Haben Mieter ein Recht auf Parabolantennen und Satellitenschüsseln?

26.06.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Insbesondere ausländische Mieter haben ein Interesse daran, zum Empfang ihrer Heimatsender eine Parabolantenne oder Satellitenschüssel an die Hausfassade anzubringen. Hier aktuelle Rechtsprechung, ob Vermieter dies dulden müssen.

Das Landgericht Wuppertal (Aktenzeichen 9 S 28/11) entschied, das ein Mieter keinen Anspruch auf eine Parabolantenne hat. Der Mieter könne sein Informationsbedürfnis mit Hilfe des Internets befriedigen.

Nach eine Urteil des Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 20 C 272/11) muss ein ausländischer Mieter sein Informationsbedürfnis konkret darlegen. Er muss die Sender benennen, die er ohne eine Parabolantenne nicht empfangen kann.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 1314/118) kann ein Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall "Satellitenschüsseln" verbieten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem veröffentlichten Beschluss die Grundsätze bekräftigt, die in  zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Parabolantennen durch Mieter zu beachten sind. Die Zivilgerichte haben  eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, in die die Eigentümerinteressen  des Vermieters an der - auch optisch - ungeschmälerten Erhaltung des  Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung  allgemein zugänglicher Informationsquellen einzustellen sind. Zu  berücksichtigen ist auch das Interesse ausländischer Mieter am Empfang  von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat, einschließlich der besonderen  Situation sprachlicher und kultureller Minderheiten.

Die Installation einer Parabolantenne ist vom Schutzbereich des  Grundrechts auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer umfasst.  Dieses Grundrecht muss auch in der vorliegenden zivilgerichtlichen  Streitigkeit beachtet werden. Die Informationsfreiheit findet ihre  Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die  miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs  gehören, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern  festlegen. Die Verfassung verlangt aber, dass bei deren Auslegung die  betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden. In der Regel haben die  Gerichte hierzu eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, bei der die  Eigentümerinteressen des Vermieters an der - auch optisch  -ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen  des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu  berücksichtigen sind.  In der Regel entspricht es diesen Anforderungen, wenn die  Zivilgerichte den Vermieter dann nicht für verpflichtet halten, eine  Parabolantenne des Mieters zu dulden, wenn er dem Mieter einen  Kabelanschluss bereitstellt. Dem besonderen Informationsinteresse  dauerhaft in Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger trägt  dieser Grundsatz jedoch nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung. Sie  sind daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen,  um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und  sprachliche Verbindung zu ihrem Heimatland aufrechterhalten zu können.

Ist eine angemessene Zahl von Programmen aus dem jeweiligen Heimatland  nicht über den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss, sondern  nur über eine Parabolantenne zu empfangen, so ist das Interesse der  ausländischen Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres  Heimatlandes bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen des  Vermieters zu berücksichtigen. Zulässige Abwägungsgesichtspunkte sind  hierbei, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes  bereits ohne eigene Parabolantenne empfangen kann und ob er über die  bereitgestellte Empfangsanlage gegen angemessenes Entgelt ein  zusätzliches Programmangebot nutzen kann.


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