Betrunkener Fußgänger: Droht Führerscheinverlust? / Haftung bei Unfall

04.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Biertrinkender Fußgänger Kann man als alkoholisierter Fußgänger den Führerschein verlieren? © - freepik

Wer sorgenfrei feiern gehen will, lässt oft sein Auto stehen und geht zu Fuß. Allerdings ist auch ein Fußgänger Verkehrsteilnehmer und darf nicht alles. Bei alkoholbedingten Auffälligkeiten drohen Folgen.

Übermäßiger Alkoholkonsum kann auch für Fußgänger erhebliche Folgen haben. Zunächst einmal geht es dabei um das eigene Wohl: Kommt es infolge des Konsums von Alkohol zu einer Kollision mit einem Auto, Motorrad oder auch nur einem Fahrrad, sind schwere Verletzungen wahrscheinlich. Schon ein Auto, welches nur 15 km/h fährt, kann einen Fußgänger lebensgefährlich verletzen. Nicht zuletzt ist aber auch der Führerschein des angetrunkenen Fußgängers in Gefahr.

Welche Risiken gehen alkoholisierte Fußgänger ein?


Wer unter Einfluss von Alkohol als Fußgänger bei Rot die Straße überquert, riskiert ein überschaubares Bußgeld von fünf Euro – aber auch sein Leben.

Wer als Fußgänger betrunken im Straßenverkehr zu randalieren beginnt und zum Beispiel Dinge auf Autos wirft oder Hindernisse auf die Straße befördert, muss mit einer Strafanzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b des Strafgesetzbuches rechnen. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Schon der Versuch ist strafbar.

Nicht vergessen sollte man auch die zivilrechtliche Haftung. Für Schäden zum Beispiel an Fahrzeugen oder geparkten Autos kann der alkoholisierte Fußgänger ohne Weiteres haftbar gemacht werden. Zwar sind auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit heute von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Nach den Angaben einiger Versicherer scheint bei alkoholbedingten Schäden jedoch trotzdem eine Verringerung der Leistung bei besonders hoher Promillezahl stattzufinden.

Tipp: Bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung zahlt die Versicherung nicht. Wer mit Absicht Steine auf geparkte Autos wirft, weil er sich unter Alkoholeinfluss dazu entschlossen hat, wird den Schaden selbst zahlen müssen. Wer unter Alkohol zu solchen Ausbrüchen neigt, sollte also vorsichtig sein und seinen Alkoholkonsum begrenzen.

Wann begehe ich als Fußgänger einen A-Verstoß?


Sogenannte A-Verstöße sind schwere Regelübertretungen im Straßenverkehr. Diese haben nicht nur ein Bußgeld zur Folge, sondern auch Punkte in Flensburg. Bei Fußgängern werden bei bestimmten A-Verstößen Bußgelder verhängt. Diese fallen aber mit Beträgen zwischen fünf und zehn Euro gering aus.

Tipp: Fahranfänger in der Probezeit sollten hier trotzdem aufpassen: Ein A-Verstoß kann zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre führen und zu der Anordnung, an einem teuren Aufbauseminar teilzunehmen. Dies gilt auch für Verkehrsverstöße, die sie als Fußgänger begehen, zum Beispiel unter Alkoholeinfluss.

Beispiele: A-Verstöße von Fußgängern sind etwa das Missachten einer roten Fußgängerampel mit oder ohne Unfallfolge und das Ignorieren des Haltezeichens eines Polizisten. Dies gilt auch ohne Konsum von Alkohol – aber Alkohol trägt oft dazu bei, dass es zu solchen Verstößen kommt.

Kann einem alkoholisierten Fußgänger die Fahrerlaubnis entzogen werden?


Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Fahrerlaubnisentzug für einen Mann bestätigt, der außerhalb des Straßenverkehrs auf einem Fest randaliert hatte. Der Betrunkene war von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Er hatte drei Promille Alkohol im Blut. Dies wurde der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet, die ihn zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) schickte, um seine Fahreignung zu überprüfen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, verlor er seine Fahrerlaubnis.

Das Verwaltungsgericht sah diese Entscheidung der Behörde als richtig an: Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge seien Menschen, die es schafften, mehr als 1,6 Promille zu erreichen, überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt. Dies erlaube den Schluss, dass der Mann wahrscheinlich auch betrunken Auto fahren werde.

Diese Entscheidung wurde von verschiedenen Seiten kritisiert. Immerhin werden darin sehr viele Mutmaßungen über das künftige Verhalten von jemandem aufgestellt, der gar nicht im Straßenverkehr unterwegs war. Mit ähnlichen Argumentationen von Fahrerlaubnisbehörden oder Gerichten muss man trotzdem rechnen (Urteil vom 10.7.2012, Az. 3 L 823/12).

Kann eine Fahrerlaubnis ohne MPU entzogen werden?


Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße befasste sich mit einem ähnlichen Fall: Ein Betrunkener hatte mit drei Promille Alkohol im Blut als Fußgänger versucht, Autos anzuhalten. Die Fahrer fragte er, warum sie in seinem Auto säßen. Seinen Autoschlüssel hatte er verloren.

