Wie lange kann man Gutscheine einlösen und besteht ein Recht auf Auszahlung?

04.09.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Gutschein,Kugelschreiber Gutscheine: Was dürfen Händler festlegen? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Mindestgültigkeitsdauer: Grundsätzlich beträgt die Gültigkeitsdauer für Gutscheine drei Jahre ab dem Ende des Ausstellungsjahres. Bei gekauften Gutscheinen darf der Händler diese Frist verkürzen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Verschenkt ein Händler dagegen Gutscheine, darf er die Gültigkeitsdauer selbst bestimmen.

2. Kaufpreiserstattung: Ist das Ablaufdatum des Gutscheins überschritten, aber noch keine Verjährung eingetreten, kann der Kunde den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

3. Geld statt Ware?: Ein Gutschein gilt nur für die Ware, für die er ausgestellt wurde. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die betreffende Leistung nicht mehr verfügbar ist.

Bei Gutscheinen stellt sich oft die Frage nach der Gültigkeitsdauer. Auch möchten viele Verbraucher ihre Gutscheine gar nicht einlösen, sondern wollen sie lieber in Bargeld umtauschen oder sie nur teilweise nutzen und sich den Rest auszahlen lassen. Und: Wer darf überhaupt einen Gutschein einlösen?

Wer kann einen Gutschein einlösen?


Einen Gutschein kann jeder einlösen, der ihn besitzt. Gutscheine sind rechtlich ein sogenanntes "kleines Inhaberpapier". Deshalb kann sie jeder einlösen, der sie in der Hand hat. Dies gilt selbst dann, wenn auf dem Gutschein der Name einer anderen Person steht. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Gekaufter oder geschenkter Gutschein?


Es gibt zwei Arten von Gutscheinen:

- Gekaufte (also bezahlte) Gutscheine und
- Gutscheine, die die jeweiligen Aussteller oder Händler verschenken.

Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Gültigkeitsdauer.

Wie lange sind Gutscheine gültig?


Die Gültigkeitsdauer für Gutscheine beträgt in der Regel drei Jahre. Sie entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Verjährungsfrist gilt für die Ansprüche aus einem Kaufvertrag oder Dienstvertrag, um die es bei einem Gutschein im Normalfall ja geht. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Beispiel: Ein Gutschein für eine Raftingtour wurde am 31.8.2024 ausgestellt. Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2024. Der Gutschein gilt bis 31.12.2027.

Wichtig: Einige Aussteller von Gutscheinen schränken deren Gültigkeitsdauer ein. Dies ist zwar sowohl bei gekauften als auch bei verschenkten Gutscheinen erlaubt. Allerdings nur in gewissen Grenzen.

Bei gekauften Gutscheinen können Händler die Gültigkeitsdauer wirksam einschränken, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt.
Beispiel: Die Lohnkosten für eine Dienstleistung sind innerhalb von zwei oder drei Jahren gestiegen.

Einschränkungen der Gültigkeitsdauer gibt es auch bei Gutscheinen für Eintrittskarten zu Veranstaltungen, weil diese an einen bestimmten Termin gebunden sind.

Tipp: Ohne einen solchen speziellen Grund sind von Händlern vorgenommene Einschränkungen rechtlich unwirksam. Dies gilt insbesondere, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Andererseits dürfen Händler und Kunde immer auch individuell eine Einschränkung der Gültigkeit aushandeln – diese ist dann rechtswirksam. Allerdings ist eine solche individuelle Absprache – bei welcher der Kunde ein echtes Mitspracherecht haben muss – in der Praxis eher die Ausnahme.

Anders sieht es bei vom Händler verschenkten Gutscheinen aus. Wenn ein Händler einen Gutschein ohne Bezahlung abgibt, darf er auch ohne Weiteres dessen Gültigkeit nach eigenen Ermessen einschränken.

Urteil: Gültigkeit von Buchgutscheinen


Das Oberlandesgericht München hat sich mit Gutscheinen einer bekannten Online-Handelsplattform beschäftigt. Deren Kunden konnten Geschenkgutscheine kaufen, die sie dann mit Hilfe eines Gutscheincodes auf dieser Plattform gegen Waren einlösen konnten. Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine war auf ein Jahr begrenzt.

Das Gericht fand jedoch keinen objektiven Grund dafür, die Gültigkeitsdauer im Vergleich zur gesetzlichen Verjährungsfrist so stark zu verkürzen. Es untersagte daher dem Unternehmen gemäß dem Wettbewerbsrecht, die betreffende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter zu nutzen (Urteil vom 17.1.2008, Az. 29 U 3193/07).

Verfällt ein abgelaufener Gutschein einfach?


Ein Gutschein verfällt, wenn auf ihm kein Ablaufdatum steht und er schlicht entsprechend den gesetzlichen Verjährungsregeln nicht mehr einlösbar ist. Ist darauf jedoch ein Ablaufdatum vermerkt, welches unter der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren liegt, ist die Rechtslage anders: Ist das Ablaufdatum des Gutscheins überschritten, die Verjährung aber noch nicht eingetreten, kann der Kunde den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Dies beruht auf § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Der Händler darf jedoch von der Rückzahlung an den Kunden seinen durch die Nichteinlösung des Gutscheins entgangenen Gewinn abziehen.

Was passiert, wenn ein Erlebnisgutschein nicht mehr einlösbar ist?


Es kommt gerade bei sogenannten Erlebnisgutscheinen immer wieder vor, dass der Gutschein zwar noch gültig ist, der Vertragspartner des Gutscheinanbieters aber das jeweilige Erlebnis nicht mehr anbietet. Mit einem solchen Fall befasste sich auch das Amtsgericht München.

Eine Frau hatte bei einem bekannten Erlebnis-Portal einen Erlebnisgutschein für eine Stunde Fahren mit einem Schützenpanzer gekauft, durchzuführen bei einem lokalen Anbieter. Der erste vereinbarte Termin wurde von beiden Seiten einvernehmlich verschoben. Auch der zweite Termin fiel aus. Dann stellte der lokale Veranstalter die Panzerfahrten ein.

Zwar war der Gutschein immer noch gültig. Er konnte aber nicht mehr eingelöst werden. Daraufhin verklagte die Kundin das vermittelnde Onlineportal auf Rückzahlung des Gutscheinpreises. Dieses lehnte ab, weil sie selbst den zweiten Termin habe platzen lassen. Daher sei man laut AGB berechtigt gewesen, den erhaltenen Kaufpreis an den lokalen Vertragspartner auszuzahlen.

Das Amtsgericht München verurteilte das Portal zur Rückzahlung des Kaufpreises für den Gutschein. Der Anbieter habe das Argument der Kundin, dass beide Termine einverständlich aufgehoben worden seien, nicht widerlegen können. Auch seien die fraglichen AGB gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Da die Leistung nicht erbracht werden könne, müsse der gezahlte Betrag zurückerstattet werden (Urteil vom 23.5.2024, Az. 191 C 23654/23).

Welche Angaben müssen auf einem Gutschein stehen?


Hier sind folgende Punkte wichtig:

1. Der Aussteller: Zunächst sollte auf einem Gutschein stehen, wer ihn ausgestellt hat. Dabei ist auch im Interesse des Ausstellers auf die Fälschungssicherheit zu achten.

2. Der Zweck: Natürlich sollte auf dem Gutschein erwähnt werden, wofür dieser eigentlich ist: Also für eine möglichst konkret beschriebene Ware oder Dienstleistung oder für Waren im Wert eines bestimmten Euro-Betrages.

3. Das Ausstellungsdatum: Nur mit dessen Hilfe lässt sich die Gültigkeitsdauer feststellen.

4. Gutscheine müssen in Schriftform ausgestellt werden.

Ist ein Gutschein gegen Geld eintauschbar?


Gutscheine sind grundsätzlich nicht gegen Geld eintauschbar, denn: Ein Gutschein gilt nur für das, wofür er ausgestellt wurde. Dies können beispielsweise Bücher in einem bestimmten Warenwert sein, Konzertkarten oder ein Wellness-Wochenende.

Ausnahme: Die betreffende Leistung ist nicht mehr verfügbar. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das jeweilige Event abgesagt wurde. Bei Erlebnisgutscheinen kommt es immer wieder vor, dass der eigentliche Veranstalter einer Raftingtour oder von einem Kurs im Bogenschießen oder Messerschmieden diese Erlebnisse ein Jahr später nicht mehr anbietet.

Dieser Veranstalter muss nicht mit dem Verkäufer des Gutscheins identisch sein, bei dem es sich auch um ein Event-Portal handeln kann. Wenn der ursprüngliche Vertrag nicht mehr erfüllbar ist, muss der Aussteller des Gutscheins den bezahlten Betrag wieder zurückerstatten.

Tipp: Verbleibt auf einem Gutschein ein Restbetrag, muss dieser nicht in bar ausgezahlt werden. Häufig gibt es dafür einen neuen Gutschein. Dies darf der Händler auch so handhaben.

Wann gilt ein Geschenkgutschein steuerlich als Sachbezug?


Monatlich dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Gutscheine im Wert von maximal 50 Euro zukommen lassen, ohne dass für den Gutscheinwert Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Diese Freigrenze gilt seit 1. Januar 2022 und gilt auch 2026. Dabei gibt es jedoch rechtlich einiges zu beachten: Falls die Sachbezugs-Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten wird, ist der ganze Betrag steuerpflichtig.

Grundsätzlich werden zweckgebundene Gutscheine, wie Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen sowie entsprechende Geldkarten als Sachbezüge angesehen. Die Sachbezugsfreigrenze gilt für sie nur,

- wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und
- wenn sie den Arbeitnehmer nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Es darf also nicht möglich sein, sich den Gutschein in Geld auszahlen zu lassen.

Praxistipp zu Gutscheinen


Gutscheine sorgen immer wieder für Streit zwischen Verbrauchern und Händlern. Kommt es zu einem Rechtsstreit oder haben Sie rechtlichen Beratungsbedarf zum Thema Gutscheine, ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht der beste Ansprechpartner.

(Ma)


 Ulf Matzen
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