Verletzung der Schulpflicht – welche Folgen drohen?
05.08.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Grundsatz: In allen Bundesländern besteht eine verbindliche Schulpflicht. Eltern und Schüler sind gesetzlich verpflichtet, dieser nachzukommen.
2. Folgen von Verstößen: Wer ohne ausreichenden Grund dem Unterricht fernbleibt, kann mit Bußgeldern, Zwangsmaßnahmen oder in schweren Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. Dies betrifft vor allem die erziehungsberechtigten Eltern.
3. Ausnahmen: Etwa bei Krankheit (mit Attest), wichtigen familiären Gründen oder bei genehmigten Schulprojekten. Eigenmächtig verlängerte Ferien oder „Bildungsreisen“ gelten in der Regel nicht als entschuldigter Fehltag.
1. Grundsatz: In allen Bundesländern besteht eine verbindliche Schulpflicht. Eltern und Schüler sind gesetzlich verpflichtet, dieser nachzukommen.
2. Folgen von Verstößen: Wer ohne ausreichenden Grund dem Unterricht fernbleibt, kann mit Bußgeldern, Zwangsmaßnahmen oder in schweren Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. Dies betrifft vor allem die erziehungsberechtigten Eltern.
3. Ausnahmen: Etwa bei Krankheit (mit Attest), wichtigen familiären Gründen oder bei genehmigten Schulprojekten. Eigenmächtig verlängerte Ferien oder „Bildungsreisen“ gelten in der Regel nicht als entschuldigter Fehltag.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was bedeutet eigentlich “Schulpflicht”? Für wen gilt die Schulpflicht? Welche Folgen hat eine Verletzung der Schulpflicht? Welche Bußgelder und Strafen drohen? Wie oft werden Bußgelder fürs Schuleschwänzen tatsächlich verhängt? Wann gibt es eine Befreiung von der Schulpflicht? Was gilt bei schulfrei durch Eltern, z. B. wegen Urlaubs? Fall: Kein Bildungsurlaub in Neuseeland Was ist bei einem Urlaubsantrag zu beachten? Wie kann die Polizei die Schulpflicht durchsetzen? Verstoßen die "Klimastreiks" gegen die Schulpflicht? Weitere Fragen zur Schulpflicht, die weniger häufig gestellt werden? Praxistipp zur Schulpflicht Was bedeutet eigentlich “Schulpflicht”?
Schulpflicht heißt, dass Kinder im schulpflichtigen Alter regelmäßig und pünktlich am Schulunterricht und an schulischen Veranstaltungen teilnehmen müssen. Eltern haben die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder dem nachkommen und jeden Tag pünktlich in der Schule sind. Die Schulpflicht ist in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt.
Für wen gilt die Schulpflicht?
Die Schulpflicht gilt grundsätzlich für alle Kinder ab dem sechsten Lebensjahr. Genauer gesagt: In den meisten Bundesländern werden Kinder zum 1. August eines Jahres schulpflichtig, wenn sie bis zum 30. Juni des Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Allerdings sind diese Stichtage nicht bundesweit einheitlich. Die Vollzeitschulpflicht dauert je nach Bundesland neun bis zehn Jahre. Anschließend folgt noch eine Berufsschulpflicht von ein bis zwei Jahren. Der Grund für die unterschiedlichen Regelungen ist, dass die Schulpflicht in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer fällt.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Schulpflicht?
Unentschuldigtes Fehlen gilt immer als Verletzung der Schulpflicht. In solchen Fällen wird die Schule in der Regel zuerst das Gespräch mit dem Schüler suchen. Häufen sich die Fehltage, wird sie auch die Eltern ansprechen. Dann wird Schüler oder Schülerin sowie Eltern erklärt, dass man sich durch das Versäumen von Unterrichtsstunden selbst schadet. Und dies nicht nur, weil man Lernstoff verpasst: Fehlzeiten werden im Schulzeugnis aufgeführt. So mancher spätere Arbeitgeber achtet bei der Einstellung von Azubis auf solche Dinge. Schließlich möchte er Arbeitnehmer, die pünktlich und zuverlässig zur Arbeit kommen. Wenn sich Schüler oder Eltern uneinsichtig zeigen, bleibt der Schule nichts anderes übrig, als den formellen Weg zu gehen. Dann wird die Angelegenheit der Schulbehörde gemeldet.
Welche Bußgelder und Strafen drohen?