Schließlich sammelte die Polizei den Mann ein. Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste eine ärztliche Untersuchung, um herauszufinden, ob er alkoholabhängig sei. Das Ergebnis war nicht eindeutig. Daraufhin wurde er zur Teilnahme an einer psychologischen Untersuchung aufgefordert. Da er dem nicht folgte, verlor er seine Fahrerlaubnis.

Das Gericht betrachtete den Fahrerlaubnisentzug als unrechtmäßig. Zwar sei die MPU gesetzlich geregelt. Hier habe es sich aber um eine nicht geregelte isolierte psychologische Untersuchung gehandelt. Aus dem behördlichen Bescheid ginge gar nicht klar hervor, welcher Untersuchung sich der Mann denn nun unterziehen solle.

Das Gericht entschied: Zunächst müsse die Behörde eindeutig eine normale MPU anordnen. Bis deren Ergebnis vorliege (oder diese verweigert werde), müsse der Mann seinen Führerschein zurückbekommen (Beschluss vom 28.1.2013, Az. 1 L 29/13.NW).

Tipp: Kommen Sie einer MPU-Aufforderung unbedingt nach. Nicht hinzugehen, kostet Sie den Führerschein.

Wer haftet bei Verkehrsunfall durch alkoholisierten Fußgänger?


In einem anderen Fall war ein stark alkoholisierter Fußgänger nachts auf einer Landstraße unterwegs gewesen. Als er in dunkler Kleidung vom rechten Fahrbahnrand auf die Straße lief, streifte ihn ein Auto und brachte ihn zu Fall. Das nächste Auto konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und überfuhr den Mann. Er wurde schwer verletzt. Seine Krankenversicherung sah bei ihm selbst nur ein geringes Verschulden und wollte die beiden Autofahrer in Regress nehmen.

Dies sah das Oberlandesgericht Jena anders: Der Fußgänger habe ernsthaft gegen die Verkehrsregeln verstoßen. Er hätte nach § 25 Abs. 1 StVO am linken Fahrbahnrand gehen müssen, weil es an der Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen gab. Obendrein sei er verpflichtet gewesen, neben die Fahrbahn auszuweichen, um eine erkennbare Gefährdung zu vermeiden. Dies sei ihm ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. An all dies habe er sich nicht gehalten.

Bei Verkehrsuntüchtigkeit infolge von Alkohol dürfe er außerdem auch als Fußgänger überhaupt nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Von Verkehrsuntüchtigkeit sei auch ohne Ausfallerscheinungen ab 2,0 Promille Blutalkohol auszugehen – er hatte 2,07.

Das Verhalten des Fußgängers sei ein so grober Verstoß, dass jede Haftung der PKW-Fahrer entfalle. Insbesondere der zweite Fahrer habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Auch die Betriebsgefahr der Autos trete dahinter zurück. Daher erhielt der alkoholisierte Fußgänger keinen Schadensersatz (Urteil vom 15.6.2017, Az. 1 U 540/16).

Sind betrunkene Fußgänger grundsätzlich hilfsbedürftig?


Gegenüber hilfsbedürftigen Personen müssen sich Autofahrer laut § 3 Abs. 2a StVO so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist – etwa durch Bremsen und langsamer Fahren. Dies gilt auch gegenüber Kindern und Senioren. Heißt das nun, dass ein betrunkener Fußgänger immer hilfsbedürftig ist und dass ein Autofahrer entsprechend vorsichtiger sein muss?

Das OLG Hamm meint: nein. Es ging dabei um eine alkoholisierte Frau, die innerorts an einer nicht dafür gedachten Stelle plötzlich auf die Straße gelaufen war, ohne auf den Verkehr zu achten. Sie wurde von einem Auto angefahren. Ihre Krankenversicherung versuchte, den Autofahrer in Regress zu nehmen. Er sollte 50 % der Behandlungskosten zahlen.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Fußgängerin durch ihr grob fahrlässiges Verhalten den Unfall komplett allein verschuldet habe. Sie habe die Straße regelwidrig überquert. Das Auto sei für sie ohne Weiteres zu sehen gewesen. Zwar seien Betrunkene grundsätzlich als hilfsbedürftige Personen einzustufen. In diesem Fall sei dies für den Autofahrer aber nicht erkennbar gewesen.

Da er obendrein mit 45 statt der erlaubten 50 km/h unterwegs war und es weder glatt war noch andere Umstände einen Grund für besondere Vorsicht nahelegten, müsse der Autofahrer hier nicht haften. Auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs falle hier nicht ins Gewicht (Urteil vom 19.8.2024, Az. 7 U 58/23).

Tipp: Besondere Vorsicht kann von Verkehrsteilnehmern nur verlangt werden, wenn sie eine Gefahr auch erkennen oder vorhersehen können.

Praxistipp zum alkoholisierten Fußgänger


Auch Fußgänger können wegen Alkohol im Straßenverkehr ihren Führerschein verlieren. Bei einem Unfall drohen weitere unschöne Folgen. Ist Ihr Führerschein in Gefahr oder hatten Sie einen Verkehrsunfall? Dann können Sie sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetent beraten lassen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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