Wie lang darf die Probezeit in meinem befristeten Arbeitsvertrag sein?

16.06.2026, Autor: Herr Dirk Tholl / Lesedauer ca. 2 Min. (11 mal gelesen)
Viele Beschäftigte mit Zeitvertrag entdecken erst nach der Kündigung, dass ihre Probezeit ungewöhnlich lang bemessen war. Das Bundesarbeitsgericht hat im Oktober 2025 erstmals höchstrichterlich geklärt, nach welchen Maßstäben die Länge der Probezeit bei Befristungen zu beurteilen ist - mit Folgen für jeden, der einen befristeten Vertrag unterschreibt oder eine Probezeitkündigung erhalten hat.

Welche Regeln gelten für die Probezeit bei einem Zeitvertrag?

Seit 2022 schreibt § 15 Abs. 3 TzBfG vor, dass die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen muss. Die Vorschrift geht auf die europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie zurück. Unabhängig davon bleibt es bei der allgemeinen Obergrenze: Länger als sechs Monate darf eine Probezeit mit verkürzter zweiwöchiger Kündigungsfrist nie dauern (§ 622 Abs. 3 BGB).

Hat das Bundesarbeitsgericht eine feste Grenze festgelegt?

Nein - das ist die Kernaussage des Urteils vom 30.10.2025 (Az. 2 AZR 160/24). Viele Gerichte hatten zuvor mit einer Faustregel gearbeitet: höchstens 25 Prozent der Vertragslaufzeit. Das BAG hat dieser Rechenformel eine Absage erteilt. Im konkreten Fall hielt es vier Monate Probezeit bei einem Einjahresvertrag im Kundenservice für zulässig, weil der Arbeitgeber ein sechzehnwöchiges Einarbeitungsprogramm nachweisen konnte. Entscheidend ist also stets die Gesamtschau aus Vertragsdauer und Anforderungen der konkreten Stelle.

Wann ist eine Probezeit trotzdem unwirksam?

Unverhältnismäßig bleibt eine Probezeit insbesondere dann, wenn sie sich der gesamten Laufzeit des Vertrags annähert - etwa fünf Monate bei sechsmonatiger Befristung - oder wenn die Tätigkeit so einfach ist, dass eine lange Erprobung erkennbar nicht erforderlich war. Die Folge einer unwirksamen Probezeitklausel: Statt der zweiwöchigen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Zusätzlich sollte immer geprüft werden, ob der befristete Vertrag überhaupt eine ordentliche Kündigung zulässt (§ 15 Abs. 4 TzBfG) und ob die Befristung selbst wirksam vereinbart wurde.

Welche Fristen muss ich nach einer Probezeitkündigung beachten?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG); danach gilt die Kündigung als wirksam. Diese Frist läuft auch bei Kündigungen in der Probezeit.

Fazit: Nach dem BAG-Urteil entscheidet der Einzelfall über die Wirksamkeit Ihrer Probezeit. Lassen Sie Ihren befristeten Arbeitsvertrag und eine Probezeitkündigung deshalb zeitnah anwaltlich prüfen - wegen der Dreiwochenfrist am besten sofort nach Erhalt der Kündigung.

Ausführliche Informationen finden Sie unter: https://kanzlei-tholl.de/blog/blog-probezeit-befristeter-arbeitsvertrag.html

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Dirk Tholl

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