Kann das Sozialamt an den Erblasser gezahlte Sozialhilfe von den Erben zurückverlangen?

01.04.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Sozialrecht,Handbuch Sozialhilfe kann von den Erben zurückgefordert werden - mit Einschränkungen. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze:

1. Erben eines Empfängers von Grundsicherung: Hat der Erblasser Grundsicherung (vormals: Bürgergeld) erhalten, kann das Jobcenter gegenüber den Erben keine Rückforderung aus dem Nachlass geltend machen.

2. Erben eines Empfängers von Sozialhilfe: Hat das Sozialamt Sozialhilfe an den Erblasser gezahlt, kann es diese grundsätzlich bis zur Höhe des vorhandenen Nachlasswertes zurückfordern. Dabei sind Freibeträge zu berücksichtigen.

3. Härtefall: Liegt in der Person des Erben ein besonderer Härtefall z.B. aufgrund Alters, Gesundheit, Verwurzelung am Wohnort und Einkommen vor, kann die Rückforderung der an den Erblasser gezahlten Sozialhilfe - teilweise - ausgeschlossen sein.
In bestimmten Fällen können die Sozialbehörden bzw. Jobcenter Sozialleistungen zurückverlangen. So fordern sie zum Teil die Erben von Leistungsempfängern dazu auf, an ihre verstorbenen Eltern gezahlte Leistungen zurückzuzahlen. Die Rechtslage dazu hat sich in den letzten Jahren geändert. Wer muss heute eine solche Rückforderung befürchten?

Rückforderungen: Welche Sozialleistungen muss man unterscheiden?


Für unterschiedliche Sozialleistungen gelten unterschiedliche Regeln. Dies gilt auch beim Thema Rückforderung. Wichtig ist es, zwischen der Grundsicherung (früher: Bürgergeld) und der Sozialhilfe zu unterscheiden.

Die rechtliche Grundlage für die Zahlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (dem früheren Bürgergeld) ist das 2. Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistung erhalten Personen, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, die also eine Arbeit annehmen könnten. Zusätzlich erhalten es auch Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Die Sozialhilfe in ihrer heutigen Form richtet sich nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistung wird an Menschen gezahlt, die nicht oder nicht mehr erwerbsfähig sind, die also nicht arbeiten können.

Grundsicherung: Gibt es eine Erbenhaftung für Sozialleistungen?


Beim früheren Hartz IV / ALG II gab es eine sogenannte Erbenhaftung. Das heißt: Erben von Empfängern von Arbeitslosengeld II mussten damit rechnen, dass die Sozialbehörde ausgezahlte Leistungen von ihnen zurückforderte.

So konnte es zum Beispiel passieren, dass ein Leistungsempfänger noch ein Sparguthaben gehabt hatte, welches das Jobcenter ihm als sogenanntes Schonvermögen anerkannte. Dieses Geld musste der Betreffende nicht verbrauchen, um ALG II zu erhalten. Vererbte er das Geld aber seinem Kind, forderte das Jobcenter von diesem nach dem Todesfall die Rückzahlung der an den Vater gezahlten Sozialleistungen. Die Ersatzpflicht der Erben war auf den Wert des Erbes beschränkt. Auch Gerichte sahen dieses Vorgehen als zulässig an, so etwa das Sozialgericht Berlin (24.5.2011, Az. S 149 As 21300/08).

Heute sieht die Sache anders aus. Die entsprechende Regelung – § 35 Abs. 2 SGB II – wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben und ersatzlos gestrichen. Daher haben Erben von Bürgergeldempfängern oder Beziehern der Grundsicherung heute keine Rückforderungen mehr zu befürchten!

Sozialhilfe und Erbschaft: Was muss man wissen?


Anders als bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es bei der Sozialhilfe nach wie vor eine Erbenhaftung. Gemäß § 102 des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) muss der Erbe eines Sozialhilfeempfängers der Behörde die gezahlte Sozialhilfe erstatten. Dies betrifft alle Beträge, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall ausgezahlt wurden.

