Rufbereitschaft - Arbeitszeit oder Ruhezeit? Auswirkung auf Vergütung

05.04.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (334 mal gelesen)
Laut EuGH Rufbereitschaft im Regelfall keine Arbeitszeit – Auswirkung auf Vergütung

Laut EuGH Rufbereitschaft im Regelfall keine Arbeitszeit – Auswirkung auf Vergütung

Sachverhalt (Rufbereitschaft Arbeitnehmer – Vorgaben Arbeitgeber):

Ein Feuerwehrmann musste neben sei­ner re­gu­lä­ren Dienst­zeit re­gel­mä­ßig Be­reit­schafts­zei­ten in Form von Ruf­be­reit­schaft leis­ten. Wäh­rend die­ser Zei­ten war er nicht ver­pflich­tet, sich an einem von sei­nem Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Ort auf­zu­hal­ten. Er muss­te aber er­reich­bar und in der Lage sein, im Alarm­fall in­ner­halb von 20 Mi­nu­ten in sei­ner Ein­satz­klei­dung und mit seinem Ein­satz­fahr­zeug die Stadt­gren­zen zu er­rei­chen.

Im zweiten Fall sollte ein spe­zia­li­sier­ter Tech­ni­ker den Be­trieb von Fern­seh­sen­de­an­la­gen in den slo­we­ni­schen Ber­gen si­cher­­stel­len. Neben sei­ner regulären Ar­beits­zeit (12-Stunden-Schicht) musste er täg­lich sechs Stun­den Be­reit­schafts­dienst in Form von Ruf­be­reit­schaft leisten. Wäh­rend der Ruf­be­reit­schaft muss­te er bei Bedarf in­ner­halb einer Stun­de am Ar­beits­platz sein. Aufgrund der geo­gra­fi­schen Lage des Arbeitsplatzes (schwer zu­gäng­li­che Sen­de­an­la­gen in slowenischer Bergregion) und fehlender Frei­zeit­mög­lich­kei­ten war er faktisch gezwungen, die Rufbereitschaftszeiten in der vom Arbeitgeber zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Un­ter­kunft zu verbringen. 

Beide Arbeitnehmer wollten die Zeiten der Rufbereitschaft in vollem Umfang als Arbeitszeiten anerkannt und entsprechend vergütet bekommen, auch wenn sie während der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit herangezogen wurden.

Urteil EuGH, Az.: C-580/19 (Feuerwehrmann) u. C-344/19 (Techniker) zu Rufbereitschaft, Arbeitszeit u. Ruhezeit:

Nach dem EuGH kann Bereitschaftszeit in Form von Ruf­be­reit­schaft als "Ar­beits­zeit" oder als "Ru­he­zeit" ein­zu­stu­fen sein. Dies hängt von den Vorgaben des Arbeitgebers zur Rufbereitschaft und von den Umständen des Einzelfalles ab.

Rufbereitschaft Ar­beits­zeit oder Ru­he­zeit:

Be­reit­schafts­dienst ist Ar­beits­zeit, da der Ar­beit­neh­mer wäh­rend die­ser Zeit ver­pflich­tet ist, sich an sei­nem Ar­beits­platz aufzuhalten. Rufbereitschaft ist Arbeitszeit, soweit der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit gerufen wird und Arbeit leisten muss. Ansonsten ist Rufbereitschaft nur dann Arbeitszeit, wenn die freie Zeiteinteilung des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt ist.

Nach Ansicht des EuGH ist bei der Be­ur­tei­lung, ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, eine Ge­samt­wür­di­gung aller Um­stän­de des konkreten Ein­zel­falls vor­zu­neh­men. Dabei sind nur solche Ein­schrän­kun­gen der freien Zeiteinteilung zu berücksichtigen, die sich aus rechtlichen Vorgaben, einem Ta­rif­ver­trag oder Vorgaben des Ar­beit­ge­bers ergeben. Or­ga­ni­sa­to­ri­sche Schwie­rig­kei­ten infolge na­tür­li­cher Ge­ge­ben­hei­ten (z.B. abgeschiedene Lage) oder der frei­en Ent­schei­dung des Ar­beit­neh­mers spielen dagegen keine Rolle. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

- die Zeitspanne, innerhalb derer der Arbeitnehmer ab Abruf am Arbeitsplatz erscheinen und die Arbeit aufnehmen muss

- Vorgaben, wie der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheinen muss (z.B. mit spezieller Ausrüstung)

- Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs, ggf. mit Blaulicht

- durchschnittliche Häu­fig­keit der Einsätze während Zeiten von Rufbereitschaft

Einordnung Rufbereitschaft als Arbeitszeit oder Ruhezeit und Vergütung:

Auch wenn Rufbereitschaft nach der maßgeblichen EU-Richtlinie und den Umständen des Einzelfalles als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit anzusehen sind, sagt dies noch nichts über die Vergütung der Rufbereitschaft aus.

Zei­ten von Rufbereitschaft, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wurde, und Zei­ten, in denen dies nicht der Fall war, können in Bezug auf die Vergütung unterschiedlich behandelt werden. Daher kann es zulässig sein, Zeiten von Rufbereitschaft, die als Arbeitszeit einzustufen ist, in denen der Arbeitnehmer aber nicht zur Arbeit herangezogen wurde, nicht wie Arbeitszeit zu vergüten. Um­ge­kehrt kann für Zeiten von Rufbereitschaft, die als Ruhezeit zu werten ist, zum Ausgleich für die Einschränkungen eine Zusatzvergütung vorgesehen sein.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen zur Rufbereitschaft, zum Bereitschaftsdienst oder allgemein zur Arbeitszeit und Vergütung haben – ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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