Impfung für Kinder: Welcher Elternteil entscheidet?

19.03.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Impfung,Spritze,Arm,Hand, Welcher Elternteil entscheidet bei Trennung über die Impfungen der Kinder? © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Gemeinsames Sorgerecht: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen grundsätzlich beide Elternteile einer medizinisch nicht zwingend notwendigen Impfung zustimmen.

2. Alleiniges Sorgerecht: Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er eigenständig über Impfungen entscheiden.

3. Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann das Familiengericht angerufen werden. Es entscheidet dann im Sinne des Kindeswohls.
Geht es um die Gesundheit der eigenen Kinder, verstehen Eltern keinen Spaß. Hinsichtlich Impfungen ist die Uneinigkeit oft vorprogrammiert. Aktuell betrifft das insbesondere die Corona-Impfung. Viele Eltern möchten sich an die offiziellen Empfehlungen für Schutzimpfungen halten, andere sehen diese nicht nur als überflüssig, sondern sogar als gefährlich an. Letztere werden oft zu überzeugten Impfverweigerern. Die Anzahl von Infektionen steigt währenddessen an. Sogar schärfere Gesetze werden diskutiert, um den Impfschutz zu verstärken. Wenn sich die Eltern nun getrennt haben, führt das Thema Impfung oft zum nachehelichen Krach: Das Kind lebt häufig bei einem der beiden Ex-Partner. Aber wer von beiden entscheidet nun über die Impfungen? Oder haben beide Eltern ein Mitspracherecht?

Wie ist die Rechtslage bei Kinderimpfungen?


Eine Impfpflicht für Kinder wird in Deutschland immer wieder vorgeschlagen und diskutiert. Bisher gibt es eine solche gesetzliche Pflicht aber nur bezüglich der Masernschutzimpfung. Den Schutz vor ansteckenden Krankheiten regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dabei geht es in erster Linie um Meldepflichten bei bestimmten Erkrankungen und den Umgang mit erkrankten Arbeitnehmern von Kindertagesstätten und Schulen. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Landesgesundheitsbehörden unentgeltliche Schutzimpfungen durch die Gesundheitsämter anordnen können, wenn dies erforderlich ist.

Gibt es eine Impfpflicht für den Kindergarten?


Eine ausdrückliche Impfpflicht gibt es nicht. Eltern sind jedoch dazu verpflichtet, an einer ärztlichen Impfberatung teilzunehmen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen, bevor ihr Kind zum ersten Mal die Kindertagesstätte besucht. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, muss die Leitung der Kindertagesstätte dies dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann die Eltern dann zur Beratung einbestellen. Eine Verweigerung oder nicht rechtzeitige Inanspruchnahme der Impfberatung kann mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Es gibt mehrere ansteckende Krankheiten, die zur Folge haben können, dass Kinder schon beim Verdacht auf eine Infektion zeitweise vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. Dazu gehören Masern, Mumps und Windpocken.

Wichtig: Seit 1. März 2020 ist die Impfung gegen Masern Pflicht. Ausführliche Infos dazu lesen sie in unserem Rechtstipp Masernimpfung: Besteht eine Impfpflicht und gibt es einen Impfzwang?.

Welche Impfungen stehen derzeit auf der Impfliste?


Jedes Jahr wird ein Impfkalender mit Impfempfehlungen für Kinder und Erwachsene von der vom Robert-Koch-Institut koordinierten Ständigen Impfkommission (STIKO) herausgegeben. Bei Impfungen kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an, und natürlich können auch nicht alle Impfungen gleichzeitig durchgeführt werden. Besonders wichtig ist es, Wiederholungsimpfungen nicht zu vergessen.

Welche Impfungen werden empfohlen?


Der STIKO-Impfkalender empfiehlt für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und
Erwachsene abhängig vom Alter Impfungen gegen
- Tetanus,
- Diphtherie,
- Keuchhusten,
- Kinderlähmung (Polio),
- Hepatitis B,
- Haemophilus influenzae Typ b (Hib),
- Pneumokokken,
- Rotaviren,
- Meningokokken,
- Masern,
- Mumps,
- Röteln,
- Windpocken, sowie
- Grippe und
- humane Papillomviren.

Dieser Impfkalender kann beim Robert-Koch-Institut in 20 Sprachen abgerufen werden.

Welcher Elternteil entscheidet bei einer Trennung bzw. Scheidung über eine Impfung?


Da eine Impfpflicht für Kinder also nicht existiert, liegt die Entscheidung bei den Eltern. Ob nun beide Eltern oder nur ein Elternteil zu entscheiden haben, richtet sich danach, wer das Sorgerecht hat.
Auch bei einer Trennung und Scheidung ist es üblich, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht behalten. Allerdings lebt das Kind in der Regel bei einem Elternteil. Die Verantwortung der Eltern wird deshalb sozusagen in zwei Bereiche aufgeteilt:
Da gibt es einmal die alltäglichen Angelegenheiten, über die öfter zu entscheiden ist und welche die Entwicklung des Kindes nicht entscheidend beeinflussen. Dazu rechnet man den Einkauf von Kleidung, Schulausflüge und auch routinemäßige Arzttermine wie etwa beim Zahnarzt. Über solche "alltäglichen Angelegenheiten" kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden.
Es gibt jedoch auch "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" für das Kind. Dazu zählen etwa Auslandsreisen, Operationen oder ein Wechsel der Schule. Über solche Angelegenheiten müssen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entscheiden. Die Frage ist nun, in welche der beiden Kategorien der Impfschutz einzuordnen ist.

