Insolvenzstrafrecht- Voraussetzung eines Bankrotts i. S. d. § 283 Abs. 1 Nr. 7b und Abs. 6 StGB

24.01.2012, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 2 Min. (2243 mal gelesen)
Zur Abgrenzung von Bankrott und Verletzung der Buchführungspflicht

Die Staatsanwaltschaften im gesamten Bundesgebiet konzentrieren sich zunehmend auf die Strafverfolgung von Bankrottstraftaten – sei es Insolvenzverschleppung, Bilanzierungsvergehen, usw.

Davon sind nicht nur große Unternehmen betroffen, sondern vor allem auch kleine und mittelständische Unternehmen, die in die Krise geraten sind. Der Grund ist unter anderem darin zu suchen, dass die Insolvenzgerichte bei entsprechender Gemengelage eine Meldung an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft machen – die Betroffenen bekommen davon zunächst einmal nichts mit, sondern erst durch eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist von Aktionismus und vorschnellen Stellungnahmen/Einlassungen ohne versierten anwaltlichen Rat unbedingt abzusehen. Die Rechtsprechung zum Themengebiet ist ständig in Bewegung. Hieraus ergeben sich immer wieder neue Verteidigungsansätze. Hier zwei Beispiele:

Das Kammergericht hat am 18.07.2007 ( (4) 1 Ss 261/06 (147/07)) festgestellt, dass § 283 Abs. 1 Nr. 7 b ein echtes Unterlassungsdelikt ist. Eine Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zu Erstellung einer Bilanz nicht in der Lage war (so auch BGH 3 StR 437/02).

Das OLG Stuttgart hat zudem mit Beschluss vom 30.05.2011 (1 Ss 851/10) festgestellt, dass ein Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit erfordert. Eine entgegenstehende Auslegung der Norm verbietet der Wortsinn des Gesetzes. Tritt eine Überschuldung oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit erst später ein, kommt nur eine Straftat gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB in Betracht (so auch BGH 3 StR 437/02; 2 StR 462/97).

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