Lebensversicherung in der Insolvenz: Wie viel darf ich behalten?
15.06.2026, Autor: Herr Dirk Tholl / Lesedauer ca. 2 Min. (7 mal gelesen)
Wird eine Lebens- oder Versorgungsversicherung ausgezahlt, während ein Insolvenzverfahren läuft, fürchten viele Betroffene den Totalverlust. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs zeigt, dass Schuldnern oft ein erheblicher Anteil bleibt, wenn sie richtig vorgehen.
Fällt meine Versicherungsauszahlung komplett in die Insolvenzmasse?
Zunächst ja: Ansprüche aus Lebens- und Rückdeckungsversicherungen gehören grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Doch § 36 Abs. 1 InsO nimmt davon aus, was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Über § 850i ZPO kann Ihnen auf Antrag ein pfändungsfreier Anteil zustehen. Im vom BGH entschiedenen Fall (Beschluss vom 11.12.2025, IX ZB 3/25) blieben dem Schuldner über 148.000 Euro erhalten.
Wie berechnet das Gericht den geschützten Betrag?
Eine feste Formel gibt es nicht. Der BGH stellt klar, dass der zu belassende Betrag nach freier Schätzung des Gerichts ermittelt wird. Maßgeblich sind Ihr monatlicher Bedarf und der angemessene Zeitraum, für den dieser Bedarf gesichert werden soll. In diese Schätzung fließen Ihr Alter, Ihre Lebenserwartung, Ihre Gesundheit und Ihre wirtschaftliche Situation ein. Gleichzeitig werden die Interessen der Gläubigergesamtheit gewürdigt.
Was gilt, wenn das Geld schon beim Insolvenzverwalter liegt?
Auch dann ist nicht alles verloren. Der BGH hat bestätigt, dass eine Zahlung auf ein offenes Treuhandkonto des Verwalters oder eine Hinterlegung Ihren Schutzantrag nicht ausschließt. Sie können den Antrag also noch stellen, solange das Vollstreckungsverfahren nicht beendet ist. Ein pauschaler Zuschlag über die Pfändungsfreigrenzen hinaus ist allerdings nicht möglich.
Warum lohnt sich anwaltliche Begleitung?
Weil das Ergebnis von der Qualität Ihres Vortrags abhängt. Wer Bedarf, Gesundheit und Lebenserwartung nachvollziehbar belegt, kann den Schutzzeitraum und damit den geschützten Betrag spürbar vergrößern. Wer nur pauschal beantragt, riskiert eine knappe Bemessung. Eine erfahrene Kanzlei wahrt zudem die entscheidenden Fristen.
Fazit:
Lassen Sie eine Versicherungsauszahlung in der Insolvenz nicht ungeprüft in die Masse fließen. Stellen Sie frühzeitig den Pfändungsschutzantrag und belegen Sie Ihren Bedarf sorgfältig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen prüfe ich Ihre Verträge und sichere für Sie, was rechtlich möglich ist.
Mehr erfahren: https://kanzlei-tholl.de/blog/blog-pfaendungsschutz-versorgungsleistungen.html
Fällt meine Versicherungsauszahlung komplett in die Insolvenzmasse?
Zunächst ja: Ansprüche aus Lebens- und Rückdeckungsversicherungen gehören grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Doch § 36 Abs. 1 InsO nimmt davon aus, was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Über § 850i ZPO kann Ihnen auf Antrag ein pfändungsfreier Anteil zustehen. Im vom BGH entschiedenen Fall (Beschluss vom 11.12.2025, IX ZB 3/25) blieben dem Schuldner über 148.000 Euro erhalten.
Wie berechnet das Gericht den geschützten Betrag?
Eine feste Formel gibt es nicht. Der BGH stellt klar, dass der zu belassende Betrag nach freier Schätzung des Gerichts ermittelt wird. Maßgeblich sind Ihr monatlicher Bedarf und der angemessene Zeitraum, für den dieser Bedarf gesichert werden soll. In diese Schätzung fließen Ihr Alter, Ihre Lebenserwartung, Ihre Gesundheit und Ihre wirtschaftliche Situation ein. Gleichzeitig werden die Interessen der Gläubigergesamtheit gewürdigt.
Was gilt, wenn das Geld schon beim Insolvenzverwalter liegt?
Auch dann ist nicht alles verloren. Der BGH hat bestätigt, dass eine Zahlung auf ein offenes Treuhandkonto des Verwalters oder eine Hinterlegung Ihren Schutzantrag nicht ausschließt. Sie können den Antrag also noch stellen, solange das Vollstreckungsverfahren nicht beendet ist. Ein pauschaler Zuschlag über die Pfändungsfreigrenzen hinaus ist allerdings nicht möglich.
Warum lohnt sich anwaltliche Begleitung?
Weil das Ergebnis von der Qualität Ihres Vortrags abhängt. Wer Bedarf, Gesundheit und Lebenserwartung nachvollziehbar belegt, kann den Schutzzeitraum und damit den geschützten Betrag spürbar vergrößern. Wer nur pauschal beantragt, riskiert eine knappe Bemessung. Eine erfahrene Kanzlei wahrt zudem die entscheidenden Fristen.
Fazit:
Lassen Sie eine Versicherungsauszahlung in der Insolvenz nicht ungeprüft in die Masse fließen. Stellen Sie frühzeitig den Pfändungsschutzantrag und belegen Sie Ihren Bedarf sorgfältig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen prüfe ich Ihre Verträge und sichere für Sie, was rechtlich möglich ist.
Mehr erfahren: https://kanzlei-tholl.de/blog/blog-pfaendungsschutz-versorgungsleistungen.html