Baby kommt: Die 9 wichtigsten Tipps zu Elterngeld, Elternzeit, Sorgerecht

16.10.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Mutter,Kind,Elterngeld,Elternzeit Wer ein Kind bekommt, muss viel bedenken - auch rechtlich und finanziell. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Elterngeld: Der Staat gewährt finanzielle Unterstützung während der Elternzeit, meist für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Die Höhe liegt zwischen 67 bis 100 Prozent des vorherigen Einkommens, bis zu einer bestimmten Obergrenze.

2. Elternzeit: Beide Elternteile können bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen, um das Kind zu betreuen. Die Zeit kann flexibel aufgeteilt werden, und es gibt einen besonderen Kündigungsschutz während dieser Phase. Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden.

3. Sorgerecht: Beide Elternteile haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, sich um das Kind zu kümmern, sofern nicht anders gerichtlich entschieden. Das beinhaltet sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch die Pflege und Erziehung des Kindes.

4. Kindergeld: Für jedes Kind gibt es ab der Geburt Kindergeld in Höhe von 250 Euro. Diese staatliche Leistung muss bei der Familienkasse beantragt werden.

Ein Kind ist unterwegs – nun haben die künftigen Eltern alle Hände voll zu tun mit Vorbereitungen. Jetzt werden Kinderkleidung und Spielzeug gekauft, das Kinderzimmer eingerichtet und vielleicht ein paar nützliche Kurse belegt. Mit einer Geburt sind jedoch auch berufliche und finanzielle Fragen verbunden, die geregelt werden wollen.

Tipp 1: Wann bekommt man Kindergeld und wie viel?


Der Anspruch auf Kindergeld besteht bereits im Monat der Geburt des Kindes. Beantragen können es Eltern oder Erziehungsberechtigte, in deren Haushalt das Kind lebt oder in dem es aufgenommen wird. Die Eltern müssen ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben oder zumindest hier unbeschränkt steuerpflichtig sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten besondere Regeln.

Bisher wird das Kindergeld nicht automatisch ausgezahlt. Eltern müssen es bei der Familienkasse ihres Wohnortes beantragen. Anzugeben sind unter anderem die steuerlichen Identifikationsnummern von Antragsteller und Kind.

Wichtig: Das Kindergeld soll ab 2027 in vielen Fällen ohne Antrag ausgezahlt werden. Dies gilt zunächst für Eltern, die bereits Kindergeld für ein älteres Kind bekommen.

2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Ab 1. Januar 2027 steigt es auf 267 Euro pro Kind und Monat.

Näheres dazu hier:
Kindergeld 2026: Wer bekommt es, wie wird es beantragt und wie hoch ist es? 27074

Tipp 2: Was ist der Sofortzuschlag für Kinder?


Einen sogenannten Sofortzuschlag bekommen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 2. oder 12. Sozialgesetzbuch haben (also Bürgergeld oder Sozialhilfe), auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie für Kinder, für die ein Kinderzuschlag bezogen wird.

Der Sofortzuschlag beträgt 25 Euro im Monat und wird seit Juli 2022 ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundsicherung auszahlen. Eine Familie, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen bekommt, muss keinen gesonderten Antrag stellen.

Tipp 3: Wer bekommt den Kinderzuschlag?


Den Kinderzuschlag können Eltern für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre beantragen, das bei ihnen im Haushalt wohnt. Die Eltern müssen mindestens ein Einkommen von 900 Euro brutto (Paare) oder 600 Euro brutto (Alleinerziehende) haben. Der Sinn liegt darin, Eltern zu unterstützen, die zwar für sich selbst sorgen können, bei denen die Versorgung der ganzen Familie aber schwierig wird.

Voraussetzung des Kinderzuschlags ist, dass die Eltern Kindergeld erhalten. Der Kinderzuschlag beträgt 297 Euro pro Kind; darin ist der Sofortzuschlag bereits enthalten. Der Kinderzuschlag wird mit steigendem Einkommen gekürzt. Er kann nicht zusammen mit der Grundsicherung bezogen werden, lässt sich aber mit Arbeitslosengeld oder Wohngeld kombinieren. Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden (schriftlich oder online).

Wichtig: Der Kinderzuschlag kann helfen, aus dem Grundsicherungsbezug herauszukommen, wenn man noch anderes Einkommen hat.

Tipp 3: Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?


Eltern können entweder Kindergeld bekommen oder den steuerlichen Kinderfreibetrag beanspruchen. Dieser soll das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen. Dies kann lohnender als Kindergeld sein.

2026 beträgt der steuerliche Kinderfreibetrag insgesamt 6.828 Euro pro Kind (bzw. 3.414 Euro je Elternteil). Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).

