Autodiebstahl – was tun?

15.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Auto,Diebstahl,Schloss,Zange,Schraubendreher Autodiebstahl: Was können Bestohlene tun? © - freepik

Niemand rechnet damit, aber dann ist es doch passiert: Plötzlich ist das eigene Auto weg. Für Autodiebe herrscht Hochkonjunktur. Hier einige Tipps, wie sich Betroffene nach einem Autodiebstahl verhalten sollten.

In Deutschland wurden im Jahr 2019 genau 14.229 Autos gestohlen. Am beliebtesten waren teure SUV und teurere Modelle von Toyota. Die ersten vier Plätze der Diebstahlstatistik belegen BMW X6, Land Rover Velar, Mazda CX-5 und Toyota Lexus CT-200. Gerade BMW, Audi und Toyota sind allerdings auch mit diversen anderen Modellen in der Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vertreten. Auch VW-Transporter sind nach wie vor bei Dieben beliebt. Und nicht nur PKW werden gestohlen: Es gibt auch spezialisierte Banden, die gemietete Wohnmobile unterschlagen oder ganze Transporterflotten oder Parkplätze um ihre Abgas-Katalysatoren erleichtern.

Was sollte ich tun, wenn ich einen Diebstahl bemerke?


Der erste Schritt ist, die Polizei zu benachrichtigen. Wenn die Telefonnummer der nächsten Polizeidienststelle nicht verfügbar ist, kann der Notruf 110 gewählt werden. Dabei ist es wichtig, den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) griffbereit zu haben, damit man Angaben zum Fahrzeug machen kann. Denn: Nach Erfahrungen der Polizei geraten viele Autobesitzer durch den Diebstahl so aus der Fassung, dass sie ihr eigenes Kennzeichen nicht mehr wissen. Unter Umständen stellt sich bei diesem Anruf dann sogar heraus, dass das Auto gar nicht gestohlen, sondern nur im Auftrag der Polizei abgeschleppt oder umgesetzt wurde. Wurde das Auto jedoch wirklich gestohlen, sollte der zweite Anruf der KfZ-Versicherung gelten. Dieser muss der Schaden schnellstmöglich gemeldet werden.

Welche Schritte folgen dann bei der Polizei?


Als Nächstes sollte sich der oder die Betroffene dann zur Polizeidienststelle begeben, um den Diebstahl anzuzeigen. Auch dabei sollte man die Zulassungsbescheinigung I und den Personalausweis mitnehmen. Es ist wichtig, korrekte Angaben zum Fahrzeug zu machen und auch zu Details wie etwa dessen Laufleistung. Falsche Angaben können später Probleme mit der Versicherung verursachen. Die Polizei wird ein Diebstahlprotokoll anfertigen. Dieses ist bei der Versicherung einzureichen.

Abmeldung bei der Zulassungsstelle


Als Fahrzeughalter sollte man nun sein Auto bei der Zulassungsstelle abmelden. Diese legt das Auto still und behält die Zulassungsbescheinigung I ein. Das heißt für den Eigentümer: Er kann nicht mehr für Dinge verantwortlich gemacht werden, die mit seinem Auto und seiner Autonummer angestellt werden – wie zum Beispiel Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten. Für die Abmeldung benötigt man eine Kopie des polizeilichen Diebstahlprotokolls und beide Zulassungsbescheinigungen. Man erhält dann eine Abmeldebestätigung.

Wie ist das weitere Vorgehen bei der Versicherung?


Wer nur eine Haftpflichtversicherung besitzt, hat hier das Nachsehen: Die Haftpflichtversicherung deckt nur Schäden ab, die man selbst anderen zufügt. Autodiebstähle sind in der Kaskoversicherung versichert. Zwar muss dieser der Diebstahl unverzüglich gemeldet werden - vorzugsweise telefonisch. Dieser erste Anruf ist jedoch als Schadensmeldung meist noch nicht ausreichend. In der Regel ist innerhalb einer Woche eine schriftliche Schadensmeldung einzureichen.

Auch wird die Versicherung eine Übergabe der restlichen Autoschlüssel, des KfZ-Briefes (Zulassungsbescheinigung II), des polizeilichen Diebstahlprotokolls und der Abmeldebestätigung verlangen. Ein Tipp: Sie sollten von allen Dokumenten Kopien machen, bevor Sie diese aus der Hand geben! Auch die Versicherung wird genaue Angaben zum Auto und zum Hergang verlangen. Ihre Angaben sollten unbedingt mit denen im Polizeibericht übereinstimmen.

Was tun bei Leasing- oder Firmenfahrzeugen?


Wenn es sich um ein Auto handelt, das von einem Leasinggeber geleast oder über eine Bank finanziert wurde oder das womöglich Ihrem Arbeitgeber gehört, müssen Sie diese Stellen ebenfalls umgehend über den Diebstahl informieren. Tipp: Lesen Sie nach, was im Leasingvertrag zum Thema Autodiebstahl steht. In der Regel trägt der Leasingnehmer das Diebstahlrisiko (also Sie). Falsche oder lückenhafte Informationen gegenüber der Versicherung können dazu führen, dass diese nicht zahlt - Sie müssen dann trotzdem der Leasinggesellschaft den Schaden bezahlen (OLG Hamm, Urteil vom 10.3.2014, Az. 18 U 84/13).

Was zahlt die Versicherung?


