Ist ein Tritt in den Hintern eine betriebliche Tätigkeit?
13.05.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Steißbeinbruch nach Tritt in den Hintern: Wer haftet? © Bu - Anwalt-Suchservice Die richtige Art und Weise der Motivation anderer ist eine hohe Kunst. Manch ein Vorgesetzter hält auch einen Tritt in den Hintern für motivierend. Nur: Wer haftet, wenn es dadurch zum Steißbeinbruch kommt?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Derbe Scherze auf der Arbeit: Verletzungsgefahr Gilt ein Tritt ins Gesäß als betriebliche Tätigkeit? Was sagen die Arbeitsgerichte zum „Tritt in den Hintern“? Welche weiteren Folgen können derbe Scherze auf der Arbeit haben? Praxistipp zu Verletzungen am Arbeitsplatz durch Herumalbern Derbe Scherze auf der Arbeit: Verletzungsgefahr
Einige Schichtarbeiterinnen an einer Verpackungsmaschine hatten offenbar eine Menge Spaß bei der Arbeit. Dieser Spaß führte jedoch dazu, dass eine Vorgesetzte ein wenig übers Ziel hinausschoss: Sie verpasste einer der Arbeiterinnen, die gebückt über einer Maschine stand, einen „motivierenden“ Tritt in den Hintern.
Dumm nur, dass die Frau bei dem Tritt Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen trug. Der „Arschtritt“ blieb nicht folgenlos: Die Arbeiterin musste wegen Schmerzen das Krankenhaus aufsuchen. Dort stellte sich heraus, dass die Getretene sich bei dieser Aktion offenbar das Steißbein gebrochen hatte. Sie war aufgrund dieser Verletzung sechs Wochen lang arbeitsunfähig, musste sich fünf Tage stationär nachbehandeln lassen und hatte noch Monate später Schmerzen beim Sitzen und Stehen. Nun konnte sie das Ganze nicht mehr so recht als Scherz bei der Arbeit ansehen.
Gilt ein Tritt ins Gesäß als betriebliche Tätigkeit?
Nun ging es vor Gericht darum, ob der Tritt in den Hintern eine betriebliche Tätigkeit darstellte. Warum war dies wichtig? Ganz einfach: Laut einer Regelung aus dem Bereich der Unfallversicherung (§ 105 Abs. 1 SGB VII) können sich Arbeitnehmer des gleichen Betriebes nicht gegenseitig auf Schadensersatz verklagen, wenn einer dem anderen bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Schaden zugefügt hat.
Gegenseitige Ansprüche können höchstens geltend gemacht werden, wenn der Schaden oder die Verletzung vorsätzlich oder auf dem Arbeitsweg zugefügt wurden. Alles andere ist ein Arbeitsunfall und damit ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung.
Nun wollte die getretene Arbeitnehmerin aber durchaus ihre Vorgesetzte verklagen – auf Schmerzensgeld und auf den Ersatz von unversicherten Kostenanteilen für Medikamente. Auch für sie stand allerdings fest, dass diese ihr die Verletzung nicht vorsätzlich, sondern nur im übertriebenen Scherz zugefügt hatte.
Was sagen die Arbeitsgerichte zum „Tritt in den Hintern“?
Zunächst befasste sich das Arbeitsgericht und dann das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit den Folgen des Tritts und möglichen Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmerin. Während das Arbeitsgericht die Klage noch abwies, gab die höhere Instanz der Arbeiterin recht und entschied: Ein Tritt in den Hintern ist nicht als betriebliche Tätigkeit anzusehen – auch dann nicht, wenn dies mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschehen sein sollte.
Das Gericht räumte obendrein mit den Ausreden von Vorgesetzter und Kolleginnen auf: Hier lägen genug Indizien dafür vor, dass der Tritt tatsächlich stattgefunden habe – bis hin zu den Angaben der Beklagten auf einem Zeugenfragebogen der Berufsgenossenschaft. Es sei nicht sehr glaubhaft, nachträglich zu behaupten, es wäre nie passiert.
Damit konnte die Getretene für ihre Verletzung Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro und Schadensersatz direkt von der Tretenden verlangen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.5.1998, Az. 12 (18) Sa 196/98).
Welche weiteren Folgen können derbe Scherze auf der Arbeit haben?
Kommt es bei aus dem Ruder gelaufenen Scherzen zu Verletzungen, kann auch eine Kündigung im Raum stehen – siehe etwa der Fall „Böller im Dixiklo“ unter
Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber: Gründe, Voraussetzungen und Rechte von Arbeitnehmern
Praxistipp zu Verletzungen am Arbeitsplatz durch Herumalbern
Immer wieder kommt es zu Verletzungen am Arbeitsplatz durch Herumalbern und aus dem Ruder gelaufene Scherze. Hier können Arbeitnehmer durchaus Ansprüche geltend machen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen kompetent weiter.
(Wk)