Schäden durch Streusalz: Muss die Gemeinde Schadensersatz zahlen?
07.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schäden durch Streusalz: Haften Gemeinden und Städte? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Verkehrssicherungspflicht: Städte und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass Straßen und Wege auch bei Glätte gefahrlos zu benutzen sind. Im Zuge des von ihnen organisierten Winterdienstes setzen sie häufig Streusalz ein.
2. Nachteile von Streusalz: Der Einsatz von Streusalz hat zahlreiche negative Nebenwirkungen auf die Umwelt, Bauwerke und Kraftfahrzeuge, wie bspw. Korrosion.
3. Ersatz von Schäden: Die Gerichte prüfen bei Schadensersatzklagen wegen Streusalzeinsatzes, ob der Schutz der Verkehrssicherheit oder der Schutz vor möglichen Schäden überwiegt. Die Sicherheit der Bürger hat aus ihrer Sicht zumeist Vorrang.
1. Verkehrssicherungspflicht: Städte und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass Straßen und Wege auch bei Glätte gefahrlos zu benutzen sind. Im Zuge des von ihnen organisierten Winterdienstes setzen sie häufig Streusalz ein.
2. Nachteile von Streusalz: Der Einsatz von Streusalz hat zahlreiche negative Nebenwirkungen auf die Umwelt, Bauwerke und Kraftfahrzeuge, wie bspw. Korrosion.
3. Ersatz von Schäden: Die Gerichte prüfen bei Schadensersatzklagen wegen Streusalzeinsatzes, ob der Schutz der Verkehrssicherheit oder der Schutz vor möglichen Schäden überwiegt. Die Sicherheit der Bürger hat aus ihrer Sicht zumeist Vorrang.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Streusalz im Winter – Fluch oder Segen? Besondere Situation im Januar 2026 Muss die Gemeinde unbedingt Salz streuen? Fall: Schadensersatz für durch Streusalz geschädigtes Haus? Ist Salzstreuen eine Pflichtverletzung der Stadt? Können die Anwohner eine Ableitung des Salzwassers fordern? Muss die Gemeinde Anwohner für den rechtmäßigen Einsatz von Streusalz entschädigen? Streusalz in Anliegerstraße: Haftet die Gemeinde für Schäden? Praxistipp zu Schäden durch Streusalz Streusalz im Winter – Fluch oder Segen?
Wenn man zugefrorene Straßen und Wege eisfrei und sicher passierbar machen will, ist Streusalz die schnellste und effektivste Möglichkeit. Mit seiner Hilfe werden in jedem Winter viele Unfälle mit Blech- und Personenschaden verhindert. Allerdings hat das Streusalz in anderen Bereichen äußerst negative Auswirkungen. Wenn zu viele Natrium- und Chlorid-Ionen in den Boden gelangen, kommt es z. B. zu einer unerwünschten Bodenverdichtung.
Dann landet das Salz früher oder später in Gewässern und schädigt dort Pflanzen und Tiere. Es verseucht auch das Grundwasser. Zu viel Salzwasser schädigt Pflanzen, insbesondere Bäume und Sträucher am Straßenrand. Streusalz verursacht bei Haustieren Entzündungen an den Pfoten. Natürlich greift Streusalz auch Eisenbauteile aller Art an, von Brückenträgern bis hin zu Autos. Dort führt es schnell zu Rost. Die meisten Gemeinden haben aus diesen Gründen das winterliche Salzstreuen für Privathaushalte verboten. Sie selbst verwenden weiterhin Streusalz in großen Mengen für öffentliche Straßen und Wege.
Fazit: Streusalz ist beides – Fluch und Segen.
Besondere Situation im Januar 2026
Aufgrund des anhaltenden Winterwetters im Januar 2026 kann es in einigen Orten Ausnahmen vom Verbot des privaten Salzstreuens geben. So hat die Hamburger Verkehrsbehörde am 6.1.2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, welche das in Hamburg geltende Nutzungsverbot von Tausalz bis 21. Januar 2026 aufhebt. Grund ist, dass es in Hamburg in diesem Jahr so viel Eis und Schnee gegeben hat wie seit 15 Jahren nicht mehr.
Muss die Gemeinde unbedingt Salz streuen?
Jede Gemeinde hat für ihre öffentlichen Straßen und Plätze eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt: Wer eine mögliche Gefahrenquelle erschafft oder betreibt, hat dafür zu sorgen, dass anderen durch diese kein Schaden entsteht. Allerdings gilt diese Pflicht nicht unbegrenzt. Von den Verpflichteten wird zum Beispiel nicht erwartet, dass sie jeder nur denkbaren Gefahr vorbeugen, ohne Rücksicht auf Aufwand und Kosten. Beides muss zumutbar bleiben. Dies gilt auch beim Streusalz.
Im Winter müssen Passanten durchaus auch selbst besonders vorsichtig sein. Eine gewisse Vorsicht erwarten auch die Gerichte. Die Gemeinden müssen nicht dafür sorgen, dass jede einzelne Straße auf ihrem Gebiet bis sieben Uhr morgens eisfrei ist. Dies ließe sich praktisch auch gar nicht durchführen. Die Gemeinde darf bei der Glättebeseitigung Prioritäten setzen, zum Beispiel auf besonders viel benutzte Straßen und Plätze. Diese müssen zuerst geräumt und gestreut werden. Bei Eisglätte ist der Einsatz von Streusalz eine von mehreren Möglichkeiten.
Fall: Schadensersatz für durch Streusalz geschädigtes Haus?
Vor Gericht kam der Fall eines Hauseigentümers, dessen Haus durch Streusalz geschädigt worden war. Dieses Haus befand sich in einer Fußgängerzone. Die Gemeinde streute dort im Winter fleißig Salz, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Dadurch stieg unter dem Haus eine verdünnte Kochsalzlösung im Boden auf und schädigte den Sandsteinsockel des Hauses. Der Hauseigentümer forderte rund 2.500 Euro Schadensersatz von der Stadt.
Ist Salzstreuen eine Pflichtverletzung der Stadt?
Das Oberlandesgericht Jena hat im Fall des salzgeschädigten Hauses entschieden, dass die Stadt durch das Salzstreuen ihre Pflichten nicht verletzt hat. Daher musste sie keinen Schadensersatz leisten. Das Gericht erklärte: Der Ort liege im Thüringer Wald. Dort sei ein besonders intensiver Winterdienst erforderlich. Grundsätzlich könne die Stadt selbst entscheiden, ob sie Tausalz streue oder abstumpfende Mittel wie Granulat verwende. Im konkreten Fall sei der Einsatz des aggressiven Auftausalzes gerechtfertigt gewesen. Direkt vor dem Haus des Anwohners befinde sich eine Bushaltestelle. Dort seien besonders viele Fußgänger unterwegs.
Können die Anwohner eine Ableitung des Salzwassers fordern?
Dies ist laut OLG Jena nicht möglich. Dem Gericht zufolge ist die Gemeinde nicht dafür verantwortlich, dass das Grundstück des Anwohners so tief liegt, dass sich dort das Auftauwasser sammelt. Die Gemeinde hätte hier daher nicht für eine besondere Ableitung des Salzwassers sorgen müssen. Es liege keine Amtspflichtverletzung vor.
Muss die Gemeinde Anwohner für den rechtmäßigen Einsatz von Streusalz entschädigen?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können in bestimmten Fällen Entschädigungsansprüche gegen jemanden geltend gemacht werden, der zwar rechtlich nichts falsch gemacht, trotzdem jedoch einen Schaden verursacht hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn flüssige oder gasförmige Stoffe auf ein fremdes Grundstück gelangen und dessen Eigentümer dies aus Gründen der Ortsüblichkeit dulden muss.
Geregelt ist diese Situation in § 906 Abs. 2 BGB. Im Fall des salzgeschädigten Hauses lehnte das Gericht in Jena jedoch auch diesen Anspruch auf Schadensersatz ab. Denn: Die Beeinträchtigung des fremden Grundstücks muss dafür das zumutbare Maß überschreiten. In diesem Fall sei die Beeinträchtigung noch zumutbar gewesen. Der Anwohner müsse Maßnahmen hinnehmen, mit denen die Sicherheit der Fußgänger an einer Bushaltestelle bezweckt werde (Urteil vom 31.5.2006, Az. 4 U 218/05).
Streusalz in Anliegerstraße: Haftet die Gemeinde für Schäden?
Mit einem anderen Fall befasste sich das Landgericht Magdeburg. Die Stadt Oberharz hatte eine Anliegerstraße mit Salz abgestreut, obwohl sie diese eigentlich gar nicht hätte streuen müssen. Ein Anwohner forderte 2.000 Euro Schadensersatz, da das Streusalz seinen Zaun beschädigt habe. Er kam damit jedoch nicht durch. Nach dem Gerichtsurteil war die Auswahl der zu streuenden Straßen durch die Gemeinde nicht pflichtwidrig gewesen. Der Anwohner könne nicht darauf vertrauen, dass die Gemeinde im Winter kein Salz streue. Auch habe er selbst durch das Streuen viele Vorteile. So sei sein Grundstück auch bei Winterwetter erreichbar und die Straße könne durch Rettungsdienste befahren werden. Allgemeininteressen seien hier wichtiger als ein Gartenzaun (Urteil vom 9.11.2010, Az. 10 O 1151/10).
Praxistipp zu Schäden durch Streusalz
Ob Anwohner bei Schäden durch Streusalz Schadensersatz bekommen können, ist sehr vom Einzelfall abhängig. In solchen Fällen empfiehlt es sich, Ihren Schadensfall durch einen Rechtsanwalt für Zivilrecht prüfen zu lassen. Dieser kann klären, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben.
(Bu)