Wann darf ein Haftbefehl erlassen werden?

29.05.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Haftbefehl,Handschellen,Richterhammer Ein Haftbefehl ist an eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen gebunden. © - Designed by Magnific

Mit einem Haftbefehl ordnet ein Richter an, eine Person in Gewahrsam zu nehmen. Ein solcher Freiheitsentzug ist in Deutschland an strenge Voraussetzungen geknüpft. Was ist dabei zu beachten?

Ein Haftbefehl ist eine richterliche Anordnung, eine Person in Gewahrsam zu nehmen und sie zum Beispiel in eine Justizvollzugsanstalt oder in den Gewahrsam der Polizei zu bringen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Die rechtliche Grundlage für einen Haftbefehl ist die Strafprozessordnung (StPO). Zu unterscheiden ist der Haftbefehl von einer Vorladung, mit der eine Person aufgefordert wird, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen.

Welche Arten von Haftbefehlen gibt es?


Die Strafprozessordnung kennt folgende Arten von Haftbefehlen:

- Untersuchungshaftbefehl nach § 114 StPO (Untersuchungshaft bei Verdacht auf eine Straftat),
- Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO (einstweilige Unterbringung eines schuldunfähigen Tatverdächtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt)
- Haftbefehl in der Hauptverhandlung nach § 230 StPO (wenn der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint)
- Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO (wenn ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter nicht zum Haftantritt erscheint oder flieht).

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Haftbefehl erlassen werden?


Ein Richter erlässt einen Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Diese muss als Anklagebehörde entsprechende Beweise vorlegen. Der Richter muss prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen.

Der häufigste Haftbefehl ist ein Untersuchungshaftbefehl. Seine Voraussetzungen sind:

1. Dringender Tatverdacht.

2. Bestehen eines Haftgrundes. Dies kann Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr sein (also die Gefahr, dass etwas vertuscht, Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden). Auch Wiederholungsgefahr kann ein Haftgrund sein.

3. Die U-Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe stehen. Beispiel: Ist eine kleinere Geldstrafe zu erwarten, wäre ein Haftbefehl unangemessen.

Ausnahme: Es gibt mehrere Straftaten, bei denen eine Untersuchungshaft nach § 112 StPO auch ohne Haftgrund angeordnet werden kann. Dazu gehören zum Beispiel:

- Bildung terroristischer Vereinigungen,
- schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,
- Mord,
- Totschlag,
- schwere Körperverletzung,
- besonders schwere Brandstiftung,
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion.

Eine weitere Ausnahme regelt § 113 StPO: Verdunkelungsgefahr gilt bei leichteren Taten mit einem zu erwartenden Strafmaß von bis zu einem halben Jahr nicht als Haftgrund. Eine Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr darf bei diesen nur angeordnet werden, wenn

- bereits ein Fluchtversuch stattgefunden hat oder geplant ist,
- kein fester Wohnsitz besteht,
- keine Ausweispapiere vorhanden sind.

Wann liegt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor?


Auch die Wiederholungsgefahr ist nach § 112a StPO ein Haftgrund. Diese ist zunächst gegeben, wenn der Betreffende dringend verdächtig ist, eine von mehreren in der Vorschrift aufgezählten Straftaten begangen zu haben, darunter

- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen,
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen / Kranken / Hilfsbedürftigen in Einrichtungen,
- Sexueller Missbrauch von Kindern,
- Sexueller Übergriff / sexuelle Nötigung / Vergewaltigung,
- gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Umgang mit Kinderpornografie,
- besonders schwere Nachstellung (Stalking).

Darüber hinaus liegt eine Wiederholungsgefahr auch vor, wenn der Täter dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine Straftat begangen zu haben, welche die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt, zum Beispiel Vorbereitung einer terroristischen Straftat, Terrorismusfinanzierung, aber auch „normale“ Straftaten wie etwa

- schwere Körperverletzung,
- besonders schwerer Diebstahl oder
- Wohnungseinbruchsdiebstahl,
- bestimmte Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz.

Allerdings müssen konkrete Tatsachen den Verdacht begründen, dass

- der Täter die Tat wiederholen wird, bevor er verurteilt werden kann, und
- die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist und
- bei den zuletzt genannten Straftaten mit Wiederholungsverdacht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

Wie kommt es zum Erlass eines Haftbefehls und wie ist der Ablauf?


In der Regel leitet die Polizei aufgrund eines Verdachts oder einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren ein und übergibt dieses der Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen. Liegen Haftgründe und Beweise vor, die einen dringenden Tatverdacht untermauern, beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Richter einen Haftbefehl. Dieser wird von der Polizei ausgeführt. Der Tatverdächtige kommt in Polizeihaft oder in eine Justizvollzugsanstalt. Er muss jedoch innerhalb von 24 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden, der erneut über das weitere Vorgehen entscheidet.

Welche Rechte haben Betroffene bei einer Verhaftung?


Wer verhaftet wird, ist unverzüglich und schriftlich über seine Rechte zu belehren, und zwar in einer für ihn verständlichen Sprache. Er muss eine Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt bekommen, ebenfalls in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist letzteres nicht möglich, muss man ihm zumindest mündlich die Gründe für seine Verhaftung erklären und ihm die Abschrift des Haftbefehls sobald wie möglich übergeben.

Beschuldigte, gegen die ein Haftbefehl ergangen ist, haben ein Recht auf anwaltlichen Beistand. Strafverteidiger haben oft Notrufnummern, über die sie auch außerhalb der Geschäftszeiten zu erreichen sind. Verhaftete haben außerdem das Recht des Schweigens und müssen sich nicht zu den Tatvorwürfen äußern. Hinzu kommt das Recht, Entlastungsbeweise vorzubringen.

Beschuldigte dürfen eine Vertrauensperson über ihre Situation informieren. Nach § 114c StPO muss ein Verhafteter unverzüglich Gelegenheit bekommen, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, wenn dies den Zweck der Untersuchung nicht erheblich gefährdet. Übrigens ist das Recht auf genau einen einzigen Anruf zumindest für Deutschland ein Mythos: Verhaftete dürfen so lange telefonieren oder telefonieren lassen, bis sie die entsprechende Person erreicht haben. Das heißt natürlich nicht, dass sie beliebig viele unterschiedliche Personen anrufen dürfen, etwa ihre Komplizen, damit diese die Beute wegschaffen und die Beweise vernichten.

Entscheidet der Haftrichter, dass der Beschuldigte in Haft bleibt, muss das Gericht die unverzügliche Information eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson anordnen.

Wenn ein Beschuldigter die deutsche Sprache nicht beherrscht, muss ihm (zwingend) ein kostenloser Dolmetscher gestellt werden.

Gegen einen Haftbefehl kann auch ein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses nennt sich Haftbeschwerde und ist schriftlich bei Gericht einzureichen. Der Richter prüft dann erneut, ob Haftgründe vorliegen. Die Haftbeschwerde ist nicht fristgebunden und kann jederzeit eingelegt werden. Ist sie erfolgreich, muss der Betreffende freigelassen werden.

Wann darf die Polizei jemanden sofort festnehmen?


Eine Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls ist etwas anderes als eine vorläufige Festnahme. Letztere wird von der Polizei ohne Beteiligung eines Richters durchgeführt.

Zulässig ist sie, wenn jemand auf frischer Tat erwischt oder verfolgt wird und

- Fluchtgefahr besteht,
- die Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Zusätzlich darf eine Festnahme bei Gefahr im Verzug stattfinden, wenn die Gründe für einen Haftbefehl vorliegen. Spätestens am Tag nach der Festnahme muss der Betreffende einem Richter vorgeführt werden, der ihn vernimmt und über das weitere Vorgehen entscheidet.

