Vereinsgründung: 12 Punkte, die Sie dabei unbedingt beachten sollten!

28.02.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Verein,Gründung,Satzung,Vorstand Viele Menschen verbringen ihre Freizeit im Verein. Wie wird er gegründet? © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Gründungsmitglieder: Für eine Vereinsgründung werden mindestens sieben Mitglieder benötigt. Diese kommen persönlichbei bei einer Gründungsversammlung zusammen, auf der sie eine Vereinssatzung beschließen und den Vereinsvorstand wählen.

2. Eintragung im Vereinsregister: Erst nach der Eintragung im Vereinsregister ist der Verein ein eingetragener Verein (e.V.) und somit rechtsfähig, so dass er Vertragspartei bei Rechtsgeschäften sein kann.

3. Gemeinnützigkeit: Zum gemeinnützigen Verein wird ein e.V. auf Antrag beim zuständigen Finanzamt, wenn dies den sich aus der Satzung ergebenden Vereinszweck als gemeinnützig anerkennt. Damit sind einerseits Steuervorteile verbunden, andererseits aber auch Auflagen, die einzuhalten sind.
Böse Zungen behaupten: Wenn man mehr als zwei Deutsche ein paar Stunden lang zusammen in einen Raum sperrt, entsteht zwangsläufig ein Verein. Tatsächlich existieren über 630.000 Vereine im Land. Diese befassen sich mit den unterschiedlichsten Dingen – vom Fußball über die Brieftaubenzucht bis hin zur Rettung des Regenwaldes. Wie gründet man einen Verein und was ist dabei zu beachten?

Punkt 1: Was braucht man, um einen Verein zu gründen?


Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält Vorschriften über die Vereinsgründung. Wer einen Verein gründen möchte, braucht dafür erst einmal mindestens sieben Mitglieder. Alle Mitglieder müssen sich persönlich zu einer Gründungsversammlung treffen. Auf dieser ersten Vereinssitzung wählen sie den Vereinsvorstand, beschließen eine Vereinssatzung und unterschreiben diese.

Was die Gründungsversammlung beschließt, wird in einem Gründungsprotokoll festgehalten. Der neugewählte Vorstand meldet dann den Verein beim Vereinsregister an. Das Vereinsregister wird beim örtlichen Amtsgericht geführt, hier spricht man vom Registergericht. Name und Sitz des Vereins sind bei der Eintragung anzugeben. Ebenso müssen auch die Namen der Vorstandsmitglieder mitgeteilt werden, und inwieweit diese den Verein nach außen vertreten und zum Beispiel Verträge in seinem Namen abschließen dürfen.

Der Antrag auf Eintragung im Vereinsregister muss von den Mitgliedern des Vereinsvorstandes unterschrieben werden. Ein Notar muss die Echtheit ihrer Unterschriften anhand ihrer Ausweise prüfen und beglaubigen. Der Notar leitet auch Kopien von Satzung und Protokoll an das örtliche Amtsgericht weiter. Der Verein muss eine zustellungsfähige Postanschrift haben, also eine Anschrift, an der zum Postempfang berechtigte Personen anzutreffen sind und kein Postfach.

Punkt 2: Wie setzt sich der Vereinsvorstand zusammen?


Die Mindestgröße des Vereinsvorstands muss in der Satzung festgelegt werden. Dieser kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Es sollten jedoch mindestens zwei sein, damit der Verein handlungsfähig bleibt, wenn einer ausfällt. Bei vielen kleineren Vereinen bis 300 Mitglieder besteht der Vorstand aus dem ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister oder Kassenwart.

Punkt 3: Was muss im Gründungsprotokoll eines Vereins stehen?


Das Gründungsprotokoll muss Ort und Datum der Gründungsversammlung enthalten. Es muss den Protokollführer und den Versammlungsleiter nennen und die Wahlergebnisse und Beschlüsse aufführen. Die gewählten Vorstandsmitglieder müssen mit Namen, Anschrift und Beruf aufgeführt werden. Der Protokollführer der Sitzung und der erste Vorsitzende müssen das Protokoll unterschreiben.

Punkt 4: Welchen Inhalt muss die Satzung haben?


Der Mindestinhalt der Vereinssatzung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss zumindest den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins angeben, sowie, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll. Der Name muss von denen der anderen Vereine am Ort deutlich zu unterscheiden sein. Zusätzlich soll die Satzung Regelungen treffen über

- den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- ob und welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind,
- die Bildung des Vorstands,
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
- über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Punkt 5: Wozu braucht man einen e. V.?


Ein nicht eingetragener Verein hat keinerlei eigene Rechtspersönlichkeit. Er kann also nicht selbst nach außen hin tätig werden. Beispiele: Ein nicht eingetragener Verein kann keinen PKW-Anhänger kaufen, um Sportausrüstung zu transportieren. Er kann auch keinen Saal für eine Veranstaltung mieten. Nach außen hin wirksam aktiv werden kann ein Verein also erst nach der Eintragung ins Vereinsregister, wenn er ein eingetragener Verein, also ein "e. V." ist.

Punkt 6: Wie erfolgt die Anmeldung des Vereins beim Registergericht?


Die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Registergericht bedarf der notariellen Form, ist also notariell zu beurkunden. Der Anmeldung sind eine Abschrift der Vereinssatzung, eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands und ein Nachweis von mindestens sieben Vereinsmitgliedern beizulegen. Zumeist sind alle diesbezüglichen Informationen in der Gründungsurkunde enthalten.

Punkt 7: Was ist ein wirtschaftlicher Verein?


Soll mit dem Verein Gewinn erzielt werden, wird als wirtschaftlicher Verein bezeichnet. Dieser stellt eine Ausnahme dar. Er erhält seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Allerdings werden die meisten Vereine gegründet, um nicht wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Einen ganz normalen Verein bezeichnet man auch als nicht wirtschaftlichen Verein oder Idealverein. Auch dieser darf mit Einschränkungen Geld einnehmen, dies darf aber nicht sein Hauptzweck sein.

Punkt 8: Was bedeutet "rechtsfähig"?


Rechtsfähig wird ein nicht wirtschaftlicher Verein durch seine Eintragung ins Vereinsregister am örtlichen Amtsgericht. Er gilt damit vor dem Gesetz als eigene Rechtspersönlichkeit. So kann der Verein zum Beispiel Verträge wie etwa einen Kaufvertrag abschließen und auch in eigenem Namen einen Zivilprozess vor Gericht führen. Dabei wird er durch den Vorstand vertreten.

Punkt 9: Was ist, wenn sich später etwas im Verein ändert?


Natürlich können sich im Laufe der Zeit maßgebliche Dinge in einem Verein ändern. Vielleicht soll die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht oder die Satzung geändert werden. Solche Veränderungen müssen beim Vereinsregister angemeldet und dort eingetragen werden. Abschriften der entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind dabei einzureichen.

Punkt 10: Was ist ein "gemeinnütziger Verein?"


Vereine sind nicht automatisch gemeinnützig. Ob sie dies sind, entscheidet auf Antrag allein das Finanzamt. Es geht dabei nämlich um handfeste steuerliche Vorteile. Bei einem gemeinnützigen Verein werden viele Einnahmen nicht mit der Körperschaftssteuer oder mit Gewerbesteuer belastet. Für manche Leistungen kommt der ermäßigte Satz der Umsatzsteuer von sieben Prozent zur Anwendung. Ein gemeinnütziger Verein darf Spendenbescheinigungen ausstellen. So können die Spender ihre Geldzuwendungen von der Einkommenssteuer absetzen und werden motiviert, dem Verein mehr zu spenden.

Der Haken: Die Gemeinnützigkeit ist mit verschiedenen Auflagen verbunden, unter anderem einer erweiterten Buchführungspflicht, Einschränkungen bei der wirtschaftlichen Betätigung und auch bei Zuwendungen des Vereins an Mitglieder. Das Finanzamt kann einem Verein die Gemeinnützigkeit auch nachträglich wieder entziehen. In diesem Fall drohen empfindliche Steuernachzahlungen, bei denen unter Umständen der Vorstand persönlich haftet. Hier sollte man daher vorsichtig sein und sämtliche Auflagen genau befolgen.

Punkt 11: Muss man den Verein beim Finanzamt anmelden?


Damit der Verein aktiv werden kann, braucht er natürlich auch noch ein Bankkonto. Nicht zuletzt muss auch das Finanzamt über seine Existenz informiert werden. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob man die Gemeinnützigkeit anstrebt. Dafür wird ein Auszug aus dem Vereinsregister benötigt. Vereine müssen darüber hinaus auch in gewissen Abständen Steuererklärungen abgeben. Bei gemeinnützigen Vereinen dient dies dem Nachweis, dass sie noch gemeinnützig sind.

Punkt 12: Was kostet eine Vereinsgründung?


Bei einer Vereinsgründung fallen folgende Kosten an:
- Eine Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (ca. 30 Euro),
- die Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (75 Euro),
- die Bekanntmachung der Eintragung (20 bis 30 Euro).

Praxistipp zur Gründung eines Vereins


Oft ist bei einer Vereinsgründung eine Rechtsberatung sinnvoll, etwa zum Inhalt einer Satzung oder zur Haftung des Vorstandes. Fragen zur Vereinsgründung kann jeder im Zivilrecht tätige Rechtsanwalt beantworten. Es gibt jedoch auch Kanzleien, die sich auf den Bereich des Vereinsrechts spezialisiert haben.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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