Tiere als Weihnachtsgeschenk

13.12.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (521 mal gelesen)
Zwergkaninchen,Mietwohnung,Tiere,Weihnachtsgeschenk Tiere sind nicht immer das richtige Weihnachtsgeschenk. © Bu - Anwalt-Suchervice
Das Wichtigste in Kürze

1. Tierschutzgesetz: Tierhalter sind verpflichtet, ihr Haustier seiner Art und seinen Bedürfnissen gemäß angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.

2. Erlaubnis Vermieter: Die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen, Kaninchen, Fischen und Vögeln ist immer ohne Erlaubnis des Vermieters erlaubt. Die Haltung von größeren oder gefährlichen Tieren, wie etwa großen Hunden, kann von dessen Zustimmung abhängig sein.

3. Gefahrtiergesetze In einigen Bundesländern ist die Haltung bestimmter gefährlicher Tiere, wie Reptilien oder Giftschlangen, verboten oder genehmigungspflichtig.
Wer ein Tier kauft, sollte daran denken, dass damit unter Umständen eine Menge Arbeit auf ihn zukommt. Unvermeidlich werden auch Kosten für Tiernahrung, Zubehör und ab und zu für den Tierarzt anfallen. Tiere brauchen Pflege, und ihr Tagesablauf richtet sich oft nicht nach dem ihres Besitzers. Hunde müssen jeden Tag Gassi gehen. Jedes Tier benötigt eine möglichst artgerechte Haltung und nicht selten auch Gesellschaft, um sich wohl zu fühlen und gesund zu bleiben. Exotische Tiere leben ohne passende Ernährung oder artgerechte Unterbringung oft nicht lange. Einige überforderte Besitzer setzen ihr Tier schon nach kurzer Zeit irgendwo aus. Dies ist jedoch die denkbar schlechteste und unfairste Lösung. Oft kommt dies vor den Sommerferien vor. Aber auch nach Weihnachten sind die Tierheime regelmäßig überbelegt mit unüberlegt gekauften Tieren. Daher sollte man nicht vergessen: Wer sich ein Tier anschafft, übernimmt die Verantwortung für ein lebendes Wesen. Diese sollte man ernst nehmen.

Dürfen Kinder Tiere kaufen?


Im Tierschutzgesetz wird eine klare Altersgrenze vorgegeben: Kinder bzw. Jugendliche dürfen erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Zustimmung ihrer Eltern ein Wirbeltier kaufen. Jüngere Kinder brauchen die Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten. Zoohändler dürfen ohne diese Zustimmung das Tier nicht abgeben.

Welche Pflichten bestehen bei der artgerechten Haltung?


Viele Menschen, die Tiere als Weihnachtsgeschenk verschenken, machen sich wenig Gedanken über artgerechte Haltung. Auch dazu gibt es jedoch eine gesetzliche Regelung: Nach § 2 des Tierschutzgesetzes sind Tierhalter verpflichtet, ihr Haustier seiner Art und seinen Bedürfnissen gemäß angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Zur artgerechten Haltung gehören auch ausreichende Bewegungsmöglichkeiten für das neue Haustier.

Dies sind keine leeren Phrasen. Zum Beispiel wanderte der Fall einer nicht artgerecht gehaltenen Wasserschildkröte durch die Gerichtsinstanzen bis vor das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen. Deren Halter war beim Ordnungsamt angezeigt worden. Er hatte seine Florida-Schmuckschildkröte mit einer daran befestigten Boje im Teich eines öffentlichen Parks schwimmen lassen. Zu Hause hatte das Tier eine Schüssel als Schwimmbecken und wurde ansonsten auf einer Wolldecke gehalten.

Die Anzeige hatte zur Folge, dass die Stadt Essen gegen den Schildkröten-Halter eine Ordnungsverfügung erließ. Diese verpflichtete ihn dazu, ein Terrarium mit bestimmten Maßen zu kaufen. Weil der Tierhalter dem nicht nachkam, zog sich der Prozess durch zwei weitere Gerichtsinstanzen. Beide bestätigten die Anordnung (Az. 20 B 173/12).

