Kann man den Winterdienst von der Steuer absetzen?

28.12.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
Artikel kommentieren
Schneeräumen,Winterdienst,Einkommenssteuer,haushaltsnah Gibt es für Schneeräumkosten steuerliche Vorteile? © Ma - Anwalt-Suchservice

Hauseigentümer und Mieter können Kosten für Arbeiten rund ums Haus von der Steuer absetzen. Dies gilt auch für die Kosten des Winterdienstes bzw. Schneeeräumens. Was ist dabei zu beachten?

Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung. Gemeint sind damit Arbeiten, die im Normalfall von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt werden können, mit denen aber im konkreten Fall ein Selbstständiger oder eine Firma beauftragt wurde. Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse können unter diese Regelung fallen. Für diese Leistungen reduziert sich die zu zahlende Einkommensteuer um 20 Prozent der getätigten Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro. Beantragt wird dies per Steuererklärung. Für professionelle Handwerkerleistungen gibt es eine besondere Steuerermäßigung. Die gesetzliche Regelung über haushaltsnahe Dienstleistungen findet sich in § 35a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Fällt nun das Schneeräumen durch einen gewerblichen Winterdienst unter diese Steuerermäßigung?

Was gehört zum Haushalt?


Im Gesetz ist nicht festgelegt, was "haushaltsnah" genau bedeutet. Fest steht: Die Dienstleistung muss in einem im Inland oder in einem anderen in der EU oder EWG liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht worden sein. In der Regel gehen die Finanzämter außerdem davon aus, dass der "Haushalt" an der Grundstücksgrenze endet. Ausnahmen gewähren sie in Fällen, in denen zumindest ein "unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt" besteht.

Gehört der öffentliche Gehweg zum Haushalt?


Beim Schneeräumen durch einen Winterdienst besteht jedoch die Besonderheit, dass der öffentliche Gehweg, den der Dienstleister für den Anlieger von Schnee und Eis befreit, außerhalb der Grundstücksgrenze liegt. Bekommt man nun trotzdem für die Beseitigung von Schnee und Eis eine Steuerermäßigung?

Früher wurde diese von den Finanzämtern nicht gewährt. Der Bundesfinanzhof hat dazu jedoch 2014 ein grundsätzliches Urteil gefällt. Das höchste deutsche Gericht in Steuerfragen hat entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, etwa öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG angesehen werden kann (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12).

Worum ging es bei dem Rechtsstreit genau?


Im entsprechenden Fall ging es um einen Hauseigentümer, der ein Winterdienst-Unternehmen mit dem Schneeräumen der öffentlichen Straßenfront entlang seines Hausgrundstücks beauftragt hatte. Dafür hatte er 142,80 Euro bezahlt. Diesen Betrag wies er mit einer Rechnung nach und machte ihn in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Steuerermäßigung für die Kosten des Schneeräumens zunächst ab. Die Begründung: Die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt und habe damit nicht mehr innerhalb seines Haushalts stattgefunden. Alle Dienstleistungen, die wie Straßen- und Gehwegreinigung und Winterdienst auf öffentlichem Gelände stattfänden, wären nicht von der Steuerermäßigung umfasst. Dass ihm die Gemeinde die Schneeräumpflicht übertragen habe, ändere nichts.

Was gehört laut Gericht zum Haushalt?


Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht als das Finanzamt. Der Begriff "im Haushalt" sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Es sei also nicht allein die Grundstücksgrenze maßgeblich, sondern auch, ob die Leistung etwas mit dem Haushalt zu tun habe. Ausreichend sei es, wenn die Dienstleistung für den Haushalt und zu dessen Nutzen erbracht werde.

Dem Bundesfinanzhof zufolge muss es sich um eine Tätigkeit handeln,

- die sonst üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und
- in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und
- die dem Haushalt dient.

Davon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sei, das Schneeräumen oder die Straßenreinigung an öffentlichen Straßen und Gehwegen durchzuführen. Bestünde eine Schneeräumpflicht, seien die Kosten für den Schneeräumdienst nicht nur anteilig mit dem Teil steuerbegünstigt, der auf dem Privatgrundstück stattfinde, sondern komplett.

Welchen Hintergrund hat die Entscheidung?


Das Gericht erklärte, dass die gesetzliche Regelung der Bekämpfung der Schwarzarbeit diene. Behandle man das Schneeräumen in einer Grundstückseinfahrt (also auf dem Grundstück) anders, als den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg davor, schaffe man einen finanziellen Anreiz, den einen Teil der Arbeit von der Steuer abzusetzen und den anderen "schwarz" ohne Rechnung durchführen zu lassen.

Wie hat die Finanzverwaltung reagiert?


In einem Schreiben vom 9. November 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen erklärt, dass es das Urteil des Bundesfinanzhofes akzeptiert und in Zukunft allgemein anwendet. Wenn also Bürger aufgrund einer Schneeräumpflicht einen Winterdienst damit beauftragen, den öffentlichen Gehweg vor ihrem Grundstück frei von Schnee und Eis zu halten, können sie die Kosten nach § 35a EStG in den dort genannten Grenzen auch von der Steuer absetzen.

Was gilt für die Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde?


Aus dem Urteil könnte man schließen, dass nun vielleicht auch die von der Gemeinde erhobenen Gebühren für die Straßenreinigung absetzbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Wie ist die Rechtslage bei Mietern?


Wenn Mieter den Winterdienst über ihre Betriebskostenabrechnung bezahlen, können sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Dies ist über die Steuererklärung möglich. Als Beleg sollte die Nebenkostenabrechnung aufbewahrt werden.

Praxistipp zum steuerlichen Absetzen des Schneeräumens


Die Steuerermäßigung des § 35a EStG bezieht sich ausschließlich auf die reinen Arbeitslohnkosten des Schneeräumens. Materialkosten (etwa Streumaterial) werden davon nicht erfasst. Die Ermäßigung erhält nur, wer eine ordentliche Rechnung vorlegt und nachweisen kann, dass der Betrag per Überweisung beglichen wurde und nicht durch Barzahlung. Bei Fragen zu Steuerthemen ist ein Fachanwalt für Steuerrecht der richtige Ansprechpartner.

(Ma)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion