Kann ich meinen Hund, meine Katze oder mein Pferd zu meinem Erben machen?

10.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
alter,Mann,Hund,Sofa,Erbe Kann man sein geliebtes Tier als Erben bestimmen? © - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Keine Erbfähigkeit: Haustiere können nach deutschem Recht nicht Erben sein, da nur natürliche oder juristische Personen erben können.

2. Versorgung sichern: Wer sein Haustier nach dem eigenen Tod versorgt wissen möchte, kann eine Person als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen und diese mit der Pflege des Tieres betrauen.

3. Testament nutzen: Ein Testament kann regeln, wer das Haustier übernimmt und ob hierfür ein Geldbetrag aus dem Nachlass zur Verfügung gestellt werden soll.
Immer mal wieder gehen Berichte über Prominente durch die Medien – oft aus den USA oder Großbritannien – die ihr nicht unbeträchtliches Vermögen ihrem Haustier vermacht haben. Wie ist das eigentlich in Deutschland? Können auch bei uns Tiere als Erben eingesetzt werden?

Fall: Haustier im Testament bedacht


Durchaus verständlich ist der Wunsch, dass es dem Haustier, das vielleicht über Jahre die wichtigste Gesellschaft war, auch nach dem eigenen Ableben an nichts fehlen soll. So war es wohl auch in einem Fall in München.

Eine kinderlose, aber tierliebe Frau hatte dort lange Zeit allein gelebt. Allerdings hatte sie einen Hund. Diesen bedachte sie in ihrem Testament genau wie auch ihre Geschwister. Die genaue Formulierung war: „Mein letzter Wunsch ... Meine Erben sind mein Hund Berry, mein Bruder D., mein Bruder G., mein Neffe A., meine Nichte S., mein Neffe M. ... bitte nicht streiten, Eure Tante."

Natürlich kam es doch zum Streit. Allerdings nicht unter den Verwandten, denn Hund Berry befand sich mittlerweile in der Obhut einer Bekannten des Bruders der Erblasserin, welche sich seit deren Ableben um ihn kümmerte.

Das Nachlassgericht stellte unter schnöder Missachtung des Hundes Berry den menschlichen Verwandten einen Erbschein zu je einem Fünftel aus. Die Bekannte ging dagegen gerichtlich vor. Ihrer Meinung nach sollte auch der Hund seinen testamentarisch zugesicherten Erbteil erhalten – den sie gern für ihn verwalten würde. Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung in München. Die Frau legte Beschwerde gegen die Erbscheinserteilung ein.

Kann ein Haustier erben?


Erben können in Deutschland nur natürliche und juristische Personen. Nur sie sind also erbfähig. Unter juristischen Personen versteht man Organisationen oder Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie etwa einen Verein, eine Stiftung, eine eingetragene Genossenschaft oder eine GmbH.

Tiere gelten vor dem Gesetz nicht als Personen und haben demzufolge beim Erben schlechte Karten. Die klare Antwort heißt also: Tiere können nach dem deutschen Recht nichts erben. Aber: Wie ist es mit den Betreuern der Tiere?

Wie entschied das Landgericht München zum Hund als Erben?


Das Landgericht München I zeigte wenig Verständnis für Hunde als testamentarische Erben. Es erklärte der enttäuschten Betreuerin des Hundes, dass nur rechtsfähige Personen (im Sinne von: Menschen) erben könnten. Das Testament benenne nur die Verwandten als Erben. Da es mit „Eure Tante“ unterzeichnet sei, stehe zusätzlich fest, dass familienfremde Personen nichts erben sollten.

Das Gericht gestand der Frau immerhin zu, dass sie den Hund behalten durfte. Schließlich sage das Testament nichts darüber aus, wer denn den Hund erben solle. Sie könne jedoch aus dem Besitz und der Betreuung des Hundes keinen Erbanspruch hinsichtlich des restlichen Nachlasses ableiten (Beschluss vom 22.1.2004, Az. 16 T 22604/03).

Fazit: Wer ein Tier versorgt, wird deshalb noch kein Miterbe.

Fall: Hund als Alleinerbe eingesetzt


Vor dem Amtsgericht Euskirchen ging es um einen Fall, in dem ein Mann seinen Hund sogar zum Alleinerben eingesetzt hatte. Der Nachlass bestand aus mehreren Mietshäusern. Der Hundebesitzer hatte im Testament auch festgelegt, wer sich um den Hund kümmern sollte.

Das Nachlassgericht erklärte das Testament jedoch für unwirksam. Daher kam die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Das Gericht erteilte dem gesetzlichen Erben, einem mit dem Erblasser zerstrittenen Verwandten, einen Erbschein. Dieser wurde Alleinerbe und der Hund bekam nichts. Das Landgericht Bonn bestätigte das Urteil (Urteil vom 28.10.2009, Az. 4 T 363/09).

