Schneelawinen vom Dach: Wer haftet für Schäden?

12.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Dachlawinen,Schnee,Hauseigentümer,Haftung Weiße Pracht auf dem Dach: Wer haftet für Schäden von Passanten? © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Verkehrssicherungspflicht: Hauseigentümer haben grundsätzlich eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Dritte und deren Eigentum vor von ihrem Haus ausgehenden Gefahren schützen. Das kann im Einzelfall auch für Dachlawinen gelten.

2. Haftung für Schäden: Die Gerichte gestehen Geschädigten nur dann Schadensersatz zu, wenn der Hauseigentümer aufgrund besonderer Umstände (örtliche Gegebenheiten, z.B. viel Schnee, steiles Dach) Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen treffen musste.

3. Mithaftung: Durch Dachlawinen geschädigte Personen trifft eine Mithaftung, wenn sie ihrerseits nicht die nötige Obacht an den Tag legen, um den Gefahren auszuweichen.
Dachlawinen sind im Winter besonders in den schneereicheren Bundesländern eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Nasse Schneemassen haben nämlich ein erhebliches Gewicht: Zehn Zentimeter Nassschnee können bis zu 40 Kilogramm pro Quadratmeter wiegen. Wenn der Schnee zu Eis gefriert, sind es bald bis zu 90 Kilo. Schäden verursachen Dachlawinen nicht nur an parkenden Autos. Auch Passanten können ernsthaft verletzt werden. Die meisten Menschen rechnen nicht mit einer Gefahr von oben. Hauseigentümer müssen daher im Winter Vorkehrungen treffen, um sich keinen Schadensersatzforderungen auszusetzen.

Was müssen Hauseigentümer gegen Dachlawinen tun?


Hauseigentümer haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Sie müssen dafür sorgen, dass von ihrer Immobilie keine Gefahr für andere ausgeht. Wie viel Absicherung erforderlich ist, hängt von der Gefahrenlage im konkreten Fall ab. Allerdings müssen die Sicherheitsmaßnahmen auch zumutbar sein.

Daher hängt es immer sehr vom Einzelfall ab, inwieweit ein Hauseigentümer besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen Dachlawinen treffen muss. Dies können etwa Warnhinweise oder Schneefanggitter sein. Sicherheitsmaßnahmen müssen Hauseigentümer insbesondere dann treffen, wenn diese nach den örtlichen Gepflogenheiten üblich sind oder die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und auch Art und Ausmaß des gefährdeten Verkehrs diese erfordern.

Auch die Gerichte erwarten daher zum Beispiel im schneereichen Bayern von Hauseigentümern mehr als im schneearmen Norddeutschland. Sicherheitsmaßnahmen gegen Dachlawinen können jedoch trotzdem auch in schneearmen Gegenden notwendig sein, wenn es dort ausnahmsweise einmal stark geschneit hat, wie zum Beispiel im Januar 2026 im Norden von Deutschland.

Wie kann man Dachlawinen verhindern?


Eine bewährte Standardmaßnahme gegen Dachlawinen sind Schneefanggitter auf dem Dach. Sie werden meist an Ziegeln befestigt, die entsprechende Haltevorrichtungen besitzen. An deren Einbau sollte man sinnvollerweise schon beim Bau des Daches denken. Schneefanghilfen in Form runder Stangen zwischen zwei Halterungen sind eine weitere Möglichkeit. Oder man verwendet über das Dach verteilte Schneefanghaken, welche für eine gleichmäßige Verteilung der Schneelast sorgen.

Droht konkrete Gefahr, sind auch Warnhinweise für Passanten notwendig. So können Hauseigentümer zum Beispiel Warnschilder vor Dachlawinen an der Hauswand befestigen. Sie können auch rot-weiße Stangen vom Boden senkrecht an die Hauswand lehnen, damit Fußgänger größeren Abstand zum Haus halten. Andererseits dürfen Anwohner einen öffentlichen Fußweg in der Regel nicht komplett absperren, ohne vorher die Erlaubnis der Gemeinde einzuholen.

Im Extremfall kann es erforderlich sein, ein Dach von der Schneelast zu befreien. Dies sollte dann nicht der Hauseigentümer selbst, sondern ein Dachdecker erledigen. Dieser kennt sich mit der Absicherung bei Dacharbeiten aus und ist es gewohnt, sich auf dem Dach zu bewegen. Allerdings schützen solche Maßnahmen eher das Gebäude vor dem Einsturz durch zu hohe Schneelasten. Dem Schutz von Passanten vor Dachlawinen bzw. der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht dienen sie seltener.

Welche Gesetze gibt es zu Dachlawinen?


Die Landesbauordnungen der Bundesländer enthalten eher allgemeine Regelungen zu Dachlawinen. Diese schreiben oft die Installation von Schneefanggittern oder ähnlichen Einrichtungen auf den Dächern vor, wenn dies erforderlich ist. Manche Bundesländer haben auch gar keine besonderen Vorschriften dazu.

