Darf der Insolvenzverwalter meine Verletztenrente pfänden?

05.06.2026, Autor: Herr Dirk Tholl / Lesedauer ca. 2 Min. (3 mal gelesen)
Eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft fühlt sich an wie eine unantastbare Entschädigung für einen erlittenen Arbeitsunfall. In der Insolvenz zeigt sich jedoch: Sie wird rechtlich wie Lohn behandelt. Das Landgericht München I hat das in einem aktuellen Beschluss bekräftigt und zugleich die Zusammenrechnung mit einer Erwerbsminderungsrente gebilligt (Beschluss vom 03.10.2025, Az. 14 T 10843/25). Für Betroffene lohnt es sich, die Spielregeln zu kennen.

Warum ist die Verletztenrente überhaupt pfändbar?

Das Sozialgesetzbuch schützt nur Leistungen, die einen gesundheitsbedingten Mehraufwand abdecken, zum Beispiel das Pflegegeld. Die Verletztenrente dient einem anderen Zweck: Sie gleicht aus, dass der Verletzte wegen des Unfalls weniger oder gar nicht mehr arbeiten kann. Solche Lohnersatzleistungen dürfen nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Geschützt ist nur der Grundfreibetrag der Pfändungstabelle.

Was passiert, wenn ich mehrere Renten beziehe?

Dann kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters alle pfändbaren Bezüge nach § 36 InsO in Verbindung mit § 850e Nr. 2a ZPO zu einem Gesamteinkommen zusammenrechnen. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt. Im Münchener Fall ergaben Verletztenrente und Erwerbsminderungsrente zusammen 3.712,48 EUR; davon waren nach der Zusammenrechnung 1.552,78 EUR monatlich pfändbar. Das Gericht bestimmt dabei auch, aus welcher Rente der Freibetrag entnommen wird.

Kann ich mich auf meine Schwerbehinderung berufen?

Nicht ohne Weiteres. Das Gesetz erlaubt zwar eine Erhöhung des Freibetrags bei besonderen Bedürfnissen (§ 850f Abs. 1 ZPO). Der Münchener Schuldner scheiterte aber, weil er höhere Gesundheitskosten und eine Haushaltshilfe nur pauschal behauptete. Verlangt werden konkrete, aktuelle und außergewöhnliche Belastungen, die belegt sind – etwa nachgewiesene Eigenanteile, die die Krankenkasse nicht übernimmt.

Welche Leistungen bleiben mir ungekürzt erhalten?

Das Pflegegeld bleibt als zweckgebundene Leistung unpfändbar und wird nicht mitgerechnet. Private Unfallrenten sind nur eingeschränkt pfändbar und gehören ebenfalls nicht in die Zusammenrechnung. Genau hier liegt oft der Hebel für die Verteidigung: Es muss sauber getrennt werden, welche Bezüge dem Zugriff unterliegen und welche nicht.

Fazit: Wer eine Verletztenrente bezieht und in die Insolvenz gerät, sollte seine Einkommenssituation frühzeitig anwaltlich prüfen lassen – am besten schon vor der Anhörung durch das Insolvenzgericht. Mehrbedarf muss von Anfang an dokumentiert und belegt werden, sonst ist er vor Gericht wertlos. Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie unter https://kanzlei-tholl.de/blog/blog-pfaendbarkeit-verletztenrente.html

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Dirk Tholl

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