Mit einem Hundehalter befasste sich das Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Gericht untersagte dem Mann, seinen Hund täglich während seiner Arbeitszeit in einer Transportbox im Auto zu lassen. Das Gericht sah einen PKW nicht als geeignet für die tägliche, stundenlange Unterbringung eines Hundes an (Urteil vom 12.3.2015, Az. 4 K 2755/14).

Vor dem Verwaltungsgericht Köln wiederum ging es um die nicht artgerechte Haltung von grünen Leguanen. Eine Frau hatte zwei solche Tiere mit einer Länge von etwa einem Meter frei laufend in ihrer 24 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung gehalten. Sie wollte durchaus für eine artgerechte Haltung sorgen und versuchte, durch Aufdrehen der Heizung und Verdunsten lassen von Wasser die nötige tropische Atmosphäre mit hoher Luftfeuchtigkeit herzustellen. Ergebnis waren ständig beschlagenen Fensterscheiben. Die Behörden wurden aufmerksam, als ein Leguan entkam und durch die Nachbarschaft zog. Eine Amtstierärztin stellte an dem Tier Bakterienbefall, Häutungsprobleme und offene Wunden fest. Die Folge: Die Stadt nahm der Frau die Tiere weg und untersagte ihr die Haltung von Reptilien. Dies wurde vom Gericht bestätigt (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4.9.2019, Az. 21 K 6578/18). Ihr Wissen über die Tierhaltung hatte die Tierhalterin ausschließlich von Youtube.

Keine Tierhaltung ohne Wissen über artgerecht Haltung


§ 2 des Tierschutzgesetzes verpflichtet Tierhalter auch dazu, sich über die für ihr Tier angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung zu informieren. Sie müssen sich also laut Gesetz die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen. Das heißt aber auch: Unwissenheit ist keine Entschuldigung.

Tierarztkosten: Wann haftet der Händler?


Ein Tier als Weihnachtsgeschenk kann durchaus hohe Folgekosten, etwa für den Tierarzt, verursachen. Soweit es das Bürgerliche Gesetzbuch betrifft, unterliegen Tiere grundsätzlich der gleichen Sachmängelhaftung (auch Gewährleistung genannt), wie eine Kaffeemaschine. Wollen Tierhalter jedoch solche Ansprüche gerichtlich geltend machen, stehen sie in der Praxis oft vor Problemen. Denn: Krankheiten oder andere Probleme, die ein Käufer mit seinem Tier hat, werden oft durch falsche Haltung oder Ernährung verursacht. Auch den Gerichten ist dies bekannt. Wie soll man nun beweisen, dass das Problem schon beim Kauf bestand?

Bei Gerichtsurteilen aus diesem Bereich geht es oft um teure Reitpferde oder Rassehunde. Dann kommen regelmäßig Sachverständige zum Einsatz, die teure Gutachten verfassen. Im Prozess wird lange darüber gestritten, warum das Rennpferd denn nun plötzlich lahmt und wer dafür die Verantwortung trägt.

Mit dem Fall eines Hundes hat sich vor Jahren sogar der Bundesgerichtshof befasst. Dessen Züchter und Verkäufer hatte dem Halter die Tierarztkosten zu ersetzen, weil der Hund schon beim Verkauf krank gewesen war. Zuerst hatte der Züchter die Kosten nicht übernehmen wollen. Denn: Der Käufer hatte mit dem kranken Hund sofort den Tierarzt aufgesucht, statt zuerst den Züchter.

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar: Ein Hundehalter darf mit seinem neu angeschafften kranken Hund durchaus sofort zum Tierarzt gehen, ohne erst vom Hundezüchter im Rahmen der Gewährleistung eine "Nachbesserung" im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte zu fordern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Halter von einem dringenden Notfall ausgehen muss, durch den sich die Gesundheit des Hundes bald verschlechtern wird (Az. VIII ZR 1/05). Hier zeigt sich also: Vor Gericht ist ein Hund eben doch keine Kaffeemaschine.

Wann haftet der Tierhalter für Schäden?


Ein Tier als Weihnachtsgeschenk kann jedoch auch noch ganz andere Probleme verursachen. Wenn zum Beispiel ein Tier bei jemandem einen Schaden verursacht oder einen Menschen verletzt, muss der Tierhalter Schadensersatz leisten. Dies besagt § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Tierhalterhaftung ist dabei nicht von einem Verschulden des Tierhalters abhängig. Der Tierhalter haftet also zum Beispiel auch, wenn sein Hund in seiner Abwesenheit den Tierarzt oder im Urlaub die Inhaberin der Tierpension beißt.

Viele Tierhalter meinen, dass Personen, die beruflich mit den Tieren anderer Leute umgehen, auf eigene Gefahr handeln. Dies ist jedoch falsch. Entsprechend entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 20 U 38/11). Das heißt für Tierhalter: Wenn man ein Tier hält, das Personen verletzen oder deren Eigentum einen Schaden zufügen kann, ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen. Dies gilt ganz besonders bei Hunden und Pferden.

Was muss man zu Tierheimtieren als Weihnachtsgeschenk wissen?


Im Tierheim ist die Auswahl an Tieren groß. Dort wird in der Regel genau darauf geachtet, dass die Tiere bei ihren neuen Besitzern artgerecht gehalten werden. Zwischen Tierheim und Tierhalter wird ein Abgabevertrag geschlossen. Der neue Besitzer muss eine Schutzgebühr zahlen. Manche Tierheime verlangen zusätzlich eine schriftliche Selbstauskunft. Darin wird beispielsweise nach Erfahrungen mit der Tierhaltung gefragt, nach Auslaufmöglichkeiten oder der Wohnungsgröße.

Dürfen Vermieter die Tierhaltung verbieten?


Vermieter dürfen die Haltung von Haustieren nicht pauschal per Mietvertrag untersagen. Grundsätzlich ist die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen, Kaninchen, Fischen und Vögeln immer ohne Erlaubnis des Vermieters erlaubt. Allerdings dürfen Vermieter die Haltung von größeren oder gefährlichen Tieren, wie etwa großen Hunden, von ihrer Zustimmung abhängig machen.

Generell können Vermieter die Haltung von Tieren in einer Mietwohnung verbieten, wenn diese eine Gefahr für andere darstellen oder die anderen Hausbewohner sich erheblich durch Lärm oder Schmutz belästigt fühlen. So kann zum Beispiel die Haltung von Kampfhunden untersagt werden. Näheres zum Thema finden Sie hier:
Hund, Katze & Co. in der Mietwohnung – was darf der Mieter?

Welche Erlaubnispflichten bestehen durch die Gefahrtiergesetze?


Mehrere Bundesländer wie etwa Hamburg haben sogenannte Gefahrtiergesetze erlassen oder in anderen Landesgesetzen entsprechende Regelungen getroffen. Durch diese Regelungen kann die Haltung bestimmter gefährlicher Tiere verboten sein. Meist wird diese jedoch einfach von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht. Zu deren Voraussetzungen gehört in der Regel auch, dass die Tiere sicher und artgerecht gehalten werden. Als gefährliche Tiere gelten nach diesen Vorschriften oft bestimmte Kampfhunde, aber auch (im Beispiel Hamburg) Wolfshybriden, bestimmte Skorpion- und Spinnenarten, Riesenschlangen, Giftschlangen und sogar einige Affenarten.

Praxistipp zu Tieren als Weihnachtsgeschenk


Wer sich ein Tier anschaffen oder es verschenken möchte, sollte sich zuerst über dessen Bedürfnisse und Verhalten informieren. Kann dem Tier eine artgerechte Haltung geboten werden? Falls es sich um eine Tierart handelt, die womöglich Nachbarn oder Vermieter stören kann, kann es helfen, vorher mit allen Beteiligten abzusprechen, ob diese etwas gegen die Anschaffung haben. Kommt es dann trotz allem noch zu rechtlichem Ärger, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Zivilrecht mit Rat und Tat zur Seite stehen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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