Schuleschwänzen – manche sprechen auch von Schulabsentismus – ist in den meisten Bundesländern eine Ordnungswidrigkeit. Die Folge kann ein Bußgeld sein. Die Höhe der Bußgelder unterscheidet sich in jedem Bundesland. Es können jedoch für ein paar Tage durchaus ein paar hundert Euro zusammenkommen. In den meisten Bundesländern kann das Bußgeld bis zu 1.500 Euro betragen. In Berlin und Brandenburg können es bis zu 2.500 Euro sein. Die Behörden können es wahlweise den schulpflichtigen Jugendlichen ab 14 oder auch deren Erziehungsberechtigten auferlegen. Verwaltungsgebühren und Auslagen kommen zum eigentlichen Bußgeld für das Schuleschwänzen noch hinzu. Mit der Bezahlung hat sich natürlich die Schulpflicht nicht erledigt – im Wiederholungsfall gibt es einfach ein neues und noch höheres Bußgeld.
Eltern, die ihre Kinder hartnäckig nicht zur Schule schicken, riskieren in einigen Bundesländern sogar eine Freiheitsstrafe. Dort wird nämlich ein Verstoß gegen die Schulpflicht als Straftat behandelt. Darauf steht zum Beispiel in Hamburg eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Ähnliche Regelungen gelten in Hessen und dem Saarland.
Wie oft werden Bußgelder fürs Schuleschwänzen tatsächlich verhängt?
In Berlin wurden einer rbb24-Umfrage bei Schulbehörden zufolge im Schuljahr 2023/2024 insgesamt 553 Bußgelder für Schuleschwänzen verhängt. Allerdings haben sich nicht alle Bezirke an der Umfrage beteiligt. In Brandenburg wurden 153 Bußgeldbescheide verhängt. In München wurden im Jahr 2023 insgesamt 2.111 Bußgeldbescheide erlassen, davon 1.610 gegen Schulpflichtige und 501 gegen Eltern. Man sieht also: Die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich zahlen zu müssen, ist nicht gering.
Wann gibt es eine Befreiung von der Schulpflicht?
Schulkinder werden nur dann vom Unterricht beurlaubt, wenn es handfeste Gründe dafür gibt. Welche Gründe akzeptabel sind, entscheidet die Schule. Dabei muss sie sich an entsprechende Regelungen im Landesschulgesetz und Verordnungen des jeweiligen Bildungsministeriums halten. Als Gründe kommen zum Beispiel in Frage: Hochzeiten oder Beerdigungen naher Verwandter, religiöse Feste, Arzttermine, die nur während der Schulzeit stattfinden können, oder Sportveranstaltungen.
Die Teilnahme an Castings für Fernsehshows wird seit einiger Zeit nicht mehr als Grund akzeptiert. Kein ausreichender Grund ist auch der Wunsch, den Urlaub der Familie ein paar Tage zu verlängern. Eine Befreiung vom Unterricht muss rechtzeitig vorher schriftlich beim Klassenlehrer beantragt werden. Der Schulleiter trifft die Entscheidung.
Was gilt bei schulfrei durch Eltern, z. B. wegen Urlaubs?
Oft sind Urlaubsreisen preisgünstiger, wenn der Abreisetermin vor Beginn der Ferienzeit liegt. Manche Eltern machen es sich daher einfach: Sie melden ihr Kind krank und fliegen in den Urlaub. Andere kommen erst nach Ende der Schulferien zurück. Beides ist eine Schulpflichtverletzung und kann ein Bußgeld zur Folge haben. Seit einiger Zeit achtet die Bundespolizei an Flughäfen vor und nach Beginn der Schulferien besonders auf Schulkinder. Daher kann eine Urlaubsreise während der Schulzeit schnell zu Ende sein.
Fall: Kein Bildungsurlaub in Neuseeland
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beschäftigte sich mit einem Fall, in dem ein Elternpaar seine Kinder zwei Wochen lang für eine "Bildungsreise" beurlauben wollte. Das Gericht stellte klar, dass die Schule weder berechtigt noch verpflichtet sei, zwei grundschulpflichtigen Kindern zwei Wochen Urlaub zu gewähren, damit diese mit ihren Eltern in Urlaub fahren könnten. Geplant war eine Reise nach Neuseeland, die über die Schulferien hinausging. Die Eltern stellten die Reise als Bildungsreise dar.
Sie versuchten zunächst vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, einen vermeintlichen Anspruch auf Beurlaubung ihrer Töchter vom Unterricht geltend zu machen. Das Gericht wies ihre Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch könne nach der Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums nur in "besonders begründeten Ausnahmefällen" stattfinden. Hier liege kein Ausnahmefall vor, da alle Eltern und Schüler gleichermaßen gezwungen seien, längere gemeinsame Urlaubsreisen ausschließlich in den Sommerferien durchzuführen. Eine private Urlaubsreise sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht vergleichbar mit der Teilnahme an einem internationalen Schüleraustausch oder mit Sprachkursen im Ausland, für welche die Schulbesuchsverordnung aus pädagogischen Gründen ausdrücklich Beurlaubungen vorsehe.