Tipp: Dieser Fall zeigt deutlich, dass man sich vor seinem Ableben durchaus damit auseinandersetzen sollte, was in einem Testament geregelt werden kann und was nicht – wenn man nicht möchte, dass der eigene Nachlass schließlich bei einer Person ankommt, der man selbst diesen nie zugedacht hätte.

Wie kann man für sein Haustier vorsorgen?


Wer, wie die Erblasserin aus München, sein Haustier nach dem eigenen Tod absichern möchte, hat trotzdem einige Möglichkeiten.

- Zum Beispiel kann man rechtzeitig mit einem der im Testament bestimmten Erben absprechen, dass dieser sich nach dem eigenen Ableben um das Wohlergehen des Haustiers kümmern und dieses betreuen soll. Die betreffende Person sollte natürlich tierlieb sein und dies auch wollen.

- Die artgerechte Versorgung des Tieres lässt sich mit einer entsprechenden Auflage im Testament absichern. So kann man genau regeln, wie das Haustier zu pflegen und zu füttern ist. Es sollte jedoch festgelegt werden, wer die Einhaltung kontrolliert und was bei Missachtung der Auflage passiert.

- Dem künftigen Betreuer des Haustiers kann man für dessen Betreuung zusätzlich zum Erbe einen Geldbetrag zuwenden, der vor der Erbauseinandersetzung (also der Verteilung des Nachlasses unter den Erben) dem Nachlass zu entnehmen ist.

- Eine testamentarische Auflage kann auch lauten, dass die Erben aus ihrem Erbteil einen bestimmten monatlichen Betrag an die Person zahlen müssen, die das Haustier betreut.

- Eine andere Möglichkeit besteht darin, das Vermögen einer Tierpension zu vererben und zwar unter der Auflage, dass das Tier dort bestens versorgt wird, solange es lebt.

Kann man einem Haustier ein Vermächtnis zuwenden?


Ein Vermächtnis ist ein Einzelgegenstand, den der Erblasser einer Person zuwendet, die nicht unbedingt Erbe sein muss und es dadurch auch nicht wird. Betonung auf „Person“: Ein Haustier kann kein Vermächtnisnehmer sein.

Kann ein Haustier ein Vermächtnis sein?


Ja, dies ist tatsächlich eine Möglichkeit, das eigene Haustier nach dem Tod zu versorgen. Das Tier wird – obwohl es laut Gesetz keine Sache ist – rechtlich trotzdem so behandelt. Es kann also nicht nur vererbt werden, sondern auch ein Vermächtnisgegenstand sein.

Das bedeutet: Das Tier wird per Testament als Vermächtnis einer Person zugesprochen, die Vermächtnisnehmer ist. Diese wird dadurch nicht zu einem Erben, ist kein Mitglied der Erbengemeinschaft und haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers oder Bestattungskosten.

Der Vermächtnisnehmer kann

- zu den Erben gehören,
- eine (Tierschutz-) Organisation sein,
- ein Dritter sein, etwa ein Freund, Nachbar oder Bekannter.

Dieser Person kann zusätzlich eine Geldsumme als Vermächtnis zugewandt werden unter der Bedingung, dass sie das Haustier gut versorgt. Dies sollte jedoch fachgerecht formuliert werden, mit genauen Konsequenzen für den Fall, dass die Bedingung nicht eingehalten wird.

Auch eine Auflage zur Betreuung des Tiers kann formuliert werden – hier sollte jedoch genau definiert werden, wer deren Einhaltung überwachen soll.

Das Testament kann auch eine Bestimmung enthalten, nach welcher der Erbe oder die Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer, der das Tier pflegt, die Kosten für die Betreuung des Tiers übernehmen muss. Natürlich sollte das Erbe dann diese Kosten auch abdecken.

Welche Rolle kann ein Testamentsvollstrecker bei der Versorgung des Haustiers spielen?


Der Erblasser kann in seinem Testament eine Vertrauensperson zum Testamentsvollstrecker ernennen. Diese muss sich dann darum kümmern, dass die Bestimmungen des Testaments tatsächlich umgesetzt werden. Dem Testamentsvollstrecker kann auch die Aufgabe erteilt werden, regelmäßig zu überprüfen, ob die testamentarischen Auflagen hinsichtlich der Betreuung des Haustieres tatsächlich erfüllt werden.

Praxistipp zum Haustier als Erben


Für den Hund Bery kann man nur hoffen, dass dieser auch für seine neue Besitzerin zu einem treuen und geschätzten Weggefährten geworden ist – obwohl er kein Geld mit ins neue Heim gebracht hat. Möchten Sie Ihr Haustier absichern? Dann lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten. Dieser findet mit Ihnen zusammen eine geeignete und rechtswirksame Formulierung für Ihr Testament.

(Ma)


 Ulf Matzen
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