Sogar die Erben des Ehegatten oder Lebenspartners des Leistungsempfängers können zur Kostenerstattung herangezogen werden, falls diese Person vor dem Leistungsberechtigten stirbt.

Wichtig: Ausgenommen von der Rückzahlungspflicht sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Staat kann diese Leistungen also nicht vom Erben zurückverlangen (§ 102 Abs. 5 SGB XII; Leistungen nach dem "Vierten Kapitel"). Dies gilt auch für Leistungen der Tuberkulosehilfe.

Geltend gemacht werden können Rückforderungen jedoch bei der sogenannten „Rest-Sozialhilfe“, in erster Linie also der „Hilfe zur Pflege“. Diese zahlt das Sozialamt, wenn eine pflegebedürftige Person sich das Pflegeheim und die Pflegekosten nicht leisten kann. Dabei können ganz erhebliche Beträge zusammenkommen.

Was ist das Schonvermögen?


Auch bei Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII müssen Antragsteller zunächst einmal ihr eigenes Vermögen verbrauchen oder verkaufen. Allerdings gibt es auch hier Dinge, die zum „Schonvermögen“ gehören und nicht angetastet werden. Dazu gehören ein angemessener Hausrat, ein angemessenes (selbst bewohntes) Hausgrundstück, kleinere Bargeldbeträge oder sonstige Geldbeträge, abhängig von den persönlichen Verhältnissen.

Dabei ist das eigene Haus ein wichtiges Thema. Auch Sozialhilfeempfänger dürfen in den eigenen vier Wänden wohnen, solange diese „angemessen“ sind. Das bedeutet laut Bundessozialgericht: 90 Quadratmeter Wohnfläche für einen Alleinstehenden, eine Überschreitung um zehn Prozent wird toleriert. Bei Paaren gilt eine größere Wohnfläche als angemessen (Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R).

Das Schönvermögen hat jedoch einen Haken: Es wird nur der Leistungsempfänger selbst geschont – nicht dagegen seine Erben.

Erbschaft: Wie viel Sozialhilfe muss man zurückzahlen?


Die Rückzahlungspflicht hinsichtlich der an den Verstorbenen gezahlten Sozialhilfe beschränkt sich auf den Nachlasswert. Heißt: Die Erben müssen nicht mehr zahlen, als sie geerbt haben. Das eigene Einkommen der Erben spielt insoweit keine Rolle. Bei der Berechnung der Rückforderung werden die Bestattungskosten und ggf. die Kosten für eine Nachlassverwaltung vom Wert des Nachlasses abgezogen.

Das Sozialamt kann eine Kostenerstattung nur für den Teil seiner Ausgaben fordern, der das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigt. Im Jahr 2026 liegt dieser bei 1.126 Euro, das Dreifache davon sind 3.378 Euro.

Liegt das Erbe also unter diesem Betrag, kann gar nichts verlangt werden. Erbt man zum Beispiel 10.000 Euro, beträgt die mögliche Rückforderung 10.000 - 3.378 = 6.622 Euro.

Ist der Erbe der Ehepartner oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt und hat außerdem mit dieser Person zusammengelebt und sie gepflegt, kann er 15.340 Euro aus dem Nachlass behalten. An dieser Zahl hat sich auch 2026 nichts geändert.

Rückforderung von Sozialhilfe: Wer kann einen Härtefall geltend machen?


Der Anspruch des Sozialamts auf Kostenerstattung entfällt, wenn er für den Erben einen besonderen Härtefall bedeuten würde.

Beispiele: Ein Härtefall kann vorliegen, wenn der Erbe den Erblasser längere Zeit gepflegt hat, ohne mit ihm verwandt zu sein, oder wenn der Erbe selbst dafür verantwortlich ist, dass sich der Nachlasswert deutlich erhöht hat (z. B. Haussanierung auf seine Kosten).

