Wann kann ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden?
31.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Richter müssen unparteiisch sein. Wann ist ein Befangenheitsantrag möglich? © - freepik Immer wieder hört man, dass in einem Gerichtsverfahren ein Richter für befangen erklärt wurde. Wann passiert dies und welche Folgen hat es für das Verfahren?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wo ist die Neutralität von Richtern gesetzlich geregelt? Wann gilt ein Richter als befangen? Wer hat das Recht, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen? Beispiele für Befangenheit Darf ein Richter „auf den Tisch hauen?“ Wie stellt man einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter? Was sind die Folgen der Befangenheit? Praxistipp zur Befangenheit von Richtern Wo ist die Neutralität von Richtern gesetzlich geregelt?
Das Grundgesetz legt in Artikel 101 fest, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Damit ist auch gemeint, dass der Gesetzgeber dafür sorgen muss, dass ein unvoreingenommener Richter zur Verfügung steht. Denn: Dieser muss den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.
Umgesetzt wird dies zum Beispiel im Zivilrecht durch die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschriften regeln, wann ein Richter in einem Zivilverfahren nicht tätig werden darf und wann er wegen Befangenheit abgelehnt werden kann.
Wann gilt ein Richter als befangen?
Wichtige Gründe, warum ein Richter nicht in einem Verfahren tätig werden darf, sind zum Beispiel:
- Der Richter ist selbst Partei in der Angelegenheit,
- der Richter ist finanziell am Ausgang des Verfahrens interessiert,
- der Richter ist im Strafrecht Geschädigter im jeweiligen Fall,
- der Richter ist mit einer Partei verwandt oder verschwägert,
- der Fall betrifft einen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner / Ex-Ehepartner des Richters,
- der Richter wurde in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger vernommen.
42 ZPO besagt, dass ein Richter, bei dem dies der Fall ist, wegen Befangenheit abgelehnt werden kann.
Natürlich sind noch weitere Gründe denkbar, aus denen ein Richter nicht mehr unparteiisch ist. Daher gibt es noch die allgemeine Formulierung in § 42 ZPO:
„Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“
Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, ob ein Richter wirklich befangen ist, sondern eher, ob er nach außen hin für einen objektiven Beobachter diesen Eindruck erweckt. Ein Richter darf also eine eigene Meinung haben. Er sollte nur nicht im Verfahren den Eindruck erwecken, dass diese seine Entscheidungen beeinflusst.
Wer hat das Recht, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen?
Das Recht, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen, haben beide Parteien des Verfahrens, also Kläger und Beklagter.
Für das Strafverfahren trifft § 22 StPO eine ähnliche Regelung. So darf ein Richter zum Beispiel nicht in einem Strafverfahren gegen jemanden tätig werden, der eine Straftat gegen ihn selbst verübt hat. Eine Besonderheit gibt es: Hier dürfen die Staatsanwaltschaft, Privatkläger und Beschuldigte einen Richter wegen Befangenheit ablehnen.
Ein Privatkläger ist der Geschädigte einer Straftat, der in einem Verfahren selbst Anklage erhebt, weil die Staatsanwaltschaft z. B. kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung sieht (oft nach einem gescheiterten Sühneverfahren, etwa bei Beleidigung oder leichter Körperverletzung).
Beispiele für Befangenheit
Zur Veranschaulichung hier einige Beispiele für Fälle, in denen ein Richter als befangen gilt:
- der Richter hat persönliche Beziehungen zu einer Partei oder zu einem Zeugen (ein Zeuge ist sein Schwager),
- der Richter ist selbst in diesem Verfahren schon in einer anderen Funktion tätig geworden (z. B. als Zeuge),
- Äußerungen des Richters lassen vermuten, dass er voreingenommen ist (z. B. wiederholte Äußerungen auf Social Media über bestimmte Tätergruppen bei Straftaten),
- der Richter hat ein finanzielles Interesse am Ergebnis des Verfahrens (z. B., weil er selbst Aktien an einer Bank hält, gegen die ein Verfahren läuft).
Beispiel: Persönliche Beziehungen zu Parteien
Das Oberlandesgericht Saarbrücken beschäftigte sich mit folgendem Fall: Die Klägerin in einem Zivilprozess verlangte die Abberufung eines Richters, weil dessen Tochter bei der Rechtsanwältin der Gegenseite als Rechtsreferendarin in einem juristischen Minijob arbeitete. Die berufliche Verbindung der Tochter zur Gegenseite könne die Objektivität des Richters beeinflussen.