Der Kinderfreibetrag wird für Kinder unter 18 Jahren gewährt; es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen für Volljährige.

Das Finanzamt prüft bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung von Amts wegen bei jedem Kind, ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist als das Kindergeld. Dies ergibt sich dann aus dem Steuerbescheid. Ein besonderer Antrag ist für den Kinderfreibetrag also nicht erforderlich (außer für Kinder, die nicht mit im eigenen Haushalt leben).

Tipp 4: Wer bekommt Elterngeld und wie viel?


Im September 2021 ist eine Reform des Elterngeldes in Kraft getreten.

Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Die Eltern müssen nach der Geburt mit dem Kind in einem Haushalt leben, es selbst erziehen und es betreuen. Seit 1. April 2025 dürfen Eltern gemeinsam nur noch höchstens 175.000 Euro im Jahr verdienen, um Elterngeld zu bekommen. Diese Grenze gilt auch für Alleinerziehende.

Elterngeld bekommen Mütter und Väter, die ihre Kinder selbst betreuen und ihre Berufstätigkeit dafür zeitweise unterbrechen oder verringern. Antragsteller dürfen also nicht voll berufstätig sein, die Grenze wurde von 30 auf 32 Wochenstunden erhöht. Dies entspricht vier Werktagen.

Auch gibt es einen sogenannten Partnerschaftsbonus. Eltern bekommen zwei bis vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate, wenn beide in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben. Dies gilt für Eltern, die gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, sind es zwischen 25 und 30 Stunden.

Das Elterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des letzten Netto-Einkommens vor der Geburt des Kindes, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.

Das Basis-Elterngeld wird 12 Monate lang gezahlt, wenn sich ein Elternteil um das Kind kümmert. Wenn sich beide an der Kinderbetreuung beteiligen und ihre Arbeit reduzieren, kann es insgesamt 14 Monate lang gezahlt werden. Diese Monate können die Eltern unter sich aufteilen. Dann kann ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elterngeld bekommen. Alleinerziehende können es die vollen 14 Monate lang erhalten.

Eltern, die ab Juli 2015 ein Kind bekommen haben, können das Elterngeld Plus beantragen. Es beträgt zwischen 150 und 900 Euro im Monat und die Laufzeit kann doppelt so lang sein wie beim Basiselterngeld. Das Elterngeld Plus ist speziell für Eltern gedacht, die schon während der Bezugszeit in Teilzeit arbeiten möchten. Beantragt wird es bei der Elterngeldstelle der jeweiligen Stadtverwaltung. Der Antrag sollte frühestens ab dem Tag der Geburt und spätestens bis zum Ende des vierten Lebensmonats des Kindes gestellt werden, um die volle Leistung zu bekommen.

Mit der Reform von 2021 wurde auch eine verbesserte "Frühchen-Regelung" eingeführt. Diese gilt für ab 1. September 2021 geborene Kinder und besagt: Kommt das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, gibt es länger Elterngeld. Es sind bis zu vier Monate mehr Basiselterngeld möglich, abhängig davon, wie viele Wochen vor dem errechneten Termin die Geburt stattgefunden hat.

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag voll angerechnet. Einzige Ausnahme: Wer diese Leistungen bezieht und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, hat Anrecht auf einen Elternfreibetrag. Dieser beträgt je nach Einkommen bis zu 300 Euro. Bis zu dieser Summe erhält man also zusätzlich zu der anderen Leistung Elterngeld.

Wichtig: Geplante Reform des Elterngeldes
Für das Elterngeld ist eine Reform geplant, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Wird dieses erfolgreich abgeschlossen, gilt sie für Geburten ab November 2027.

Die Kernpunkte:

- Die maximale Bezugsdauer für Basiselterngeld sinkt von 14 auf 12 Monate.
- Für jeden Elternteil sollen drei Monate fest reserviert sein ohne Übertragungsmöglichkeit. Sechs weitere Monate sind flexibel zwischen beiden Partnern aufteilbar.
- Wenn ein Elternteil seine drei Monate nicht in Anspruch nimmt, verfallen diese.
- Der monatliche Mindestbeitrag steigt auf 330 Euro, der monatliche Höchstbetrag auf 1.900 Euro.
- Es bleibt bei 65 Prozent des Nettoeinkommens.
- Das Elterngeld plus wird von 28 auf 24 Monate verkürzt.
- Der Partnerschaftsbonus wird abgeschafft.
- Beim Bemessungszeitraum ist bei Arbeitnehmern künftig das durchschnittliche Monatsnetto aus dem Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich statt die 12 Gehälter vor der Geburt.

Tipp 5: Wer bekommt Mutterschaftsgeld?


Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenversicherung. Dies sind maximal 13 Euro täglich. Außerdem bezahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zum normalen Nettogehalt als Zuschuss.

Eltern müssen den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber zusammen mit einem Nachweis des voraussichtlichen Entbindungstermins einreichen. Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden mit dem Elterngeld verrechnet.

Tipp 6: Wer betreut das Kind – Elternzeit


Heute spielt es keine Rolle mehr, ob Mutter oder Vater zu Hause bleibt und das Kind betreut. Beide Elternteile können Elternzeit beanspruchen, um ihr Kind zu betreuen. Sie müssen ihren Arbeitgeber allerdings rechtzeitig schriftlich informieren – also bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit. Der Anspruch auf Elternzeit gilt, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.

Eltern können einen Teilzeitraum jedoch auch später nehmen, nämlich zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Eltern, deren Kind ab 1.9.2021 geboren wurde, dürfen derzeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Für alle anderen gilt die alte Regelung mit 30 Stunden.

In der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Davon profitieren Eltern von dem Zeitpunkt an, zu dem die Elternzeit verlangt wird, jedoch frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gilt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Wichtig: Seit 1. April 2024 können Eltern immer noch für insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen, davon aber nur noch einen Monat gleichzeitig mit dem Partner zu Hause zu bleiben und Elterngeld erhalten. Auch diese Möglichkeit besteht nur im ersten Lebensjahr des Kindes. Ausnahmen gibt es bei Mehrlings- oder Frühchen-Geburten sowie bei Kindern mit einer Behinderung.

Sind Arbeitnehmer an eine bereits genehmigte Elternzeit gebunden?
Wer Elternzeit genehmigt bekommt, kann es sich nicht nachträglich anders überlegen und weiterarbeiten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. In dem Fall ging es um einen Mann, der noch vor Beginn der Elternzeit nach einer Trennung aus dem gemeinsamen Haushalt mit Frau und Kind ausgezogen war. Sein Arbeitgeber hatte bereits eine Ersatzkraft für ihn eingestellt.

Das Bundesarbeitsgericht hielt fest: Arbeitnehmer sind an eine beantragte Elternzeit gebunden und auch eine Trennung ändert daran nichts. Verkürzt werden kann die Elternzeit in der Regel nur in Absprache mit dem Arbeitgeber (Urteil vom 6.10.2026, Az. 9 AZR 11/26).

Tipp 7: Ist schon ein Kita-Platz besorgt?


Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dem dritten Lebensjahr haben einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter. Dies regelt § 24 Absatz 2 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Kann eine Gemeinde nicht genug Plätze stellen, können die Eltern Schadensersatz fordern – den Betrag, den sie für eine teurere private Kinderbetreuung zahlen müssen. So entschied zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.9.2013, Az. 5 C 35.12).

Wenn Eltern zum gewünschten Termin keinen Kita-Platz bekommen und deswegen erst später wieder arbeiten können, kann wegen des Verdienstausfalls grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gemeinde bestehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15). Voraussetzung: Die Gemeinde muss den Kita-Platz-Mangel mitverschuldet haben.

Tipp 8: Welchen Nachnamen bekommt das Kind?


Sind beide Elternteile verheiratet und tragen bei der Geburt den gleichen Familiennamen, bekommt diesen auch das Kind. Sind sie nicht verheiratet, richtet sich das Recht der Namensgebung nach dem Sorgerecht. Wenn die Eltern dieses gemeinsam innehaben, können sie auch gemeinsam entscheiden, welchen ihrer Nachnamen das Kind erhält. Hat ein Elternteil allein das Sorgerecht, bekommt das Kind dessen Familiennamen.

Tipp 9: Wer hat bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht?


Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, hat normalerweise die Mutter das alleinige Sorgerecht. Dies lässt sich bereits vor der Geburt ändern, indem die Eltern sogenannte Sorgeerklärungen abgeben, nach denen sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Diese Erklärungen müssen beurkundet werden, was das Jugendamt meist kostenlos erledigt. Dafür müssen die Eltern nicht zusammenleben. Mit dem gemeinsamen Sorgerecht können beide Verantwortung für ihr Kind übernehmen.

Näheres zu den Rechten unverheirateter Väter finden Sie hier:
Wie ist das Sorgerecht für Väter unehelicher Kinder geregelt?

Praxistipp für werdende Eltern


Wissen Sie rechtlich nicht mehr weiter oder liegen Sie im Streit mit Ämtern und Behörden? Bei Fragen zu staatlichen Leistungen für Eltern ist ein Fachanwalt für Sozialrecht der beste Ansprechpartner. Bei Problemen mit dem Arbeitgeber kann Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht am besten beraten.

(Bu)


 Stephan Buch
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