Wie erfährt man, dass ein Haftbefehl vorliegt?


Ein Haftbefehl wird von den Behörden durch die Verhaftung des Betreffenden vollstreckt, ohne diesen vorher zu informieren. Bei der Verhaftung wird dem Beschuldigten eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt des Beschuldigten Akteneinsicht nimmt und feststellt, dass ein Haftbefehl vorliegt.

Wie sollte man sich bei einem Haftbefehl als Beschuldigter verhalten?


Hier ein paar grundlegende Verhaltenstipps:

- Ruhe bewahren.

- Bei der Verhaftung keinen Widerstand leisten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist eine eigene Straftat mit erheblicher Strafandrohung!).

- Bei der Verhaftung vom Recht auf Zeugnisverweigerung / Schweigerecht Gebrauch machen.

- Anwalt für Strafrecht hinzuziehen. Vorher keine Aussagen machen.

- Mit Anwalt besprechen, ob ein Antrag auf Haftprüfung oder auf Aufhebung des Haftbefehls sinnvoll ist.

- Wer sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, hat das Recht auf einen Pflichtverteidiger.

Wann wird ein Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt?


Ein Haftbefehl kann nach § 116 StPO von einem Richter außer Vollzug gesetzt werden, wenn er nur wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist und man erwarten kann, dass der Zweck der Untersuchungshaft – die Aufklärung der Tat und ggf. die Durchführung eines Strafverfahrens – auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Beispiele dafür sind

- die Auflage, sich zu bestimmten Zeiten beim Gericht, der Polizei oder einer anderen Dienststelle zu melden,
- die Auflage, die Wohnung, Arbeitsstelle oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen,
- die Hinterlegung einer Kaution.

Aufgehoben wird ein Haftbefehl nach § 120 StPO, wenn

- die Haftgründe entfallen sind oder
- eine weitere Untersuchungshaft außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen würde oder
- der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren dauerhaft eingestellt wird.

Urteil: Haftbefehl nur aufgrund von KI-Gesichtserkennung?


Das Amtsgericht Reutlingen hat entschieden, dass ein Haftbefehl nicht ausschließlich auf einer unklaren KI-Gesichtserkennung beruhen darf. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Haftbefehl wegen räuberischen Diebstahls beantragt. Der Beschuldigte sollte in einem Geschäft zwei Flaschen Parfum gestohlen und zwei Verkäuferinnen, die ihn aufhalten wollten, mit einem Regenschirm geschlagen haben. Eine KI-Software des BKA identifizierte als Täter eine polizeibekannte Person. Auch Zeugen meinten, diesen Mann wiederzuerkennen. Andere Beweise gab es nicht.

Das Amtsgericht weigerte sich, einen Haftbefehl zu erlassen. Ein einziger Treffer einer ominösen Gesichtserkennungs-Software, deren Funktionsweise unbekannt und nicht nachvollziehbar sei, ersetze keine Beweise. Ein technischer Treffer könne höchstens einen Ermittlungsansatz bieten. Hier fehle es an objektiven, individuellen Merkmalen, durch welche der Beschuldigte eindeutig mit der Tat in Verbindung gebracht werde.

Es habe keine Wahllichtbildvorlage stattgefunden, bei der die Zeugen ein Foto des Täters unter acht verschiedenen Personenfotos identifizieren müssten, und auch keine sachverständige Prüfung der Aufnahmen. Das Gericht sah hier keinen dringenden Tatverdacht (Beschluss vom 11.2.2026, Az. 5 Gs 19/26).

Praxistipp zum Haftbefehl


Wenn ein Haftbefehl vollstreckt wird, sollte man als Beschuldigter Ruhe bewahren und einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen. Ein Fachanwalt für Strafrecht hat das Wissen und die Erfahrung, um den Fall zu beurteilen. Er kann Akteneinsicht nehmen und unter Umständen eine Haftprüfung einleiten.

(Ma)


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion