Wie beantrage ich Elternzeit und Elterngeld?

05.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Mutter mit Kind Wer Elternzeit beantragen möchte, sollte gründlich planen. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Dauer der Elternzeit: Beide Elternteile haben bis zum 3. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Elternzeit, die sie in maximal zwei Abschnitte aufteilen können (Gesamtdauer max. 36 Monate). Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

2. Antragsfristen und Bedingungen: Anträge für Elternzeit müssen spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingereicht werden, in schriftlicher Form. Wird zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes Elternzeit genommen, gilt grundsätzlich eine Frist von 13 Wochen.

3. Elterngeld und Kündigungsschutz: Elterngeld wird für bis zu 12 Monate und innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes gewährt. Das Elterngeld beträgt zwischen 67 und 100 Prozent des vorherigen Einkommens, maximal jedoch 1.800 Euro pro Monat. Das "Elterngeld Plus" ermöglicht eine längere Bezugsdauer bei halbierter Auszahlung und bietet einen Partnerschaftsbonus für gemeinsame Teilzeitarbeit beider Elternteile. Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Als Elternzeit bezeichnet man die Zeit nach der Geburt eines Kindes, in der der Arbeitgeber den Elternteil ohne Bezahlung von der Arbeit freistellt. So kann sich dieser komplett dem Kind widmen. Denn: Diese Phase im Leben nimmt Menschen auch ohne Arbeit ganz in Anspruch. Der Staat sorgt für die finanzielle Seite: Wer in Elternzeit ist, bekommt in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes Elterngeld. Auch gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?


Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dauert die Elternzeit höchstens 36 Monate. Beide Elternteile können sie in Anspruch nehmen, und zwar getrennt oder gemeinsam. Erforderlich ist, dass beide Eltern das Kind gemeinsam erziehen und betreuen und mit ihm im gleichen Haushalt wohnen. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen: Zum Beispiel besteht ein Anspruch auf Elternzeit auch, wenn man das Kind seines Partners mit in seinen Haushalt aufnimmt.

Eltern müssen nicht die gesamten drei Jahre in Anspruch nehmen. Sie können also auch weniger Elternzeit nehmen. Beide Elternteile können ihre Elternzeit auf zwei Abschnitte aufteilen. Dies darf ihnen der Arbeitgeber nicht untersagen. Stimmt der Chef zu, können es sogar noch mehr Abschnitte sein.

Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Die Eltern können aber auch einen Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nehmen. Väter haben vom Tag der Geburt des Kindes an Anspruch auf Elternzeit. Mütter können ihre Elternzeit nach dem Mutterschutz antreten. Allerdings wird die Mutterschutzfrist, in der die Mutter nicht arbeiten muss, von der Elternzeit abgezogen.

Was passiert, wenn ich mehrere Kinder bekomme?


Bekommen Eltern mehrere Kinder, haben sie auch für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt auch, wenn die Zeiträume sich überschneiden. 2009 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei der Geburt des zweiten Kindes die noch laufende Elternzeit für das erste Kind für den neuen Mutterschutz unterbrochen werden kann. Dazu ist keine Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich. Die Mutter soll jedoch ihren Chef rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen, dass sie die Elternzeit für den neuen Mutterschutz unterbricht (§ 16 Abs. 3 BEEG).

In diesem Fall steht natürlich noch ein Teil der Elternzeit für das erste Kind aus. Die Mutter kann diesen Teil an die Elternzeit für das zweite Kind hinten anhängen. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge darf dieser Abschnitt bis zu 12 Monate dauern und muss zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des ersten Kindes liegen.
Achtung: Einer solchen Aufteilung der Elternzeit muss der Arbeitgeber vorher zustimmen. Der Arbeitgeber darf seine Erlaubnis jedoch nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.4.2009, Az. 9 AZR 391/08).

Bis wann müssen Elternteile den Antrag stellen?


Der Antrag auf Elternzeit ist bis spätestens sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn beim Arbeitgeber einzureichen. Dies gilt zumindest, wenn die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes stattfinden soll. Möchten Eltern einen Teil der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes nehmen, müssen sie dies spätestens 13 Wochen vor Beginn beim Chef beantragen. Eine kürzere Frist ist in dringenden Fällen möglich.

Der Antrag auf Elternzeit ist in Schriftform zu stellen, also auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Telefax oder E-Mail auf gar keinen Fall ausreichen (Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15).

Wichtig: Möchten Sie die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes nehmen, müssen Sie sich von Anfang an für zwei Jahre festlegen. Das bedeutet: Sie müssen die Zeiträume nennen, für die Sie innerhalb von zwei Jahren in Elternzeit gehen wollen. Nachträglich lässt sich dies dann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers ändern. Betriebe verweigern jedoch zum Teil eine solche Zustimmung, weil sie ihren Personalbedarf lange im Voraus planen müssen.

Was ist bei Elternzeit und Teilzeitarbeit zu beachten?


Eltern dürfen auch während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Erlaubt sind bis zu 32 Stunden in der Woche. Festgelegt ist dies in § 15 Abs. 4 BEEG. Eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit müssen jedoch schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser darf auch "nein" sagen - innerhalb von vier Wochen und nur, wenn er dafür dringende betriebliche Gründe hat.

