Nottestament - Letzter Wille kurz vorm Tod

Es kommt vor, dass der Erblasser nicht mehr selbst in der Lage ist, sein Testament schriftlich zu verfassen. Für diesen Fall hält das Gesetz eine Notlösung parat.
Drei-Zeugen-Testament
Befindet sich ein Erblasser bereits in akuter Todesgefahr, so dass er seinen letzten Willen vor seinem Tode nicht mehr selbst niederschreiben kann, hat er nach § 2250 BGB die Möglichkeit, sein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen zu errichten. Er diktiert seinen Willen diesen drei Personen, die ihn für ihn aufschreiben und anschließend selbst unterzeichnen. Wichtig: Erben dürfen nicht als Zeugen bei Nottestamenten fungieren; anderenfalls sind sämtliche Verfügungen ungültig. An die Wirksamkeit dieser besonderen Art des Testaments, das nur drei Monate rechtsgültig ist, sind jedoch enge Voraussetzungen geknüpft.
Nahe Todesgefahr
Ein Drei-Zeugen-Testament kann nur dann errichtet werden, wenn aufgrund der lebensbedrohenden Situation, in der sich der Erblasser befindet, ein Notar nicht mehr gerufen werden kann. Das hat jetzt auch das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung betont (Beschluss v. 10.02.2017, 15 W 587/15) und entschieden, dass ein derartiges Testament nur dann wirksam sei, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befinde, dass ein ordentliches Testament weder vor einem Notar noch gem. § 2249 BGB ein Nottestament vor einem Bürgermeister errichtet werden könne.
Drohende Testierunfähigkeit
Die Todesgefahr muss also tatsächlich vorliegen oder jedenfalls zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen (u.a. hieran fehlte es im zu entscheidenden Fall - s.u.). Der Todesgefahr gleichgestellt, so das Gericht, sei die Gefahr der drohenden Testierunfähigkeit. Nicht ausreichend sei es, wenn der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, unheilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben habe. Vielmehr müsse der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten sein. Klinisch müsse er die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben.
Unwirksames Testament
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall, in dem die Erblasserin vier Tage nach Errichtung des Nottestaments gestorben war, nicht erfüllt. Die Testierunfähigkeit der Erblasserin sei erst mehr als 48 Stunden später eingetreten. Mit der Folge, dass das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam errichtet worden sei. Im Übrigen habe mindestens einer der Zeugen jedenfalls bei der Errichtung des Testaments nicht angenommen, dass sich die Erblasserin in akuter Todesgefahr befunden habe.
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