Auch wenn in einem ganz besonderen Ausnahmefall eine Urlaubsreise als Beurlaubungsgrund anerkannt werden könne, sei dadurch höchstens eine kurzfristige Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien gerechtfertigt. Dies liege im Ermessen des Schulleiters. Dieser sei jedoch keinesfalls berechtigt oder gar verpflichtet, die Schulferien um zwei Wochen zu verlängern, um eine Urlaubsreise auszudehnen. Bei einem solchen Zeitraum seien die Gründe für die Reise unerheblich (Az. 9 S 2735/04).
Was ist bei einem Urlaubsantrag zu beachten?
Eine Beurlaubung von Kindern vom Schulbesuch muss von den Eltern rechtzeitig vorher beantragt werden. Zum Beispiel wird in Nordrhein-Westfalen ein schriftlicher Antrag mindestens eine Woche vorher verlangt. Dieser Antrag ist dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu geben. Eine Beurlaubung direkt vor und nach den Ferien findet in NRW nur statt, wenn sie "ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen." Wenn ein Fehlen des Kindes in der Schule mit Krankheit begründet wird und die Schule daran Zweifel hat, kann sie ein ärztliches Attest fordern.
Wie kann die Polizei die Schulpflicht durchsetzen?
In manchen Bundesländern achtet die Polizei bei ihren Streifen besonders auf schulpflichtige Kinder, die sich während der Schulzeit in Einkaufszentren oder Fußgängerzonen aufhalten. Zum Teil kann die Polizei über entsprechende Datenbanken schnell abgleichen, ob dieses Kind gerade jetzt in der Schule sein sollte. Dann kann die Polizei das Kind in der Schule oder bei den Eltern abliefern – eine eher peinliche Angelegenheit.
Verstoßen die "Klimastreiks" gegen die Schulpflicht?
Politiker von SPD, Grünen und Linken loben immer wieder das Engagement von Schulkindern für den Klimaschutz. Offizielle Stellungnahmen zum Thema Schulpflicht sucht man jedoch vergebens. Höchstens wird auf die Bildungsministerien der Länder und von diesen auf die Schulämter und von diesen auf die Schulen selbst verwiesen.
Fakt ist: Bei den Schulstreiks fürs Klima beantragt kein Schüler "Urlaub". Es handelt sich ganz bewusst um einen nicht genehmigten "Streik", mit dem politische Aufmerksamkeit erregt werden soll. Schüler haben aber nicht das Recht, zu streiken. Daher handelt es sich um einen Verstoß gegen die Schulpflicht.
Bei den rechtlichen Folgen gibt es keine einheitliche Linie. Die Landesregierungen halten sich aus politischen Gründen zu dem Thema bedeckt. Letztlich entscheidet die einzelne Schule, wie damit umzugehen ist. Manche Schulen ermutigen ihre Schüler zur Teilnahme, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. An anderen schauen die Lehrer einfach mal weg. An wieder anderen werden die Fehlstunden aufgeschrieben. Diese können dann im Zeugnis erwähnt werden. Teilweise sollen Schülern auch Verweise erteilt worden sein. Bußgelder werden nur in wenigen Fällen verhängt – etwa in Mannheim 88,50 Euro für zwei versäumte Stunden.
Weitere Fragen zur Schulpflicht, die weniger häufig gestellt werden?
Nachfolgend einige eher selten gestellte, aber rechtlich relevante Fragen zur Verletzung der Schulpflicht, die oft übersehen werden, aber im Einzelfall wichtig oder sogar entscheidend sein können.
1. Müssen Schulen rechtzeitig über bevorstehende Zwangsmaßnahmen (z. B. Schulzwang, Polizei) informieren?
Ja, in der Regel muss eine Anhörung oder ein Hinweis an Eltern und Schüler erfolgen, bevor Zwangsmaßnahmen zulässig sind. Ohne vorherige Kommunikation kann die Maßnahme rechtswidrig sein.
2. Kann eine dauerhafte Schulverweigerung als Kindeswohlgefährdung eingestuft werden?
Ja. Dann kann das Jugendamt eingreifen, bis hin zu Erziehungsauflagen oder sogar familiengerichtlichen Maßnahmen.
3. Was ist, wenn das Kind wegen psychischer Probleme nicht zur Schule gehen kann?
Ohne ein ärztliches Attest liegt rechtlich eine Schulpflichtverletzung vor. In solchen Fällen wird oft eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, um den Sachverhalt zu klären.
Praxistipp zur Schulpflicht
Meist haben Verstöße gegen die Schulpflicht unangenehme Folgen. Die Klimastreiks bilden hier eine gewisse Ausnahme, da sie aus politischen Gründen geduldet werden. Es ist jedoch nicht sicher, ob dies immer so bleibt. Eltern, die wegen Schulpflicht-Verstößen ihrer Kinder mit der Schulbehörde aneinandergeraten, können sich von einem Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht beraten lassen, der sich auf das Schulrecht spezialisiert hat.
(Bu)