat, kann man deswegen nicht einfach ein gemeinschaftliches Testament aus einer früheren Ehe widerrufen, etwa ein Berliner Testament. Der entscheidende Punkt dabei sind die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen.

Dies sind gegenseitige Erbeinsetzungen der Ehegatten, also Verfügungen, die voneinander abhängen. Sie sollten im Testament auch als solche gekennzeichnet werden. Es ist nicht möglich, sie einfach durch ein neues, einseitiges Testament abzuändern. Möglich ist jedoch eine einverständliche Änderung zu Lebzeiten.

Sind noch beide Ehepartner am Leben, kann man eine wechselbezügliche Verfügung auch widerrufen. Dabei muss man nur in Kauf nehmen, dass man so die entsprechende „Gegenleistung“ verliert. Ein einseitiger Widerruf ist durch eine notariell beurkundete und dem Ehepartner zugestellte Erklärung möglich (§ 2271 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Tipp: Nach dem Tod eines der Ehepartner kann eine wechselbezügliche Verfügung nur widerrufen werden, wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt. Dies ist nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbschaft möglich.

Praxistipp zum Erben in Patchworkfamilien


Für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften empfiehlt es sich, alte Verfügungen so weit wie möglich zu widerrufen und eigene, neue Regelungen zu treffen, um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Dies können ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Auf diese Weise kann der neue Partner oder die neue Partnerin in der Patchworkfamilie finanziell abgesichert werden. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht hilft Ihnen, für Ihre Familie die passende Lösung zu finden.

(Bu)


 Stephan Buch
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