Urteil zum Härtefall: Muss das Haus verkauft werden?
Ein Mann hatte seine letzten Jahre in einem Pflegeheim verbracht. Das Sozialamt war teilweise für die Unterbringungskosten aufgekommen. Nach seinem Tod forderte die Behörde von seiner Witwe rund 15.300 Euro zurück. Allerdings bestand der Nachlass hauptsächlich aus dem Haus, in dem die Witwe und ihr Sohn wohnten.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Forderung des Sozialamts zunächst zurück. Schon zu Lebzeiten des Leistungsempfängers habe das Haus zu dessen Schonvermögen gehört. Dieser Schutz dauere auch nach seinem Tod an.

Das Bundessozialgericht kippte dieses Urteil. Ein „postmortales Schonvermögen“ existiere nicht. Daher könne das Sozialamt die Erbin in die Pflicht nehmen. Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, um zu prüfen, ob ein Härtefall vorlag (Urteil vom 27.2.2019, Az. B 8 SO 15/17 R).

In einem Fall wie diesem ist ein Härtefall nicht ausgeschlossen. Dabei spielen Kriterien wie Alter, Gesundheit, Verwurzelung am Wohnort und Einkommen eine Rolle. Mit anderen Worten: Soll einer hochbetagten Witwe mit kleiner Rente das von ihr seit 1964 bewohnte Haus weggenommen werden, kann man sehr wahrscheinlich von einem Härtefall ausgehen. Dann scheidet eine Rückforderung aus.

Wie lange kann das Sozialamt gezahlte Sozialhilfe zurückfordern?


Der Rückzahlungsanspruch des Sozialamts gegen die Erben erlischt laut § 102 Abs. 4 SGB XII drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person bzw. ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners.

Diese Frist ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch erlischt. Die Folge: Der Betroffene muss sich nicht erst auf Verjährung berufen, sondern das Sozialamt muss diese Frist von Amts wegen beachten.

Die Frist endet mit dem Ablauf des Kalendertages, der durch seine Zahl dem Todestag entspricht, drei Jahre später.

Beispiel Fristberechnung:
Todestag: 25.9.2024
Fristende: 25.9.2027

Wenn das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Die Dreijahresfrist kann auch gehemmt, also vorübergehend angehalten werden. Dafür gelten hier laut § 102 Abs. 4 Satz 2 und § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XII die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Eine Hemmung ist möglich, z. B. durch

- Widerspruch bzw. Klage gegen den Rückforderungsbescheid,
- laufende Verhandlungen zwischen Sozialamt und Erben,
- Erlass eines Kostenersatzbescheides.

Die Hemmung endet, wenn der Grund dafür entfallen ist. Beispiel: Laufende Verhandlungen werden beendet. Der Zeitraum, in dem die Frist gehemmt ist, wird bei der Fristberechnung nicht gezählt.

Was hat sich durch die Neuregelung des Elternunterhalts geändert?


Der Elternunterhalt war lange Zeit ein häufiges Prozessthema. Denn: Erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern sind ihren Eltern unterhaltspflichtig. Zahlt das Sozialamt an die Eltern Leistungen für die Unterbringung im Pflegeheim, geht der Unterhaltsanspruch automatisch auf das Sozialamt über. Dann kann sich die Behörde das Geld von den Kindern zurückholen. Dies gilt jedoch inzwischen nur noch, wenn die Kinder über 100.000 Euro im Jahr verdienen.

Wichtig: Diese Vorschrift hat keinen Einfluss auf die Rückforderung der Sozialhilfe von den Erben. Denn hier greift das Sozialamt nicht auf das Einkommen der Erben zu, sondern auf den Nachlass des Erblassers.

Praxistipp zur Rückforderung von Sozialhilfe von den Erben


Als Erbe erben Sie auch die Schulden des Erblassers. Wenn der Nachlass insgesamt überschuldet ist, kann es ratsam sein, das Erbe auszuschlagen. Dazu haben Sie sechs Wochen Zeit, sobald Sie von der Erbschaft erfahren haben. Verlangt das Sozialamt gezahlte Sozialleistungen, gerade im Bereich „Hilfe zur Pflege“, zurück, sollte geprüft werden, ob ein Härtefall vorliegt. Dies hängt vom Einzelfall ab. Hier kann Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt für Sozialrecht helfen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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