Ist der Impfschutz eine "Angelegenheit von erheblicher Bedeutung"?


Dies ist nicht gesetzlich geregelt. Hier können also nur Gerichtsurteile herangezogen werden. Das Amtsgericht Darmstadt beispielsweise hat den Impfschutz für Kinder als eine Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen. Das Verfahren kam jedoch in zweiter Instanz vor das Oberlandesgericht Frankfurt, welches dies ganz anders sah:
Eine Impfung könne unter Umständen mit Komplikationen und Risiken verbunden sein. Auf der anderen Seite habe aber auch eine Erkrankung infolge einer unterlassenen Impfung womöglich negative Folgen für die Kinder – nicht nur gesundheitliche. So reiche bei Masern, Diphterie oder Keuchhusten schon der Verdacht auf eine Infektion aus, um sie vorläufig vom Schulunterricht oder Kita-Besuch auszuschließen. Aus Berlin und Magdeburg seien Fälle bekannt, in denen nicht geimpfte Kinder ihre Schule nicht mehr betreten durften oder in denen ganze Schulen wegen Infektionskrankheiten geschlossen werden mussten. Daher sah das Gericht Schutzimpfungen als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für Kinder an.
Das bedeutet: Auch Eltern, die getrennt leben, müssen gemeinsam über Schutzimpfungen ihrer Kinder entscheiden. Auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat dabei mitzureden (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.9.2015, Az. 6 UF 150/15).
Soweit so gut. Bleibt die Frage, wonach sich am Ende richtet, ob das Kind die von einem Elternteil gewünschte Impfung erhält, oder nicht.

Welchem Elternteil ist die Entscheidungsbefugnis zu übertragen?


In einem Fall aus Thüringen geriet ein getrenntes unverheiratetes Paar über den Impfschutz für die zum Prozesszeitpunkt fünfjährige gemeinsame Tochter in Streit. Die Tochter lebte bei der Mutter, beide Elternteile hatten jedoch das gemeinsame Sorgerecht.
Die Mutter schätzte das Risiko einer Infektions-Erkrankung aufgrund fehlender Impfungen als geringer ein als das Risiko von Impfschäden und Nebenwirkungen. Der Vater sah das Risiko einer infektiösen Erkrankung als höher an und wollte seine Tochter entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts impfen lassen.
Beide beantragten beim Familiengericht, ihnen die Alleinverantwortung für die Gesundheitsvorsorge des Kindes und damit für dessen Impfschutz zu übertragen. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser betonte, dass die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission medizinischer Standard seien. Daher dürfe das Familiengericht die Entscheidung demjenigen übertragen, der das Kind nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts impfen lassen wolle – hier also dem Vater. Ein medizinisches Sachverständigengutachten müssten die Gerichte in einem solchen Fall nicht einholen – außer, beim Kind seien besondere Impfrisiken bekannt (Beschluss vom 3.5.2017, Az. XII ZB 157/16).
So entschied im März 2021 auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Sind sich die Eltern uneinig, entscheidet derjenige Elternteil über die Durchführung von Schutzimpfungen, der sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Auch hinsichtlich der Impffähigkeit des Kindes würden diese Empfehlungen eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise beim Impfvorgang beinhalten. Die Richter gingen insofern - ebenso wie der BGH - davon aus, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung eines Elternteils über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept darstelle. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Impfung sei deshalb dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21).
Speziell hinsichtlich der Corona-Impfung hat das Familiengericht Bad Iburg wie folgt entschieden: Erzielen die geschiedenen Eltern keine Einigung darüber, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung auf den Elternteil zu übertragen, der die Impfung bejaht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. (Beschl.v. 14.01.2022, Az.5 F 458/21 EASO)

Praxistipp zur Frage, welcher Elternteil über eine Impfung entscheidet


Früher wurden Impfungen oft als Teil der Alltagsroutine angesehen. Somit konnte der Elternteil darüber entscheiden, der das Kind betreute. Heute sehen die Gerichte den Impfschutz eher als eine bedeutende Angelegenheit an, über die im Falle des gemeinsamen Sorgerechts beide Elternteile zu bestimmen haben. Können sie sich nicht einigen, kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Impfschutz des Kindes zu übertragen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, sowie der des OLG Frankfurt am Main und des Familiengerichts Bad Iburg, wird die Entscheidung in der Regel dem Elternteil übertragen werden, der die von der STIKO empfohlenen Vorsorgeimpfungen durchführen lassen möchte. Für Fragen zu dieser Problematik sind sie bei einem Fachanwalt für Familienrecht an der richtigen Stelle.

(Bu)


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