Das OLG stimmte dem zu. Hier sei eine Besorgnis der Befangenheit des Richters gegeben. Der Bundesgerichtshof habe dies schon früher im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau eines Richters entschieden (Az. V ZB 102/11). Aus Sicht einer verständigen Prozesspartei sei hier eine unzulässige Einflussnahme auf den Richter nicht ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob seine Tochter in der Anwaltskanzlei mit dem konkreten Fall zu tun habe. Daher durfte der Richter in diesem Verfahren nicht mehr tätig werden (Urteil vom 25.2.2026, Az. 3 U 50/25).
Darf ein Richter „auf den Tisch hauen?“
Auch wenn Richter ihre Prozesse mit der nötigen Würde führen müssen: Komplett zurückhalten müssen sie sich nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht München. Zwei Parteien hatten um die Rückzahlung eines hohen Darlehens gestritten. Eine der Parteien warf dem vorsitzenden Richter Befangenheit vor: Dieser habe „unbeherrschte Emotionen“ gezeigt, indem er mit der flachen Hand auf den Tisch geschlagen habe. Auch habe er der Partei immer wieder indirekt die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Dem OLG reichte dies jedoch nicht aus, um den Richter für befangen zu erklären.
Ein Ablehnungsgrund könne durchaus darin bestehen, dass sich ein Richter unsachlich verhalte, sich grob in der Wortwahl vergreife, sich über Beteiligte abfällig äußere oder diese gar beleidige. Aber: „persönliche Spannungen und scharfe, etwa auch von starken Emotionen getragene Diskurse zwischen einem Richter und den Prozessbevollmächtigten“ reichten nicht aus. Bei einem Gerichtsverfahren würde ein gewisses Maß an Streit dazugehören.
Das OLG erklärte, dass ein Richter durchaus lebhaft sein dürfe, laut und deutlich sprechen und seiner Tätigkeit mit Eifer und Leidenschaft nachgehen dürfe. Von ihm erwarte man zwar mehr Disziplin als von den anderen Verfahrensbeteiligten. Eine „Engelsgeduld“ müsse er jedoch auch nicht aufbringen.
Obendrein stellte sich im konkreten Fall heraus, dass die betreffende Partei den Richter durchaus provoziert hatte: Mit dem „auf den Tisch hauen“ hatte er diese zur Wahrung der Wahrheitspflicht auffordern wollen. Auch waren mehrere richterliche Hinweise und Anordnungen und eine Ladungsverfügung nicht eingehalten worden und es gab Probleme bei der Zustellung von Schriftsätzen an diese Partei und ihren Anwalt. Alles in allem entschied das OLG: Hier lag in keiner Weise eine Befangenheit vor (Beschluss vom 26.9.2025, Az. 19 U 2796/24).
Wie stellt man einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter?
Nach § 44 der Zivilprozessordnung muss das Ablehnungsgesuch bei der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben werden, welchem der Richter angehört. Der Antrag kann dort zu Protokoll gegeben werden und ist zu begründen. Die jeweilige Partei muss den Grund für ihre Ablehnung des Richters glaubhaft machen. Der Richter selbst muss sich dazu äußern.
Der Antrag ist „unverzüglich“ zu stellen, sobald der Grund für die Ablehnung bekannt ist. Das bedeutet: „ohne schuldhaftes Zögern“. Wer zu lange wartet, riskiert, dass der Antrag abgelehnt wird. Im Strafverfahren ist der Antrag nach dem letzten Wort des Angeklagten ausgeschlossen.
Wichtig: Der Antrag sollte sachlich und objektiv formuliert sein. Reine Vermutungen reichen als Begründung nicht aus.
Ein anderer Richter oder ein anderes Gericht entscheiden dann über den Antrag.
Das laufende Verfahren wird durch den Befangenheitsantrag nicht beendet. Der bisherige Richter darf jedoch nur noch Verfahrenshandlungen vornehmen, die aus irgendeinem Grund nicht aufgeschoben werden können.
Was sind die Folgen der Befangenheit?
Folge der Befangenheit ist, dass der Richter in diesem Verfahren nicht mehr tätig werden darf und abgelöst werden muss. Es wird ein Ersatzrichter für das Verfahren bestellt. Unter Umständen kann es sein, dass Teile des Gerichtsverfahrens wiederholt werden müssen. Insgesamt verzögert sich der Prozessverlauf.
Praxistipp zur Befangenheit von Richtern
Erscheint ein Richter als parteiisch, kann die sogenannte Besorgnis der Befangenheit bestehen. Ein Befangenheitsantrag sollte vorher gut überlegt sein und entsprechend begründet werden. Hier kann ein erfahrener Rechtsanwalt helfen, je nach Rechtsgebiet des Falles zum Beispiel ein Anwalt für Zivilrecht oder Strafrecht.
(Ma)