Tiere als Weihnachtsgeschenk

21.12.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (495 mal gelesen)
Zwergkaninchen,Mietwohnung Tiere sind nicht immer das richtige Weihnachtsgeschenk © Bu - Anwalt-Suchervice

Ein flauschiges Fell und große, runde Augen kommen immer gut an – nicht nur bei Kindern. Tiere als Geschenk können jedoch auch für viele Probleme sorgen. Die Käufer bedenken oft nicht, was der Besitz bedeutet.

Wer ein Tier kauft, sollte bedenken, dass dies unter Umständen eine Menge Arbeit mit sich bringt. Unvermeidlich werden auch Kosten für Tiernahrung, Zubehör und ab und zu für den Tierarzt anfallen. Tiere benötigen Pflege, und ihr Tagesablauf richtet sich häufig nicht nach dem ihres Besitzers. Hunde müssen jeden Tag Gassi gehen. Jedes Tier braucht eine möglichst artgerechte Haltung und nicht selten auch Gesellschaft, um sich wohl zu fühlen und gesund zu bleiben. Ohne passende Ernährung oder artgerechte Unterbringung leben exotische Tiere oft nicht lange. Manche überforderten Besitzer setzen ihr Tier schon nach kurzer Zeit irgendwo aus - dies ist die denkbar schlechteste und unfairste Lösung. Oft kommt dies vor den Sommerferien vor. Auch nach Weihnachten sind die Tierheime jedoch regelmäßig überbelegt mit unüberlegt gekauften Tieren. Daher sollte man nicht vergessen: Wer sich ein Tier anschafft, übernimmt die Verantwortung für ein lebendes Wesen. Diese sollte man ernst nehmen.

Dürfen Kinder Tiere kaufen?


Das Tierschutzgesetz enthält eine klare Altersgrenze: Kinder bzw. Jugendliche dürfen erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne Zustimmung ihrer Eltern ein Wirbeltier erwerben. Jüngere Kinder brauchen die Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten. Ohne diese darf der Zoohändler das Tier nicht abgeben.

Welche Pflichten bestehen bei der artgerechten Haltung?


§ 2 des Tierschutzgesetzes verpflichtet Tierhalter dazu, ihr Haustier seiner Art und seinen Bedürfnissen gemäß angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Zur artgerechten Haltung gehört es auch, dem Tier ausreichende Bewegungsmöglichkeiten anzubieten.

Dies sind keine leeren Phrasen. So wanderte der Fall einer nicht artgerecht gehaltenen Wasserschildkröte durch die Gerichtsinstanzen bis vor das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen. Gegen deren Besitzer hatte es eine Anzeige beim Ordnungsamt gegeben: Er hatte seine Florida-Schmuckschildkröte mit einer daran befestigten Boje im Teich eines öffentlichen Parks schwimmen lassen. Zu Hause diente dem Tier eine Schüssel als Schwimmbecken und ansonsten wurde es auf einer Wolldecke gehalten.

Auf die Anzeige hin erließ die Stadt Essen gegen den Schildkröten-Halter eine Ordnungsverfügung. Diese verpflichtete ihn, ein Terrarium mit bestimmten Maßen zu kaufen. Da er dem nicht nachkam, ging der Prozess durch zwei weitere Gerichtsinstanzen. In beiden wurde die Anordnung bestätigt (Az. 20 B 173/12).

Um einen Hundehalter ging es vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses verbot dem Mann, seinen Hund täglich während seiner Arbeitszeit in einer Transportbox im Auto zu lassen. Das Gericht erklärte ihm, dass ein PKW für die tägliche, stundenlange Unterbringung eines Hundes tatsächlich nicht geeignet ist (Urteil vom 12.3.2015, Az. 4 K 2755/14).

Das Verwaltungsgericht Köln wiederum befasste sich mit der nicht artgerechten Haltung von grünen Leguanen. Eine Frau hatte zwei solche Tiere mit einer Länge von etwa einem Meter frei laufend in ihrer 24 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung gehalten. Sie versuchte, durch Aufdrehen der Heizung und Verdunsten lassen von Wasser die nötige tropische Atmosphäre mit hoher Luftfeuchtigkeit herzustellen. Dies führte zu ständig beschlagenen Fensterscheiben. Die Behörden wurden aufmerksam, als ein Leguan entkam und durch die Nachbarschaft zog. Eine Amtstierärztin stellte an dem Tier Bakterienbefall, Häutungsprobleme und offene Wunden fest. Die Stadt nahm der Frau die Tiere weg und verbot ihr, Reptilien zu halten. Dies wurde vom Gericht bestätigt (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4.9.2019, Az. 21 K 6578/18). Ihr Wissen über die Tierhaltung hatte die Frau ausschließlich von Youtube.

Ohne Wissen geht es nicht


Nach § 2 des Tierschutzgesetzes sind Tierhalter auch dazu verpflichtet, sich über die für ihr Tier angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung zu informieren. Sie müssen sich also die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen. Das bedeutet: Unwissenheit ist keine Entschuldigung.

Tierarztkosten: Haftet der Händler?


Geht es nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch, unterliegen Tiere grundsätzlich der gleichen Sachmängelhaftung (auch Gewährleistung genannt), wie eine Kaffeemaschine. Tierkäufer, die Ansprüche geltend machen wollen, stehen in der Praxis jedoch oft vor Problemen. Denn: Krankheiten oder andere Schwierigkeiten, die ein Käufer mit seinem Tier hat, werden häufig durch falsche Haltung oder Ernährung verursacht. Dies wissen auch die Gerichte. Wie soll man nachweisen, dass das Problem schon beim Kauf bestand?

Gerichtsurteile aus diesem Bereich betreffen oft teure Reitpferde oder Rassehunde. Meist kommen Sachverständige zum Einsatz, die teure Gutachten verfassen. Dann wird lange darüber gestritten, warum das Rennpferd denn nun plötzlich lahmt und wer dafür die Verantwortung trägt.

Vor Jahren hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall eines Hundes befasst. Dessen Züchter und Verkäufer hatte dem Halter die Tierarztkosten zu ersetzen, weil der Hund schon beim Verkauf krank gewesen war. Der Züchter hatte zunächst die Kosten nicht tragen wollen. Der Grund: Der Käufer hatte mit dem kranken Hund sofort den Tierarzt aufgesucht, statt zuerst den Züchter.

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar: Ein Hundehalter darf mit seinem neu erworbenen kranken Hund durchaus sofort zum Tierarzt gehen, ohne erst vom Hundezüchter im Rahmen der Gewährleistung eine "Nachbesserung" im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte zu verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Halter von einem dringenden Notfall ausgehen muss, durch den sich die Gesundheit des Hundes bald verschlechtern wird (Az. VIII ZR 1/05). Hier zeigt sich: Vor Gericht ist ein Hund eben doch keine Kaffeemaschine.

Wann haftet der Halter für Schäden?


Verursacht ein Tier bei jemandem einen Schaden oder verletzt einen Menschen, muss der Tierhalter Schadensersatz zahlen. Dies besagt § 833 BGB. Die Tierhalterhaftung hängt nicht von einem Verschulden des Tierhalters ab. Das bedeutet: Der Tierhalter haftet zum Beispiel auch, wenn sein Hund in seiner Abwesenheit den Tierarzt oder im Urlaub die Inhaberin der Tierpension beißt.

Viele Tierhalter denken, dass Personen, die beruflich mit den Tieren anderer Leute umgehen, auf eigene Gefahr handeln. Dies ist falsch. Entsprechend entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Celle (Az. 20 U 38/11). Für Tierhalter heißt das: Hält man ein Tier, das Personen verletzen oder deren Eigentum einen Schaden zufügen kann, ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen - ganz besonders bei Hunden und Pferden.

Was muss man zu Tierheimtieren wissen?


Die Auswahl an Tieren ist im Tierheim groß. In der Regel wird dort genau darauf geachtet, dass die Tiere bei ihren neuen Besitzern artgerecht gehalten werden. Zwischen Tierheim und Tierhalter wird ein Abgabevertrag geschlossen. Der neue Besitzer muss eine Schutzgebühr zahlen. Manche Tierheime verlangen zusätzlich eine schriftliche Selbstauskunft. In dieser wird zum Beispiel nach Erfahrungen mit der Tierhaltung gefragt, nach der Wohnungsgröße oder Auslaufmöglichkeiten.

Was dürfen Vermieter untersagen?


Vermieter dürfen die Haltung von Haustieren nicht pauschal im Mietvertrag verbieten. Die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen, Kaninchen, Fischen und Vögeln ist grundsätzlich immer ohne Erlaubnis des Vermieters erlaubt. Vermieter können jedoch die Haltung von größeren oder gefährlichen Tieren, wie etwa großen Hunden, von ihrer Zustimmung abhängig machen.

In einer Mietwohnung können Vermieter die Haltung von Tieren verbieten, wenn diese eine Gefahr für andere darstellen oder die anderen Hausbewohner sich erheblich durch Lärm oder Schmutz belästigt fühlen. Insbesondere kann die Haltung von Kampfhunden untersagt werden. Näheres zum Thema finden Sie hier:
Hund, Katze & Co. in der Mietwohnung – was darf der Mieter?

Erlaubnispflicht durch Gefahrtiergesetze beachten


Mehrere Bundesländer wie beispielsweise Hamburg haben sogenannte Gefahrtiergesetze erlassen oder in anderen Landesgesetzen entsprechende Regelungen getroffen. Diese Vorschriften können das Halten bestimmter gefährlicher Tiere verbieten. Meist wird es jedoch einfach von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht. Deren Voraussetzung ist regelmäßig auch, dass die Tiere sicher und artgerecht gehalten werden. Zu den gefährlichen Tieren nach diesen Regelungen gehören bestimmte Kampfhunde, aber auch (im Beispiel Hamburg) Wolfshybriden, bestimmte Skorpion- und Spinnenarten, Riesenschlangen, Giftschlangen und sogar einige Affenarten.

Praxistipp zu Tieren als Weihnachtsgeschenk


Wer sich ein Tier anschaffen möchte, sollte sich zuerst über dessen Bedürfnisse und Verhalten informieren. Kann dem Tier eine artgerechte Haltung geboten werden? Wenn es sich um eine Tierart handelt, die womöglich Nachbarn oder Vermieter stören kann, hilft es, rechtzeitig mit allen Beteiligten abzusprechen, ob diese etwas gegen die Anschaffung haben. Wenn es dann doch zu rechtlichem Ärger kommt, steht Ihnen ein Rechtsanwalt für Zivilrecht mit Rat und Tat zur Seite.

(Bu)


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