Kann die Arbeitszeit während der Elternzeit verringert werden?


Arbeitnehmer können in der Elternzeit beim Arbeitgeber eine zweimalige Reduzierung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geltend machen. Dieser Anspruch kann zum ersten Mal geltend gemacht werden, wenn der Elternteil verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume er oder sie Elternzeit nehmen will. Rechtsgrundlage dafür ist § 15 Abs. 6 und 7 BEEG. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch bestätigt (Az. 9 AZR 82/07).

Allerdings müssen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss der Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte haben (ohne Azubis). Das Arbeitsverhältnis des Elternteils muss mindestens seit sechs Monaten bestehen.

Welchen Kündigungsschutz habe ich in der Elternzeit?


Solange Sie sich in Elternzeit befinden, darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht kündigen. Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt vom Antrag auf Elternzeit an für deren gesamte Dauer. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel bei Schließung des Betriebes. Näheres dazu hier:
Kündigung während der Elternzeit: Ist das erlaubt?

Wie hoch ist das Elterngeld?


Eltern, die in Elternzeit sind, erhalten Elterngeld. Das Elterngeld liegt bei 67 bis 100 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Es kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes gewährt werden. Ausgezahlt werden bis zu 1.800 Euro monatlich jeweils für volle Monate, in denen man kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In der Regel gibt es das Elterngeld zwölf Monate lang.

Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen hat. Seit 1.1.2015 wird dafür Bezeichnung Basiselterngeld benutzt, um es vom Elterngeld Plus zu unterscheiden.

Update vom 5.4.2024: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld


Aufgrund der Notwendigkeit für die Bundesregierung, Geld zu sparen, gibt es beim Elterngeld Änderungen: Für ab 1. April 2024 geborene Kinder bekommen Eltern kein Elterngeld mehr, die gemeinsam über 200.000 Euro jährlich verdienen. Früher lag die Grenze bei 300.000 Euro. Schätzungen des Familienministeriums zufolge sollen 2024 etwa 7.000 Paare davon betroffen sein. Ab 1. April 2025 sinkt die Einkommensgrenze dann auf 175.000 Euro. Dieser Grenzbetrag gilt dann für Paare und für Alleinerziehende.

Eine weitere Änderung betrifft den Fall, dass beide Eltern gemeinsam zur Kindererziehung zu Hause bleiben und Elterngeld beziehen. Zwar bleibt es bei den 14 Monaten Standard-Elterngeld. Paare können jedoch nur noch einen Monat lang gemeinsam zu Hause bleiben und Elterngeld bekommen. Auch dies ist nur im ersten Lebensjahr des Kindes möglich. Ausnahmen bestehen für Mehrlings- und Frühchen-Geburten sowie Kinder mit Behinderungen.

Was versteht man unter dem Elterngeld Plus?


Eltern können für seit 1. Juli 2015 geborene Kinder das Elterngeld Plus erhalten. Dabei wird die monatliche Höhe des normalen Elterngeldes halbiert und die Bezugsdauer verdoppelt. So werden aus 12 Monaten dann 24 Monate. Hinzu kommt, dass Eltern einen sogenannten Partnerschaftsbonus erhalten können. Teilen Sie sich die Betreuung Ihres Kindes und arbeiten Sie parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden in Teilzeit, können Sie vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate in Anspruch nehmen.

Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehende erhalten den gesamten Partnerschaftsbonus.

Welche Voraussetzungen hat der Partnerschaftsbonus?


Der viermonatige Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus wird unter der Voraussetzung gewährt, dass beide Eltern ihre Erwerbstätigkeit auf 25 bis 30 Wochenstunden heruntersetzen. Dies muss jedoch auch rechtlich zulässig sein. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil betont. Wenn ein Elternteil während einer Ausbildung laut Vertrag in Vollzeit arbeitet und vollen Lohn bekommt, kann er keinen Partnerschaftsbonus beanspruchen, wenn er in Wirklichkeit nur 26 Stunden pro Woche Ausbildungsveranstaltungen besucht (Urteil vom 7.11.2017, Az. L 11 EG 2662/17).

Praxistipp zum Elterngeld


Als Elternteil sollten Sie zusammen mit Ihrem Partner gründlich planen, wer von Ihnen wann seine Elternzeit nimmt. Sie müssen sich im Antrag für die ersten beiden Jahre festlegen. Ausschlaggebend für die Planung ist Ihre finanzielle Lage. Das Basiselterngeld erhalten Sie grundsätzlich nur für 12 Monate. Genauer gesagt: Beide Elternteile gemeinsam haben Anspruch auf 12 Monatsbeträge. Es kann finanziell günstiger sein, wenn zuerst der besser verdienende Partner einige Monate in Elternzeit geht und der schlechter verdienende danach.
Bei Fragen zum Thema Elternzeit oder Elterngeld oder bei Unstimmigkeiten mit dem
Arbeitgeber ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner.

(Bu)


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 Stephan Buch
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