Betrunkener schläft im Auto: Führerscheinentzug rechtmäßig?
10.06.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Strafbarkeit: Wer bei laufendem Motor betrunken im Auto schläft, macht sich ggf. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar und verliert seinen Führerschein.
2. Schuldunfähigkeit: Ist unklar, wann genau der Betrunkene das Auto gefahren hat, ist je nach gemessenem Blutalkoholwert im Zweifel eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt anzunehmen.
3. Polizeiliche Maßnahmen: Die Polizei kann das Auto sicherstellen und den Führerschein einziehen, wenn sie vermutet, dass man trotz Alkoholisierung gefahren ist oder noch fahren will.
1. Strafbarkeit: Wer bei laufendem Motor betrunken im Auto schläft, macht sich ggf. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar und verliert seinen Führerschein.
2. Schuldunfähigkeit: Ist unklar, wann genau der Betrunkene das Auto gefahren hat, ist je nach gemessenem Blutalkoholwert im Zweifel eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt anzunehmen.
3. Polizeiliche Maßnahmen: Die Polizei kann das Auto sicherstellen und den Führerschein einziehen, wenn sie vermutet, dass man trotz Alkoholisierung gefahren ist oder noch fahren will.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Fall: Betrunken im Auto eingeschlafen Reichten die Beweise für eine Alkoholfahrt aus? Welche Rolle spielt eine mögliche Schuldunfähigkeit? Praxistipp zum Betrunken-im-Auto-schlafen Fall: Betrunken im Auto eingeschlafen
An einem Oktobermorgen hatte ein Polizist ein geparktes Auto kontrolliert, das mit laufendem Motor am Straßenrand stand. Drinnen saß über dem Lenkrad zusammengesunken ein tief schlafender Mann. Der misstrauische Polizist veranlasste eine Blutprobe. Diese ergab 1,75 Promille Blutalkohol. Zwar hatte der Polizist den Mann nicht betrunken beim Fahren angetroffen. Aber: In der Nähe des parkenden Autos gab es keine Kneipe und im Auto lagen auch keine leeren Flaschen. Daraus schlossen die Ordnungshüter messerscharf, dass der Mann wohl betrunken gefahren sein musste.
Die Folge war, dass die Polizei dem Mann vorläufig den Führerschein abnahm. Ein Gericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Er hatte also eine Straftat nach § 316 Abs. 2 des Strafgesetzbuches begangen. Aber: Der Autofahrer wehrte sich gegen das Urteil und das Verfahren lief durch drei Instanzen.
Reichten die Beweise für eine Alkoholfahrt aus?
Zwar hätte das Verfahren auf den ersten Blick vielleicht etwas aussichtslos wirken können. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte es jedoch Erfolg. An den vorherigen Entscheidungen ihrer Kollegen kritisierten die Richter, dass diese einfach davon ausgegangen waren, dass der Mann kurz vor der Kontrolle, also um 9 Uhr morgens, mit dem Auto gefahren sei. Die Blutprobe war etwas später, um 10.15 Uhr, entnommen worden.
Es gab allerdings keinerlei Beweise dafür, wann der Mann tatsächlich gefahren war. Das Gericht hielt es durchaus für möglich, dass er die ganze Nacht bei laufendem Motor schlafend im Auto gesessen hatte. Rechnete man nun aber seinen Blutalkoholgehalt zum Beispiel auf Mitternacht hoch, kam man auf den beinahe schon tödlichen Wert von 3,75 Promille. Damit wäre der Autofahrer aber wohl schuldunfähig gewesen.
Welche Rolle spielt eine mögliche Schuldunfähigkeit?
Dem Gericht zufolge spielt in solchen Fällen der Auffindeort des Autos samt schlafendem Fahrer eine entscheidende Rolle. Parkt das Auto zum Beispiel neben einer Gaststätte, spricht einiges dafür, dass der Insasse es nur zum Schlafen und nicht zum Fahren benutzt hat. In diesem Fall sei es jedoch anders gewesen. Man könne trotzdem nicht ausschließen, dass der Mann bei der Begehung der Tat durch seinen Alkoholkonsum schuldunfähig gewesen sei.
Er könne daher nicht bestraft werden: Schließlich gelte wie immer der Grundsatz "in dubio pro reo" – im Zweifel für den Angeklagten. Daher hob das Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz auf und der Kläger bekam seinen Führerschein zurück. Er erhielt sogar eine Entschädigung für die Zeit seines Führerscheinentzugs (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.9.2004, Az. 1 Ss 102/04).
Praxistipp zum Betrunken-im-Auto-schlafen
Grundsätzlich ist Alkohol in Verbindung mit dem Auto nie eine gute Idee. Zwar ist es nicht verboten, im Auto zu schlafen. Gewinnt die Polizei aber den Eindruck, dass man alkoholisiert gefahren ist und sie mit Ausreden abspeist, drohen Bußgelder, der Entzug des Führerscheins oder gar der Fahrerlaubnis oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung. Für Betroffene geht es hier um Schadensminimierung. Dabei kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht besonders effektiv helfen. Als Vorbeugung sollte man es sich in einer solchen Situation auf dem Beifahrersitz oder der Rückbank gemütlich machen und den Zündschlüssel in der Tasche behalten.
(Bu)