Es gibt jedoch vielerorts besondere Regelungen der Gemeinden. Diese können Schneefanggitter vorschreiben, aber auch Warnhinweise oder das Absperren von Fußwegen im Notfall. In besonders schneereichen Gemeinden verpflichten solche Vorschriften die Hauseigentümer häufig zum Tätigwerden.

Wichtig: Wenn solche Vorschriften existieren, haften die Hauseigentümer in der Regel für einen durch Dachlawinen verursachten Schaden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. In schneereichen Gegenden haften sie unter Umständen sogar schon dann, wenn sie Schutzmaßnahmen unterlassen, die zwar nicht vorgeschrieben, aber ortsüblich sind.

Was sagen die Gerichte zur Haftung für Schäden durch Dachlawinen?


Das Oberlandesgericht Hamm hat zugunsten einer Hauseigentümerin entschieden. Die Frau war aus Sicht des Gerichts nicht dazu verpflichtet, Passanten vor Dachlawinen zu schützen. In diesem Fall seien weder Vorsorgemaßnahmen noch Warnungen erforderlich gewesen. Hier ging es um die Stadt Bielefeld. Dort würden keine behördlichen oder städtischen Regelungen existieren, die Hauseigentümern solche Pflichten auferlegten. Diese seien grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Besondere Sicherungsmaßnahmen müssten sie nur dann treffen, wenn besondere Umstände vorlägen.

Solche besonderen Umstände könnten sich zum Beispiel ergeben durch die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder besonders intensiven Verkehr unter dem Dach. Im verhandelten Fall seien solche Umstände jedoch nicht feststellbar gewesen. Aufmerksame Verkehrsteilnehmer hätten hier die Gefahr durch Dachlawinen selbst rechtzeitig erkennen können (Az. I-9 U 119/12).

Dies sah das Landgericht Ulm vollkommen anders. Bei einem besonders steilen Dach (hier: Dachneigung von 60 Grad) in einem schneereichen Gebiet und wenn sich unter dem Dach auch noch ein öffentlicher Parkplatz befinde, sei der Hauseigentümer dazu verpflichtet, Schneefanggitter anzubringen. Das Gericht rechnete jedoch dem Eigentümer des beschädigten Autos eine Mithaftung von 50 Prozent zu: Als Ortskundiger hätte er vernünftigerweise gar nicht erst unter dem mit Schnee überladenen Dach parken dürfen (Az. 1 S 16/06).

Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe sah die Dachneigung als entscheidend an. Es entschied, dass bei einer Dachneigung von mindestens 45 Grad grundsätzlich Schneefanggitter anzubringen seien (Az. 1 U 305/82).

Dem Amtsgericht München zufolge können Hauseigentümer ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllen, indem sie Schneefanggitter auf dem Dach anbringen. Zusätzliche Maßnahmen, wie Warnschilder, seien nur unter ganz besonderen Umständen nötig, also bei einer besonderen Gefahrenlage. Bei einsetzendem Tauwetter liege diese nicht vor. Im Winter müsse grundsätzlich jeder selbst darauf achten, keinen Schaden zu erleiden. Daher blieb hier ein Autofahrer auf dem Schaden sitzen, den ein in sein Fahrzeug eingeschlagener Eisbrocken verursacht hatte.

Das Gericht betonte, dass besonders von den Bewohnern schneeärmerer Gebiete nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, bei jedem größeren Schneefall besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen Dachlawinen durchzuführen (Az. 263 C 10893/07 und Az. 222 C 25801/05).

Schäden durch Schnee vom Dach: Welche Versicherung zahlt?


Hauseigentümern, die ihr Haus selbst bewohnen, ist eine Privathaftpflichtversicherung zu empfehlen. Vermieter können sich mit einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht absichern. Nicht ausreichend ist im Regelfall eine Privathaftpflichtversicherung.

Durch Schneedruck entstandene Schäden am eigenen Haus sind meist nicht durch die normale Gebäudeversicherung abgedeckt. Meist lässt sich dafür ein zusätzlicher Vertragsbaustein „weitere Naturgefahren“ oder „Elementarschadenversicherung“ abschließen.

Trifft eine Dachlawine ein Auto, ersetzt allenfalls eine Vollkaskoversicherung dem Halter den Schaden. Eine Teilkaskoversicherung ersetzt nur die Glasschäden – als kleinen Trost.

Praxistipp zu Dachlawinen


Fazit: Zwar muss im Winter jeder Passant und Autofahrer grundsätzlich selbst darauf achten, keine Schäden oder Verletzungen durch Dachlawinen zu erleiden. Hauseigentümer mit Dächern, die über öffentliche Straßen hängen, sollten trotzdem Schneefanggitter anbringen – egal, wo in Deutschland sich ihr Haus befindet. Diese Sicherheitsmaßnahme kann man als Standard ansehen und in der Regel wird die Verkehrssicherungspflicht dadurch erfüllt. Zusätzliche Maßnahmen wie Warnschilder sind nur bei besonderer Gefahr erforderlich. Sind Sie von Schadensersatzforderungen betroffen oder haben Sie einen Schaden durch eine Dachlawine erlitten? Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Ihren Fall individuell prüfen und Ihnen weiterhelfen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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