Wie sich Unternehmen gegen ungerechtfertigte Rezensionen wehren können

06.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (298 mal gelesen)
Wenn man heutzutage etwas kaufen bzw. eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, informiert man sich meistens vorab online über den jeweiligen Anbieter. Mehr und mehr gewinnen Online-Bewertungen damit an Bedeutung für den Erfolg von Unternehmen. Umso ärgerlicher, wenn ungerechtfertigte negative Bewertungen potenzielle Kunden vergraulen. Die gute Nachricht: Unternehmer müssen solche Rezensionen nicht einfach hinnehmen.

Online-Bewertungen zu Unternehmen finden sich heute überall: auf Google, Facebook, Jameda, Kununu und anderen Portalen. Sind diese Bewertungen jedoch negativ, verringern sie nicht nur das Vertrauen in das Unternehmen, sondern auch unmittelbar die Kaufbereitschaft der Kunden. Das trifft übrigens auch auf 1-Sterne-Bewertungen ohne Kommentare zu.

Unternehmer müssen negative Online-Bewertungen aber nicht immer einfach hinnehmen, vor allem, wenn diese falsche Tatsachenbehauptungen beinhalten. Wer eine Bewertung verfasst, muss nämlich deren Richtigkeit darlegen und beweisen können - auch dass er mit den Services des bewerteten Unternehmens überhaupt in Kontakt gekommen und somit berechtigt ist, eine Bewertung zu verfassen. Diese Voraussetzungen gelten auf allen Bewertungsportalen.

Da negative Rezensionen für gewöhnlich in emotional aufgeladenen Momenten verfasst werden und somit oft sachlich unzutreffend sind, besteht regelmäßig die Möglichkeit, sie anzufechten. Gleiches gilt für Bewertungen von Personen, die gar nicht erst in einer geschäftlichen Beziehung zum jeweiligen Unternehmen gestanden haben.

Keinesfalls eigenständig gegen Bewertungen vorgehen

Die Erfolgsaussichten für eine außergerichtliche Löschung reduzieren sich unserer Erfahrung nach massiv, wenn der erste Angriff nicht sofort zum Erfolg führt. Wenn nämlich die Rechtsabteilung eines Bewertungsportals erstmal eine Entscheidung zu einer Rezension getroffen hat, wird diese für gewöhnlich nicht mehr revidiert. Wir raten Unternehmern daher dringend davon ab, eigenständig Löschungsversuche zu unternehmen. Bleiben diese erfolglos, wird es nachher umso schwieriger.

Auch sollten Unternehmer diese negativen Bewertungen keinesfalls kommentieren. Dadurch werden nur Umstände eingeräumt, die später nicht mehr angreifbar sind, was die Löschung deutlich erschwert. Ist das aber bereits geschehen, so empfiehlt es sich, bereits veröffentlichte Kommentare nach Möglichkeit wieder zu entfernen, bevor ein Anwalt beauftragt wird.

Sie können negative Bewertungen risikofrei durch unsere Kanzlei auf rechtliche Fehler prüfen lassen und Ihr Unternehmen mit unserer Hilfe wieder ins rechte Licht rücken. Je nach Ausgangssituation bzw. Beauftragung stellt unsere Kanzlei binnen 24 Stunden einen begründeten Löschantrag bei dem jeweiligen Bewertungsportal und gibt u. U. weitere Stellungnahmen im Prüfverfahren ab. In der Regel wird Ihr Fall in nur wenigen Wochen ohne Gerichtsverfahren erledigt. Die Anwaltskosten können Sie beim Finanzamt sogar als Betriebsausgaben geltend machen. Auch übernehmen viele Firmenrechtschutzversicherungen die Anwaltskosten für die Löschung von schlechten Bewertungen und Google-Rezensionen.

Weitere Informationen sowie ein Formular zur Stellung eines konkreten Prüfantrags finden Sie auf unserer Website unter: https://www.anwalt-leverkusen.de/bewertungen-loeschen-lassen.html. Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch gerne für ein persönliches Erstgespräch zur Verfügung.


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