Die Kasko-Versicherung erstattet regelmäßig den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Dies ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges Fahrzeug dieses Alters mit entsprechender Ausstattung und entsprechendem Kilometerstand. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser davon abgezogen. Ein Gutachter der Versicherung stellt den Wiederbeschaffungswert fest. Viele Versicherungen zahlen bei Neuwagen in der ersten Zeit nach dem Kauf sogar eine Neupreisentschädigung. Wie lang dieser Zeitraum ist, ist im Versicherungsvertrag geregelt.

Was passiert, wenn die Polizei mein Auto wiederfindet?


Wenn das Auto innerhalb eines Monats wiedergefunden wird, erhält es der Halter zurück. Haben die Diebe Schäden daran angerichtet, werden diese von der Teilkaskoversicherung gezahlt. Tipp: Innerhalb des ersten Monats sollten Sie noch kein neues Auto kaufen. Wenn das gestohlene KfZ erst nach Ablauf eines Monats gefunden wird, geht es ins Eigentum der Versicherung über. Diese bezahlt dann den Schaden des Versicherungsnehmers.

Wann zahlt die Versicherung nicht?


Haben Sie als Fahrzeughalter den Diebstahl selbst durch grob fahrlässiges Verhalten begünstigt, darf die Versicherung ihre Leistung herabsetzen – im Extremfall auf Null. Unter grob fahrlässiges Verhalten fällt beispielsweise das Steckenlassen des Zündschlüssels oder das Stehenlassen eines nicht abgeschlossenen Fahrzeugs. "Leistungsfrei" kann die Versicherung aber auch werden, wenn der Fahrzeughalter gegenüber der Versicherung falsche Angaben macht. Dabei handelt es sich dann um eine Verletzung vertraglicher Obliegenheiten.

Was passiert, wenn ein Auto während einer Probefahrt oder ein Mietwagen gestohlen wird?


Auch eine Probefahrt kann zum bösen Erwachen für den Autoverkäufer führen: Der Kaufinteressent kommt nicht wieder, das Auto ist weg. Auch Mietwagen werden manchmal schlicht nicht zurückgegeben, und bei der Anmietung vorgelegte Ausweispapiere stellen sich als Fälschungen heraus. Seit es privates Carsharing gibt, kann so etwas auch privaten Fahrzeughaltern passieren. Rechtlich gesehen handelt es sich bei all diesen Varianten jedoch nicht um einen Diebstahl, sondern um eine Unterschlagung. Schließlich hat der Halter sein Auto freiwillig dem anderen überlassen, es wurde ihm nicht gegen seinen Willen weggenommen. Hier sollte man wissen: Eine Unterschlagung ist nur versichert, wenn dies ausdrücklich im Versicherungsvertrag vereinbart ist. In vielen Kaskoverträgen ist dies NICHT der Fall. Tipp: Achten Sie darauf schon beim Vertragsabschluss oder geben Sie Ihr Fahrzeug nicht aus der Hand.

Wer haftet, wenn der Dieb einen Unfall baut?


Gemäß § 7 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haftet man als Fahrzeughalter nicht für einen Unfall bei einer sogenannten Schwarzfahrt. Von einer Schwarzfahrt spricht man, wenn jemand anderer mit dem eigenen Auto unterwegs ist, ohne dass man selbst davon weiß und obwohl man dies nicht will.
Ausnahme: Der Fahrzeughalter ist selbst schuld, etwa wegen Steckenlassen des Schlüssels. Dann haftet man also sehr wohl.

Unfallgeschädigte können sich direkt an die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs wenden. Hier sind Halter und Fahrer versichert, egal, ob der Fahrer berechtigt war, das Auto zu nutzen. Die Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden. Sie wird dann versuchen, den Dieb in Regress zu nehmen. Die Schadensfreiheitsklasse des Halters bleibt unverändert.

Was passiert beim Diebstahl von Teilen?


Alle Teile, die fest mit dem Auto verbunden sind, sind von der Teilkasko umfasst. Das bedeutet: Stiehlt ein Dieb nicht das ganze Auto, sondern sägt nur den Katalysator aus der Abgasanlage oder klaut die Felgen, bezahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert dieser Teile. Auch ein anderer Diebstahlschaden wie die für einen Radioklau eingeschlagene Scheibe wird ersetzt. Für Teile, die nicht fest eingebaut sind, gibt es jedoch keinen Ersatz (z. B. Saugnapf-Navi). Auch reine Vandalismusschäden ersetzt die Teilkasko nicht, diese sind nur in der Vollkasko versichert.

Praxistipp


Sichern Sie Ihr Fahrzeug durch Abstellen in einer Garage. Dies senkt auch den Versicherungsbeitrag. Eine gewisse Hilfe sind auch zusätzliche einfache Sicherheitsmittel wie Lenkradkrallen und Gangschaltungssperren. Diese kosten Diebe wertvolle Zeit. Sogenannte OBD-Saver können verhindern, dass Diebe das Onboard-Diagnose-System Ihres Autos verwenden, um die Wegfahrsperre auszuschalten. Ein extra eingebauter Zündunterbrecher unterbindet fremdes Starten. Vorsicht ist bei Keyless-Go-Systemen geboten. Deren Signale kann man auffangen, umleiten und verstärken – schon ist das Auto weg. Wenn Ihre Versicherung nach einem Diebstahl nicht zahlen will, sollten Sie sich bei einem auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

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