Grundbuchamt kann auch bei notariellem Testament Vorlage des Erbscheins verlangen

13.07.2017, Autor: Frau Kerstin Prange / Lesedauer ca. 3 Min. (170 mal gelesen)
Das OLG Hamm hat entschieden, dass in dem Fall, dass ein in einem notariellen Testament eingestezter Erbe die Erbschaft auschlägt der eingesetzte Nacherbe sein Erbrecht mittels eines Erbscheins nachweisen muss.

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 22.03.2017 - 15 W 354/16 - entschieden, dass das Grundbuchamt verlangen kann, dass ihm tr durch einen vom Nachlassgericht ausgestellten Erbschein nachgewiesen wird, wer Erbe wurde, obwohl ein notarielles Testament vorliegt.

Notarielles Testament für die Grundbuchberichtigung grundsätzlich ausreichend

Diese Entscheidung ruft zunächst Verwunderung hervor, denn es gilt, dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf den Erben ein notarielles Testament als Nachweis ausreichend ist, wenn sich aus dem Testament ergibt, wer Erbe sein soll.

In dem entschiedenen Fall, kam das OLG jedoch zu dem Ergebnis, dass sich allein aus dem Testament nicht ergäbe, wer Erbe wurde.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die Erblasserin verstarb am 16.12.2015. Sie hatte im Oktober 2011 ein notarielles Testament errichtet und in diesem Testament ihren Enkel als alleinigen Erben eingesetzt. Ersatzerbin sollte ihre Tochter sein.
Nach dem Eintritt des Erbfalls schlug der Enkel die Erbschaft mittels notariell beglaubigter Erklärung form- und fristgerecht aus. Der Enkel wurde also nicht Erbe, vielmehr war nach dem notariellen Testament aus dem Oktober 2011 nun die Tochter der Erblasserin Erbin.

Die Tochter der Erblasserin beantragte beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs und die Umschreibung von Nachlassimmobilien auf sich. Zum Nachweis dafür, dass sie Erbin geworden war, legte die Tochter das notarielle Testament und die notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung des Enkels vor.

Grundbuchamt verlangt Erbschein trotz Vorlage des notariellen Testaments

Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, das Grundbuch auf die Tochter umzuschreiben. Es forderte die Tochter auf, zum Nachweis ihres Erbrechts einen Erbschein vorzulegen.

Diese Entscheidung wollte die Tochter nicht akzeptieren, und legte Beschwerde beim OLG ein.

Leider ohne Erfolg. Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Es begründet seine Entscheidung damit, dass ein notarielles Testament als Nachweis für die Umschreibung nur dann ausreichend sei, wenn sich mit Hilfe des Testaments die Erbfolge nachweisen lasse. Bestünden nach der Prüfung des notariellen Testaments keine Zweifel tatsächlicher Art daran, wer Erbe sei, so könne das Grundbuchamt nicht verlangen, dass ihm ein Erbschein vorgelegt wird, der die Erbfolge bescheinigt. Dabei müsse das Grundbuchamt ein notarielles Testament nötigenfalls auch auslegen und ggf. auch schwierige Rechtsfragen eigenständig klären.

In dem konkreten Fall gestand das OLG dem Grundbuchamt aber zu, dass es trotz des notariellen Testaments und der notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung des Enkels nicht abschließend habe klären können, ob die Tochter Erblasserin tatsächlich beerbt hatte.


Annahme der Erbschaft durch den Enkel war fraglich

Allein aus der Tatsache, dass der Enkel die Erbschaft frist- umd formgerecht ausgeschlagen habe, ergäbe sich noch nicht, dass er nicht doch Erbe geworden war. Vielmehr müsse überprüft werden, ob der Enkel bevor er die Erbschaft ausschlug, die Erbschaft bereist angenommen hatte. Hätte der Enkel die Erbschaft bereits angenommen, so hätte er nicht mehr ausschlagen können. Zwar gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Enkel die Erbschaft bereits angenommen hatte, ausgeschlossen werden könne die Annahme aber nicht. Das Testament sei daher nicht ausreichend um nachzuweisen, wer Erbe wurde.

Die Tochter musste daher beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag stellen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird durch das Nachlassgericht geprüft, ob der Enkel die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat und die Tochter Erbin wurde.

Geht der Antrag der Tochter, ihr einen Erbschein zu erteilen, beim Nachlassgericht durch bekommt sie einen Erbschein und kann sich damit als neue Eigentümerin im Grundbuch eintragen lassen.


Notarielles Testament nicht immer ausreichend

Auch ein notarielles Testament ist also nicht in jedem Fall für die Eigentumsumschreibung auf den Erben ausreichend.

Sollten Sie nach einem Erbfall Hilfe bei der Umschreibung von Immobilien oder einem Erbscheinsantag benötigen, wenden sie sich gern an uns.

Kerstin Prange, Rechtsanwältin
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